ECLI:DE:BGH:2016:151116B3STR368.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 368/16 vom 15. November 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verabredung zu der ungenehmigten Vermittlung eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen hier: Revision des Angeklagten B . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. November 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 357 StPO einstimmig b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B . wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. März 2016 - auch soweit es den Angeklagten E . betrifft - im jeweiligen Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B . und den nichtrevidiere nden Angeklagten E . jeweils wegen Verabredung zu der ungenehmigten Vermit t- lung eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf Verfahrens beanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten B . hat - gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten E . - den aus der Entscheidungsformel 1 - 3 - ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) . Im Übr igen ist das Rechtsmittel des Angeklagten B . unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen bleiben , wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, e rfolg los . 2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zug e- hörigen Feststellungen, wohingegen der Schuldspruch B estand hat. a) Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bemühten sich die Angeklagten vom 24. Juni 2014 bis Januar 2015 im Einve r- nehmen miteinander , ein Waffengeschä ft zu ve rmitteln, bei dem mindestens 14 in Ungarn befindliche Kampfflugzeuge des Typs MIG 29 an den Irak geliefert werden sollten. Bei den Vertragsverhandlungen handelten auf der Käuferseite für die irakische Regierung, die selbst nicht in Erscheinung trat , Verantwortliche zweier Firmen mit Sitz in Bagdad und Moskau; auf der Verkäuferseite waren Vertreter einer bosnischen Firma und - später auch - einer ungarischen Firma beteiligt. Die Angeklagten waren in den E - Mail - Verkehr zwischen den Verhan d- lungsparteie n eingebunden. Der Angeklagte B . hielt außerdem mündlichen Kontakt zur Verkäuferseite . Er war Ansprechpartner und Mittelsmann für sie , während der Angeklagte E . den Kontakt zur Käuferseite pflegte und/oder als Vertreter für sie handelte . Die An geklagten versprachen sich eine erhebliche Provisionszahlung. Am 17. September 2014 kam es "durch die stetige Mitwi r- kung der Angeklagten" zu d em Entwurf eines Vorvertrages über den Verkauf von - nunmehr - 24 Kampfflugzeugen des Typs MIG 29 nebs t Zubehör zu e i- nem Preis von 66 Mio. USD; der Vorvertrag wurde allerdings nicht geschlossen. Da das beabsichtigte Geschäft an Kapitalbeschaffungsschwierigkeiten auf der Käuferseite scheiterte, blieben die Bemühungen der Angeklagten letztlich e r- folglos . 2 3 4 - 4 - b) Die Festst ellungen rechtfertigen die Verur teilung wegen Verabredung zu der ungenehmigten Vermittlung eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen nach § 4 a Abs. 1, § 22a Abs. 1 Nr. 7 KWKG , § 30 Abs. 2 StGB . N äheren Ausführungen bedarf es nur zu Folgende m : Zutr effend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Handlu n- gen der Angeklagten , die auf die Vermitt lung eines Auslandsgeschäfts über Kriegswaffen zielten, das Versuchsstadium noch nicht erreicht hatte n ; denn es lag noch k ein bindendes Vertragsangebot üb er die Lieferung vor , das alle w e- sentlichen für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthielt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1993 - 1 StR 339/93, NStZ 1994, 135, 136; Beschluss vom 17. Februar 1989 - 3 StR 468/88, BGHR KWKG § 16 Abs. 1 Nr. 7 Versuch 2 ). Ebenso rechtsfehlerfrei ist die vom Landgericht vorgenommene Beurteilung, dass sich die Angeklagten im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB verabredeten, dieses Verbrechen zu begehen. Sie hatten in zumindest stillschweigender Überei n- kunft den unbedingten Entschlu ss gefasst, als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) den in den wesentlichen Grundzügen bereits konkretisierten Kaufvertrag über die Kampfflugzeuge zu vermitteln (vgl. hierzu BGH, Urteil e vom 27. Juni 1993 - 1 StR 339/93, aaO; vom 13. November 2008 - 3 StR 403/08, BGHR KWKG § 22a Abs. 1 Nr. 7 Vermitteln 2 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - III - 1 Ws 391/06, NStZ 2007, 647, 648; MüKoStGB/Heinrich, 2. Aufl., § 22a KWKG Rn. 87) . Dem Entschluss zu einer mittäterschaftlichen Tatbegehung steht nicht entge gen, dass nach den Feststellungen der Angeklagte B . mehr dem L a- ger der Verkäufer zuzuordnen war , während der Angeklagte E . im Lager der Käufer stand. Zwar ist für den Betäubungsmittelhandel in der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs aner kan nt, dass sich das Zusammenwirken des Veräußerers und des Erwerbers nicht als Mittäterschaft, sondern als selbstä n- 5 6 7 - 5 - dige Täterschaft darstellt . Diese Beurteilung ist darin begründet, dass beide sich als Geschäftspartner ge genüberstehen und gegen sätzlich e Inte ressen verfo l- gen , so dass ihr gemeinsames Tätigwerden allein durch die Art der Deliktsve r- wirklichung vorgegeben ist (vgl. BGH, Beschl u ss vom 17. Juli 2002 - 2 ARs 164/02, NJW 2002, 3486, 3487; Urteil vom 30. September 2008 - 5 StR 215/08, NStZ 2009, 221, 2 22; Beschlüsse vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10, BGHR StGB § 9 Abs. 1 Teilnahme 1; vom 14. Juli 2011 - 4 StR 139 / 11, StraFo 2011, 391 ). Auf die hier zu beurtei lende Fallkonstellation kann dieser Rechtsgedanke indes nicht übertragen werden . Die beiden Ang eklagten verfolgten gerade keine gegensätzlichen Interessen; vielmehr war ihr gemeinschaftliches Handeln von einem gleichlaufenden Provisionsinteresse bestimmt. Es "stand" eine Provision von 1,8 bis 2 Mio. USD "im Raum ", die zwischen den Angeklagten und de n we i- teren auf der Verkäuferseite tätigen Beteiligten "aufgeteilt werden sollte" (UA S. 43). Des Weiteren ist den U rteilsgründen hinreichend sicher zu entnehmen , dass die Angeklagten nicht fest in die Unternehmensstruktur en der auf den be i- den Seiten beteil igten Firmen eingebunden waren, sondern ihnen Vermittlung und Koordination des beabsichtigten Auslandsg eschäfts zur eigenverantwortl i- chen Erledigung überlassen wurden (vgl. insbesondere UA S. 8 f., 38, 40). Ve r- bleibende geringfügige Unklarheiten, etwa derg estalt, inwieweit der Angeklagte E . lediglich den Kontakt zur Käuferseite pflegte (UA S. 36) oder als Vertr e- ter für sie handelte (UA S. 9), schaden daher nicht. c) Die Straf zu messung hält indes revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. 8 9 - 6 - Di e Strafkammer hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, einen minder schweren Fall nach § 22a Abs. 3 KWKG zu prüfen, und die festgesetzte Strafe dem nach § 30 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 22a Abs. 1 KWKG entno mmen. Unter den gegebenen U m- ständen war indes zu erörtern , ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, weil dessen Annahme infolge des Vorliegens des gesetzlich vertypten Milderung s- grundes nach § 30 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB jedenfalls nicht fern lag. Dies ergibt sich aus Folgendem: Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Fall e s vor und ist zugleich ein vertypter Milderungsgrund gegeben, so ist vorrangig der minder schwere Fall zu prüfen. Im Rahmen der dabei gebotenen Gesamt würd i- gung aller strafzumessungserheblichen Umstände kann auch der vertypte Mi l- derungsgrund - zu festgestellten sonstigen Milderungsgründen hinzutretend oder auch für sich - einen minder schweren Fall begründen. Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des mi lderen Sonderstrafrahmens auch unter B e- rücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den nur wegen dieses Milderung s- grundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 11. Februar 2015 - 1 StR 629/14, NStZ 2015, 696; vom 3. März 2015 - 3 StR 612/14, juris Rn. 7; MüKoStGB/Miebach/Maier, 3. Aufl., § 46 Rn. 104 ff.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1107 ff.). Der Strafaus spruch kann daher keinen Bestand haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer auf eine geringere Strafe e r- kannt hätte, wenn sie einen minder schweren Fall nach § 22a Abs. 3 KWKG geprüft hätte, weil der hierfür vorgesehene Strafrahmen (F reiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) nicht un erheblich hinter dem nach § 30 Abs. 2 10 11 12 - 7 - i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 22a Abs. 1 KWKG (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und neun Monaten ) zurückbleibt. 3. Die Aufhebung des Strafausspruchs ist gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten E . zu erstrecken , weil der dargelegte Rechtsfehler ihn gleic h- ermaßen betrifft. Becker Schäfer Gericke Spaniol Berg 13
Full & Egal Universal Law Academy