ECLI:DE:BGH:2017:181017B3STR 368.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 368/17 vom 18. Oktober 201 7 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. Ok tober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Lüneburg vom 3. April 2017 mit den Feststellungen au f- gehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgesc hehen (II. 1. und 2. der Urteilsgründe) aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehend e Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des B e- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen we n- det sich der Beschuldigte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Rev ision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts trat bei dem Beschuldigten im Zusammenhang mit einer Krebserkrank ung eine Wesensveränderung ein, die von sozialem Rückzug und Verfolgungsideen begleitet wurde. Spätestens 1 2 - 3 - Anfang 2016 entwickelte er eine Wahnstörung, wobei die Wahnideen sich auf Familienmitglieder, insbesondere aber auf den Nebenkläger bezogen, mit dem e r sich in früheren Jahren der Imkerei gewidmet hatte. Er warf diesem unter anderem vor, seine Bienenvölker vergiftet zu haben. Am 24. August 2016 be o- bachtete er zwei Männer vor seinem Haus, von denen er annahm, dass der Nebenkläger sie geschickt habe, um i hn zu töten. Er bewaffnete sich deshalb mit einem Beil und machte sich - über Stunden hinweg - auf die Suche nach dem Nebenkläger. Als er schließlich auf diesen traf, holte er mit dem Beil aus, um ihn zu schlagen und zu verletzen, damit er ihn künftig in R uhe lasse. Der Nebenkläger konnte jedoch die Hand des Beschuldigten, in der er das Beil hielt, herunterdrücken, ihm dieses entwinden und ihn zu Boden bringen. Gleichwohl gelang es dem Beschuldigten, mehrfach in das Gesicht des Nebenklägers zu schlagen, der dadurch ein Brillenhämatom und Hautabschürfungen davontrug. Schließlich würgte er den Nebenkläger, der inzwischen ebenfalls zu Boden g e- gangen war, und versuchte erneut, das Beil zu ergreifen. Der sich nun ent - wickelnde Kampf um das Beil endete, als eine Z eugin hinzutrat und einen No t- ruf absetzte. Der Beschuldigte, der erkannt hatte, dass er die Kontrolle über das Beil nicht wieder zurückerlangen würde, ließ vom Nebenkläger ab und ging d a- von. Das Landgericht, das keinen Tötungsvorsatz des Beschuldigten ha t fes t- stellen können, hat die Tatbestände der versuchten gefährlichen Körperverle t- zung in Tateinheit mit Körperverletzung als erfüllt angesehen. Es ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand erheblich verminderter, mögl icherweise sogar aufgehobener Steuerungsfähigkeit beging. 3 - 4 - II. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psych i- atrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hält auf der Grundlage der getroff e- nen Feststellungen revisionsrechtlicher Überprüfun g nicht stand. 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur a n- geordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne eines der in § 20 StGB genannten Eingang s- merkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. In diesem Zusammenhang ist darz u- legen, wie sich die festgestellte, einem Merkmal der §§ 20, 21 StGB unter - fallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts - oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den en t- sprechenden Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. Juli 201 6 - 3 StR 211/16, R&P 2016, 268 f. mwN). 2. Den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Feststellung einer zumindest verminderten Schuldfähigkeit genügen die Urteilsgründe nicht. In s- besondere hat es das Landgericht versäumt darzulegen, weshalb es - a nders als der Sachverständige - aus der Diagnose einer wahnhaften Störung auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit, wenn nicht gar auf deren Aufhebung, geschlossen hat. Im Einzelnen: a) Nach der Beurteilung des psychiatrischen Sachverstän digen leidet der Beschuldigte an einer Wahnstörung, aus der heraus er Gegebenheiten und Äußerungen fehlinterpretiert und sie in ein sogenanntes Wahngebäude einbaut. Im Zentrum dieses Wahnsystems stand im Tatzeitpunkt der Nebenkläger, von dem sich der Besc huldigte verfolgt und bedroht fühlte und dem er mit der Tat ein "Stoppsignal" setzen wollte. Damit sei krankheitsbedingt seine Fähigkeit, die 4 5 6 7 - 5 - eigene Entscheidungsfindung und das eigene Handeln "sinnhaft" zu hinterfr a- gen, jedenfalls erheblich eingeschränkt, wenn nicht sogar aufgehoben gew e- sen. Hiermit gehe eine erhebliche Verminderung bzw. Aufhebung der Fähigkeit einher, das Unrecht der Tat einzusehen. Mit diesen sachverständigen Ausführungen ist die von § 63 StGB gefo r- derte sichere erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht belegt. Ist der Täter in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert, so ist seine Schuld gleichwohl nicht gemindert und § 21 StGB nicht anwendbar, wenn er das Unrecht seines Tuns im Tatzeitpunkt dennoch ei nsah; das Tatgericht hat daher darüber zu befinden, ob die Einschränkung der Einsichtsfähigkeit auch tatsächlich zum Fehlen der Unrechtseinsicht führte und dem Täter dies vorz u- werfen ist; nur wenn beides zu bejahen ist, greift § 21 StGB ein (vgl. BGH, B e- sc hlüsse vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05, R& P 2006, 101; vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ - RR 2015, 273 f.; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6). Zu dem zweiten Gesichtspunkt verhalten sich die Ausführungen des Sachverständigen, wie sie sic h aus den Urteilsgründen ergeben, jedoch nicht, so dass sie nicht Grundlage für die Annahme eine r die Unterbringung rechtfert i- gende n sichere n erhebliche n Einschränkung der Schuldfähigkeit sein können. b) Das Landgericht ist indes - aus anderen Gründen - dem Sachverstä n- digen in der Frage der Einsichtsfähigkeit nicht gefolgt. Vielmehr hat es in A b- weichung von dessen Gutachten eine n Erhalt der Einsichtsfähigkeit angeno m- men , da der Beschuldigte gewusst habe, dass man einen Menschen nicht mit dem Beil angrei fen und verletzen dürfe. Jedoch ist das Landgericht davon au s- gegangen , dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei der Tat erhe b- lich vermindert, wenn nicht sogar aufgehoben war: Aufgrund seines massiven 8 9 10 - 6 - Verfolgungs - und Bedrohungserlebens habe diese r keine andere Handlungso p- tion gesehen als diejenige, den Nebenkläger mit dem Beil anzugreifen. An dieser Abweichung von dem Gutachten des psychiatrischen Sachve r- ständigen war das Landgericht nicht grundsätzlich gehindert. Denn ein solches Gutachten ka nn stets nur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein. Insbesondere können ihm die sachverständigen Ausführungen die erfo r- derliche Sachkunde verschafft haben, um die zu klärende Beweisfrage eige n- ständig und auch im Gegensatz zum Sachverständige n zu beantworten. Will der Tatrichter jedoch eine Frage, für deren Beantwortung e r sachverständige Hilfe für erforderlich gehalten hat, im Widerspruch zu dem Gutachten beantwo r- ten, muss er die Gründe hierfür in einer Weise darlegen, die dem Revisionsg e- rich t die Nachprüfung erlaubt, ob e r die Darlegungen des Sachverständigen zutreffend gewürdigt und aus ihnen rechtlich zulässige Schlüsse gezogen hat. Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit dessen Ausfü h- rungen, insbesondere zu den Gesichts punkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (BGH, Beschluss vom 13. September 2001 - 3 StR 333/01, NStZ - RR 2002, 257, 259 bei Becker ). Diese an das Urteil zu stellenden Darlegungsanforderungen gelten auch dann, wenn das Gericht sic h - wie hier - in einer Frage, zu deren Beantwortung von Gesetzes wegen ein Sachverständiger zu hören ist (vgl. § 246a Abs. 1 StPO), zu der dieser sich aber nicht geäußert hat, eine Überzeugung verschafft hat. Dies lässt das ang e- fochtene Urteil vermissen. Den eher knappen Darlegungen kann zwar noch entnommen werden, warum die Strafkammer von einer fortbestehenden Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seines Tuns ausgegangen ist. Doch hat sie versäumt darzul e- gen, wie sie sich die Überzeugung verschaf ft hat, dass die vom Sachverständ i- gen diagnostizierte und als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 11 12 - 7 - StGB gewertete Erkrankung sich auf die Fähigkeit des Angeklagten, entspr e- chend der erhaltenen Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln, ausg e- wirkt hat. Ausführungen des Sachverständigen hierzu sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Diese ergeben auch nicht, dass und wie das Landgericht sich aus dem erstatteten Gutachten die eigene Sachkunde zur Beurteilung der - vom Sachverständigen nicht bewerteten - Steuerungsfähigkeit des Beschu l- digten verschafft hat und welche Gründe es aufgrund dieser Sachkunde bew o- gen haben, aus den krankheitsbedingten Fehlvorstellungen des Beschuldigten auf die sichere erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkei t, wenn nicht gar deren Aufhebung zu schließen. Hierzu reichen die allgemeinen Hinweise auf das sich aus dem Gutachten ergebende "massive Verfolgungs - und Bedr o- hungserleben" nicht aus. Dieses hat sich nämlich nach den Ausführungen des Sachverständigen bere its auf die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten ausg e- wirkt. Die Strafkammer hat indes nicht dargelegt , weshalb sie in Abweichung hiervon zu der Überzeugung gelangt ist, das paranoide Wahnerleben habe zwar nicht die Einsichts - , wohl aber die Steuerungsfähi gkeit des Beschuldigten, der - bewaffnet mit einem Beil - den Nebenkläger über Stunden hinweg gesucht und schließlich angegriffen hatte, erheblich eingeschränkt. - 8 - Der Senat ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob das Landgericht die Maßregel nach § 63 StGB rechtsfehlerfrei angeordnet hat. Über die Unterbri n- gung des Angeklagten muss neu entschieden werden. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind indes rechtsfehlerfrei getroffen und können de s- halb aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) . Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 13
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