BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 369/01 vom 14. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2001 b e - schlossen: Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: "Den Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht bei gemeinschaftlicher Tatbegehung nicht nur derjenige Täter, der selbst unmittelbar Zugriff auf die mitgeführte Schußwaffe hat; vielmehr kann die vom gemeinsamen Tatplan umfaßte Bewaffnung eines Täters seinen Mittätern nach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden (Aufg a - be von BGHSt 42, 368)." Der Senat fragt daher beim 1. Strafsenat an, ob an der entg e - genstehenden Rechtsmeinung festgehalten wird. Er legt die Sache den anderen Strafsenaten mit der Frage vor, ob der beabsichtigten Entscheidung eigene Rechtspr e - chung entgegensteht und ob gegebenenfalls an ihr festg e - halten wird. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II 6 der Urteilsgründe w e - gen "unerlaubte(r) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u n - - 3 - ter Mitfhren einer Schuûwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem gewerbsmûigen Handeltreiben mit Betubungsmitteln" (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auch auf die Sachrge g e - sttzten Revision. Nach den zugrundeliegenden Feststellungen war der Angeklagte spt e - stens im Juli 2000 mit dem gesondert verfolgten P. bereingeko m - men, knftig gemeinsam Drogen, insbesondere Ecstasy, in Holland zu erwe r - ben und in Deutschland gewinnbringend weiterzuverkaufen. Ende Juli 2000 entschlossen sie sich, mit einem vom Angeklagten beschafften PKW nach Venlo zu fahren, um dort eine "connection" fr den Drogenerwerb aufzubauen. Da der Angeklagte verhltnismûig viel Geld bei sich trug und es sich um das erste Drogengeschft mit noch unbekannten Dealern handelte, verlangte er von P. , daû dieser "aus Sicherheitsgrnden" seine Gaspistole (mit Gasau s - tritt aus der Laufmndung nach vorne) mitnehmen sollte. P. erklrte sich trotz anfnglicher Bedenken hierzu bereit. In Venlo angekommen, lieû er j e - doch "aus Furcht, die Situation könnte eskalieren", die Pistole im Handschu h - fach liegen, was dem Angeklagten verborgen blieb. Auf dem Marktplatz in Venlo lernten der Angeklagte und P. den Drogendealer "T. " kennen, mit dem sie nach Roermond fuhren. Dort bernahm der Angeklagte von "T. " 1.000 Ecstasy-Tabletten mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 25 mg pro Konsumeinheit sowie 200 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mind e - stens 10 % Amphetamin-Base. Mit den erworbenen Betubungsmitteln fuhren der Angeklagte und P. nach O. zurck. Dabei befand sich die g e - ladene Gaspistole nach wie vor im Handschuhfach des PKW, was der Ang e - klagte allerdings nicht wuûte. Er ging nach wie vor davon aus, daû P. die Waffe unmittelbar am Körper trug. - 4 - Der Generalbundesanwalt hat unter Bezugnahme auf die Entscheidu n - gen des 1. Strafsenats vom 14. Januar 1997 (BGHSt 42, 368) und 10. Septe m - ber 1998 (1 StR 446/98) beantragt, den Schuldspruch im Fall II 6 dahin abz u - ndern, daû der Angeklagte der Anstiftung zum bewaffneten Handeltreiben mit Betubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betubung s - mitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Der Senat mchte die Verurteilung des Angeklagten nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG im Ergebnis besttigen und den Schuldspruch insofern lediglich dahin abndern, daû der Angeklagte - unter Wegfall der zurcktretenden b e - waffneten Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge - des b e - waffneten Handeltreibens mit Betubungsmitteln schuldig ist. Auf seine au s - drckliche Weisung hin und in seinem Interesse nahm der Mittter P. auf der Fahrt zu dem beabsichtigten Treffen mit noch unbekannten Dealern die Gaspistole mit, um bei der Abwicklung des geplanten Drogengeschfts die S i - cherheit beider Tter zu gewhrleisten. Whrend der Verhandlungen mit dem Dealer "T. " trug P. zwar entgegen den Erwartungen des Angeklagten die Gaspistole nicht am Krper. Die anschlieûende Rckfahrt nach O. , bei der die zur gewinnbringenden Weiterveruûerung bestimmten Bet u - bungsmittel in die Bundesrepublik eingeschmuggelt wurden, verwirklichte j e - doch ebenfalls den Tatbestand des Handeltreibens, der jede eigenntzige, auf Gterumsatz gerichtete Ttigkeit umfaût (st.Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1, 3, 4, 7, 18). Jedenfalls whrend dieser Fahrt konnte P. vom Beifahrersitz aus unmittelbar auf die im Handschuhfach des PKW befindliche Gaspistole Zugriff nehmen. Das reicht fr ein Mitsichfhren der Waffe bei der Tat im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aus (vgl. BGH, - 5 - Beschl. vom 10. September 1998 - 1 StR 446/98), denn der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens ist bereits erfllt, wenn der qualifizierende U m - stand nur bei einem von mehreren Einzelakten der Tat verwirklicht wird (BGH JR 1998, 254, 255 m.w.N.). Dem Angeklagten, der auch bei der Rckfahrt den PKW fhrte und auf dessen Anweisung hin P. die Waffe mitnahm, ist als Mittter nach Auffassung des Senats dieses Mitsichfhren der Waffe ber § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Daû er glaubte, P. werde die Waffe in seine r Kleidung mit sich fhren, whrend sie sich tatschlich im Handschuhfach b e - fand, stellt einen fr die rechtliche Bewertung unbeachtlichen Irrtum dar. An einer Besttigung der Verurteilung des Angeklagten wegen mittte r - schaftlichen bewaffneten Handeltreibens mit Betubungsmitteln sieht sich der Senat indes durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats gehindert, wonach das Tatbestandsmerkmal des "Mitsichfhrens" in § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eine unmittelbare Zugriffsmglichkeit des Tters auf die Schuûwaffe verlangt und eine Zurechnung nach den Grundstzen der Mittterschaft ausschlieût. II. Diese Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, daû bei gemei n - schaftlicher Tatbegehung jeder vom gemeinsamen Tatplan umfaûte Tatbeitrag eines Mittters den brigen als eigener zugerechnet wird (vgl. BGH NStZ 1990, 130; Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 25 Rdn. 5 a), lût sich nach Ansicht des Senats weder mit dem Wortlaut der Norm noch mit dem Gesetzeszweck b e - grnden. 1. In seiner Entscheidung vom 14. Januar 1997 (BGHSt 42, 368) hat der 1. Strafsenat erstmals die Auffassung vertreten, daû nach dem Gesetzeswor t - - 6 - laut die Bewaffnung eines Mittters den brigen nicht nach allgemeinen Grundstzen zugerechnet werden knne, weil die gegenber dem Grunddelikt erhhte Strafdrohung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG daran anknpfe, daû der Tter selbst ausreichende Sachherrschaft ber die Waffe ausbe. Zur Begr n - dung hat er auf diejenigen Strafbestimmungen des Waffenrechts verwiesen, die den Erwerb, den Besitz oder das Fhren von Waffen betreffen: Auch dort werde nur derjenige Tter erfaût, der als unmittelbarer Besitzer eine gewisse, jederzeit zu realisierende Herrschaftsmglichkeit ber eine Waffe habe (BGH aaO S. 368 f. unter Verweis auf BTDrucks. VI/2678 S. 26; Steindorf, Waffe n - recht 6. Aufl. § 4 Rdn. 4 und 18). Diese einschrnkende Auslegung der Vo r - schrift werde auch durch einen Vergleich mit den hnlich strukturierten Stra f - tatbestnden des Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB), des schw e - ren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) sowie des Widerstandes g e - gen Vollstreckungsbeamte und des Landfriedensbruchs im besonders schw e - ren Fall (§ 113 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 125 a Nr. 1 StGB) nicht in Frage gestellt. Die genannten Tatbestnde bzw. Strafzumessungsregeln knpften die ve r - schrfte Strafdrohung daran, daû der Tter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich fhre. Diese Ergnzung, die in ihrer weit gefaûten Formulierung nicht nur die Bewaffnung eines Anstifters oder Gehilfen, sondern auch eines Mittters erfasse, htte auf Teilnehmer im engeren Sinn beschrnkt bleiben knnen, wenn "einem unbewaffneten Tter sein Wissen um die Bewaffnung seines Mittters schon nach allgemeinen Grundstzen ber § 25 Abs. 2 StGB als eigenes Waffenfhren zugerechnet" werden knne (BGHSt 42, 368, 370). 2. Diese Rechtsprechung - besttigt in den Beschlssen vom 21. Januar 1997 (1 StR 763/96) und 16. September 1997 (StV 1997, 638) hat in der Lit e - ratur - teilweise ohne nhere Begrndung - Zustimmung gefunden (vgl. Krner, - 7 - BtMG 5. Aufl. § 30 a Rdn. 64 f. ), ist aber auch auf Kritik gestoûen: Weber (BtMG § 30 a Rdn. 95) hlt es fr eine nach den Umstnden des Einzelfalls zu entscheidende Tatfrage, ob der Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG e r - fllt ist, wenn die Waffe nicht von einem Tter, sondern von einem Tatbeteili g - ten getragen wird. Nach Auffassung von Kessler (NStZ 1996, 500) ist nicht e r - sichtlich, warum das Merkmal des Mitsichfhrens im Betubungsmittelstrafrecht eine andere Bedeutung haben solle, als im Rahmen von §§ 244, 250 StGB. Maûgeblich sei, ob sich die Waffe in unmittelbarer Nhe des Tatorts befinde, so daû sie bei Durchfhrung der Tat jederzeit zum Einsatz kommen knnte. Das sei auch dann der Fall, wenn sich der Tter eines bewaffneten Gehilfen bediene. Der 2. Strafsenat hat in einem obiter dictum ebenfalls Bedenken erke n - nen lassen und betont, ein bewuût gebrauchsbereites Mitsichfhren liege be i - spielsweise auch dann vor, wenn nicht der Tter selbst, sondern ein ihn b e - gleitender Leibwchter die Waffe trage. Denn auch dann sei fr den Tter die Waffe jederzeit verfgbar, sei es, daû er sich diese vom Waffentrger aush n - digen lasse, sei es, daû dieser auf seine Weisung von der Schuûwaffe G e - brauch mache (BGHSt 43, 8, 14; ebenso Weber aaO Rdn. 91; Zschockelt NStZ 1998, 238, 239). 3. Die vom 1. Strafsenat vertretene Auslegung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verleiht dem bewaffneten Handeltreiben mit Betubungsmitteln den Ch a - rakter eines eigenhndigen Delikts. Eine derartige Einschrnkung des Qualif i - kationstatbestandes kann aus Sicht des Senats mit den angefhrten Arg u - menten nicht begrndet werden. - 8 - a) Der Wortlaut des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, insbesondere das Fehlen des Zusatzes "oder ein anderer Beteiligter", steht der Zurechnung der vom g e - meinsamen Tatplan umfaûten Bewaffnung eines Mittters auf die brigen nicht entgegen. Unstreitig handelt es sich bei dem Mitsichfhren einer Schuûwaffe im Sinne von § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG um ein tatbezogenes, qualifizierendes U n - rechtsmerkmal, da es die besondere Gefhrlichkeit der Tat nher umschreibt (BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 Mitsichfhren 6 = NStZ 2000, 431, 432; Franke/ Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 30 a Rdn. 21). Tatbezogene Merkmale, fr die § 28 Abs. 2 StGB nicht gilt, knnen grundstzlich arbeitsteilig verwirklicht we r - den mit der Folge, daû sich jeder Mittter die vom gemeinsamen Tatplan u m - faûten Tatbeitrge der anderen als Teil seines eigenen Tuns zurechnen lassen muû (BGHR StGB § 22 Ansetzen 17; § 25 Abs. 2 Mittter 20). b) Etwas anderes wrde nur gelten, wenn das bewaffnete Handeltreiben mit Betubungsmitteln als eigenhndiges Delikt aufzufassen wre. Das ist i n - des nicht der Fall. Über die Frage, welche Straftaten eigenhndig sind und worin der tr a - gende Grund der Eigenhndigkeit liegt, herrscht Streit (vgl. zum Meinung s - stand Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 40 ff.; Cramer/Heine in Sch n - ke/Schrder, StGB 26. Aufl. Vor §§ 25 ff. Rdn. 86). Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob der Tter den Tatbestand nur persnlich durch sein eigenes Handeln erfllen kann, das Unrecht also nicht maûgeblich in der Herbeifhrung eines Erfolges, sondern in seinem eigenen verwerflichen Tun liegt (BGHSt 6, 226, 227). Dabei kann die Frage, ob das entscheidende Unrecht im Erfolg oder im Handeln selbst liegt, im Einzelfall nur nach dem Gesetz beantwortet werden, - 9 - so daû die Eigenhndigkeit einer Straftat wesentlich von der Fassung des Ta t - bestands durch den Gesetzgeber abhngt (BGHSt 6, 226, 227; 41, 242, 243). § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt seinem Wortlaut nach nicht voraus, daû der Tter die Waffe selbst fhrt. Auch sonst lût sich aus der Fassung des G e - setzes das Erfordernis eigenhndiger Begehung nicht ableiten, da der Begriff des Mitsichfhrens eines Gegenstandes weder nach allgemeinem noch nach juristischem Sprachgebrauch eine persnliche Ausbung der tatschlichen Gewalt impliziert. In der unmittelbaren Sachherrschaft des Tters ber die Waffe realisiert sich auch nicht der spezifische Unwert des bewaffneten Ha n - deltreibens mit Betubungsmitteln. Vor allem der Wille des Gesetzgebers und der Gesetzeszweck stehen der Einordnung des bewaffneten Handeltreibens als eigenhndiges Delikt en t - gegen. Den Gesetzesmaterialien lût sich entnehmen, daû sich die erhhte Strafdrohung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gegen alle Beteiligten eines Bet u - bungsmittelgeschfts richten sollte, bei dem zumindest eine Waffe im Spiel ist. Der Gesetzgeber hat die Einfhrung der Vorschrift mit der "besonderen G e - fhrlichkeit von Straftaten der Betubungsmittelkriminalitt (begrndet), bei denen die Tter Schuûwaffen mit sich fhren" (BTDrucks. 12/6853 S. 41). Di e - se Gefahr ist immer gegeben, wenn bei Begehung einer Straftat eine Schu û - waffe mitgefhrt wird, ohne daû es darauf ankommt, wer die unmittelbare Sachherrschaft ber sie ausbt. Der 1. Strafsenat ist der Ansicht, daû diese mgliche gesetzgeberische Motivation im Wortlaut des Gesetzes keinen ausreichenden Niederschlag g e - funden habe (BGHSt 42, 368, 370 f.). Andererseits ist dem Gesetzeswortlaut nichts zu entnehmen, was einer Zurechnung des Mitsichfhrens einer Waffe - 10 - durch einen Tter gemû § 25 Abs. 2 StGB auf seine Mittter entgegensteht. Seinem Wortlaut nach verlangt § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gerade keine unmi t - telbare Sachherrschaft des Tters ber die Waffe. Dieses Erfordernis leitet der 1. Strafsenat vielmehr aus einem Vergleich des Qualifikationsmerkmals mit dem Begriff des Waffenfhrens nach dem Waffenrecht ab. Die Straftatbestnde des Waffenrechts knnen jedoch zur Auslegung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nur eingeschrnkt herangezogen werden, weil das Waffengesetz eine andere Zielsetzung verfolgt. Seine Vorschriften dienen dem Schutz der ffentlichen Sicherheit in einem umfassenderen Sinn als die sonstigen Strafbestimmungen, bei denen das Fhren von Waffen Qualifikat i - onsmerkmal bzw. Strafschrfungsgrund ist. Whrend letztere der besonderen Gefahr begegnen wollen, die in der spezifischen Tatsituation des jeweiligen Grunddelikts von einer mitgefhrten Schuûwaffe ausgeht, sind die waffenrech t - lichen Straftatbestnde zum Schutz gegen die stndigen Gefahren bestimmt, die sich allgemein aus dem illegalen Besitz von Schuûwaffen und deren We i - tergabe an Unberechtigte ergeben (BGHSt 29, 184, 186). Der Gesetzgeber hat den Umgang mit Waffen als generell gefahre n - trchtiges Verhalten deshalb einer strikten behrdlichen Kontrolle unterworfen. Die waffenrechtlichen Straftatbestnde knpfen daher smtlich an verwaltung s - rechtliche Vorgaben an (Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. Vor § 52 a Rdn. 2). Das Fhren einer Schuûwaffe ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bzw. Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b WaffG nur strafbar, wenn es "ohne die erforderliche Erlaubnis" g e - schieht. Erst das Fehlen der behrdlichen Erlaubnis drckt der jeweiligen Ta t - handlung den "Stempel des Unrechtmûigen" auf, so daû dieses "negative Tatbestandsmerkmal" jeweils zur Komplettierung des Unrechtstatbestands hi n - - 11 - zukommen muû (Steindorf aaO Rdn. 10). Tter eines Waffendelikts ist de m - nach, wer verwaltungsrechtlich der Erlaubnis bedarf (Steindorf aaO Rdn. 50). In ihrer "Verwaltungsaktsakzessoriett" (Steindorf aaO Rdn. 5) unte r - scheiden sich die waffenrechtlichen Straftatbestnde von den sonstigen Deli k - ten, die an das Mitfhren einer Waffe anknpfen. Der 1. Strafsenat hlt den Begriff des Waffenfhrens im waffenrechtlichen Sinn lediglich insofern nicht fr deckungsgleich mit dem des Mitsichfhrens im Sinne von § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, als jener gemû § 4 Abs. 4 WaffG nicht die Ausbung der tatschlichen Gewalt ber eine Waffe innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums umfaût (BGHSt 42, 368, 369). Dagegen sollen sich die Begriffe hinsichtlich der von ihnen vorausgesetzten Sachherrschaft des Tters ber die Waffe nicht unte r - scheiden (aaO). Dem kann nicht gefolgt werden. Mit der Bestrafung der une r - laubten Ausbung der tatschlichen Gewalt ber eine Schuûwaffe will der G e - setzgeber der Gefahr begegnen, die in der jederzeit zu realisierenden tatsc h - lichen Herrschaft ber die Waffe liegt. Sie geht nur von demjenigen aus, der jederzeit auf die Waffe zugreifen kann (BGH NStZ 1997, 604, 605; Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 4 WaffG Rdn. 5). Einem Mittter kann die Sachher r - schaft ber die von einem anderen gefhrte Waffe nicht nach allgemeinen Grundstzen (§ 25 Abs. 2 StGB) als Tter zugerechnet werden (BGH NStZ 1997, 604, 605), weil die eigene unmittelbare Zugriffsmglichkeit auf die Waffe ohne die hierfr erforderliche Erlaubnis das spezifische Unrecht des Waffe n - delikts ausmacht (vgl. Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. Vor § 52 a WaffG Rdn. 29). Auf die Qualifikation des bewaffneten Handeltreibens mit Betubungsmi t - teln, deren Unrecht sich gerade nicht im Fehlen einer an sich mglichen E r - laubnis verkrpert, kann dieser Gedanke nicht bertragen werden. - 12 - c) Auch ein Vergleich mit hnlich strukturierten Qualifikationstatbest n - den des Strafgesetzbuchs fhrt zu keinem anderen Ergebnis. Das Gesetz folgt bei der Umschreibung des qualifizierenden oder straferhhenden Umstands der Bewaffnung keinem einheitlichen Sprachgebrauch. aa) Nach dem durch das 6. StrRG genderten Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB, der zum Zeitpunkt der Entscheidung BGHSt 42, 368 noch nicht galt, trifft den Tter einer sexuellen Ntigung oder Vergewalt i - gung eine erhhte Strafdrohung, wenn er eine Waffe oder ein anderes gefh r - liches Werkzeug bei sich fhrt. Nach den bislang hierzu geuûerten Meinu n - gen verlangt dieser Qualifikationstatbestand - trotz seiner von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB abweichenden Fassung - keine eigenhndige Verwirklichung des qu a - lifizierenden Merkmals. Mittter mssen sich vielmehr die Fhrung bzw. Ve r - wendung der Waffe oder des gefhrlichen Werkzeugs nach allgemeinen R e - geln zurechnen lassen (Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 177 Rdn. 29; Lenc k - ner/Perron in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 26; Renzikowski NStZ 1999, 377, 382 f.). bb) § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB und § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB setzen voraus, daû der Tter oder ein anderer Beteiligter bei Begehung der Tat eine Waffe oder ein anderes gefhrliches Werkzeug bei sich fhrt. Di e - se weit gefaûte Formulierung schlieût nach einhelliger Auffassung Mittter, Anstifter und Gehilfen ein. Da die Strafschrfung fr den Diebstahl oder Raub mit Waffen ihren Grund in der objektiven Gefhrlichkeit der Waffen fr Leib und Leben des potentiellen Opfers hat, lût das Gesetz hier schon das Beisichf h - ren einer Waffe durch den Tter oder einen Teilnehmer ohne konkrete Ve r - wendungsabsicht gengen (BGHSt 20, 194, 197; 24, 136, 137 f.; 30, 44, 45; Eser in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 2; Trndle/Fischer, StGB - 13 - 50. Aufl. § 250 Rdn. 3; Gnther in SK-StGB § 250 Rdn. 6). Sinn und Zweck des Zusatzes "oder ein anderer Beteiligter" ist es aber nicht, daû bei mittterschaf t - licher Begehung eines Diebstahls oder Raubs auch demjenigen Mittter, der die Waffe nicht selbst zur Verfgung hat, die Bewaffnung eines der Tter zug e - rechnet werden kann, um so eine nach den Grundstzen der Mittterschaft nicht mgliche Zurechnung sicherzustellen (so aber BGHSt 42, 368, 370). Vielmehr gewhrleistet die weite Fassung der §§ 244, 250 StGB, daû das Mi t - fhren einer Waffe bei der Tatbegehung allen Beteiligten, die darum wissen, straferhhend zugerechnet werden kann. Dies gilt unabhngig von § 25 Abs. 2 StGB und auch dann, wenn sich der Waffentrger nur in Form der Anstiftung oder Beihilfe am Grunddelikt beteiligt oder der gemeinsame Tatplan das Mi t - fhren einer Waffe nicht vorsah. Noch deutlicher kam diese Zielsetzung in der vor Inkrafttreten des 1. StrRG geltenden Fassung des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB zum Ausdruck. Dort wurde der qualifizierende Umstand dahin umschrieben, daû "der Dieb oder einer der Teilnehmer (also nicht der Mittter) am Diebsta h - le" bei Begehung der Tat Waffen bei sich fhrte. Der Begrndung zu § 237 des Entwurfs eines Strafgesetzbuches (StGB) vom 19. Juni 1962 (E 1962) - dem heutigen § 244 StGB - lût sich nicht entnehmen, daû nach der Vorstellung des Reformgesetzgebers mit der genderten Formulierung auch eine sachliche Änderung eintreten sollte (vgl. BTDrucks. IV/650 S. 406 f.). cc) In den Regelbeispielen des Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall gemû § 125 a Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB fehlt der Zusatz "oder ein anderer Beteiligter"; statt dessen verlangt das Gesetz, daû der Tter eine Schuûwaffe bzw. in Verwendungsabsicht eine andere Waffe bei sich fhrt. Nach der herrschenden Meinung, die sich primr am Wortlaut der Norm orie n - tiert, trifft die verschrfte Strafdrohung deshalb nur denjenigen, der das Rege l - - 14 - beispiel in eigener Person erfllt (BGHSt 27, 56; BGH StV 1981, 74; Trndle/ Fischer, StGB 50. Aufl. § 125 a Rdn. 3; v. Bubnoff in LK 10. Aufl. § 125 a Rdn. 11 f.; a.A. Lenckner in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 125 a Rdn. 6; Rudolphi in SK-StGB § 125 a Rdn. 5). Fr diese Auslegung des § 125 a StGB, die allerdings durch den Wortlaut der Vorschrift nicht zwingend vorgegeben ist (anders noch Senat BGHSt 27, 56), sprechen insbesondere der Charakter des Landfriedensbruchs als eines Delikts, das aus einer Menschenmenge heraus begangen wird, sowie das daraus folgende Bedrfnis, den von der Strafsch r - fung erfaûten Personenkreis praktikabel abzugrenzen (vgl. BGHSt 27, 56, 59). Dem trgt eine Auslegung des § 125 a Satz 2 Nr. 1, 2 StGB Rechnung, die das Regelbeispiel der Bewaffnung nur durch denjenigen Tter verwirklicht sieht, der die Waffe selbst bei sich fhrt (BGHSt 27, 56, 59). Einer entsprechend r e - striktiven Auslegung bedarf es im Anwendungsbereich des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht. Der Aspekt der Beteiligung einer Menschenmenge spielt hier keine Rolle. d) Es ist schlieûlich auch nicht nachvollziehbar, in Fllen wie dem vo r - liegenden stets eine "gespaltene Tterschaft" zwischen Qualifikation und Grunddelikt anzunehmen und den unbewaffneten Mittter nur wegen Anstiftung zum bewaffneten Handeltreiben in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet u - bungsmitteln in nicht geringer Menge zu bestrafen. Der Beschwerdefhrer war es, der den Mittter P. gegen dessen anfngliches Widerstreben zur Mi t - nahme der Gaspistole bestimmte. Die mitgefhrte Waffe diente nach seiner Vorstellung in erster Linie seinem eigenen Schutz. Es fehlt hier an jener D i - stanz zum eigentlichen Tatgeschehen, wie sie fr die Anstiftung im allgemeinen kennzeichnend ist. - 15 - 4. Im Ergebnis ist deshalb dem 2. Strafsenat beizupflichten, wenn er dem Tter auch die von seinem Leibwchter getragene Waffe als von ihm mi t - gefhrt zurechnen will. Allerdings kann man bei dieser Auffassung nicht st e - henbleiben, weil sie - wovon der 2. Strafsenat bei seinen Überlegungen ausg e - hen konnte - die Unterordnung des Waffentrgers unter den Willen des Tters voraussetzt. Der Leibwchter muû bereit sein, jederzeit auf Weisung des T - ters von der Waffe Gebrauch zu machen. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn - wie hier - mehrere gleichberechtigte Tter arbeitsteilig zusammenwi r - ken. In diesen Fllen, die im Hinblick auf die von der mitgefhrten Waffe aus- - 16 - gehenden Gefahr keine andere Beurteilung rechtfertigen, kann und muû die vom gemeinsamen Tatplan umfaûte Bewaffnung eines Mittters den brigen nach allgemeinen Grundstzen (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden. Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
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