BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 369/01 vom 7. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2002 beschlossen: Die Sache wird nach § 132 Abs. 2 und 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung der folgenden Rechtsfrage vo r - gelegt: Ist bei gemeinschaftlicher Tatbegehung nur derjenige Täter des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, der selbst unmittelbar Zugriff auf die mitgeführte Schußwaffe hat, oder kann die vom gemeinsamen Tatplan umfaßte Bewaffnung eines Mittäters auch den übrigen nach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden? Gründe: I. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen "une r - laubte(r) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitfü h - ren einer Schußwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem gewerbsmäßigen Hande l - treiben mit Betäubungsmitteln" (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe verurteilt. Die Verurteilung gründet sich auf folgendem Sachverhalt: Der Angeklagte war spätestens im Juli 2000 mit dem gesondert verfol g - ten P. übereingekommen, künftig gemeinsam Drogen, insbesondere Ecstasy, in Holland zu erwerben und in Deutschland gewinnbringend weiterz u - - 3 - verkaufen. Ende Juli 2000 entschlossen sie sich, mit einem vom Angeklagten beschafften PKW nach Venlo zu fahren, um dort eine "connection" fr den Drogenerwerb aufzubauen. Da der Angeklagte verhltnismûig viel Geld bei sich trug und es sich um das erste Drogengeschft mit noch unbekannten Dealern handelte, verlangte er von P. , daû dieser "aus Sicherheitsgrnden" seine Gaspistole (mit Gasaustritt aus der Laufmndung nach vorne) mitnehmen sollte. P. erklrte sich trotz anfnglicher Bede nken hierzu bereit. In Venlo angekommen, lieû er jedoch "aus Furcht, die Situation könnte eskalieren", die Pistole im Handschuhfach liegen, was dem Angeklagten verborgen blieb. Auf dem Marktplatz in Venlo lernten der Angeklagte und P. den Drogendealer "T. " kennen, mit dem sie nach Roermond fuhren. Dort bernahm der Ang e - klagte von "T. " 1.000 Ecstasy-Tabletten mit einer Wirkstoffmenge von mi n - destens 25 mg pro Konsumeinheit sowie 200 g Amphetamin mit einem Wir k - stoffgehalt von mindestens 10 % Amphetamin-Base. Mit den erworbenen B e - tubungsmitteln fuhren der Angeklagte und P. nach O. zurck. Dabei befand sich die geladene Gaspistole nach wie vor im Handschuhfach des PKW, was der Angeklagte allerdings nicht wuûte. Er ging nach wie vor d a - von aus, daû P. die Waffe unmittelbar am Körper trug. 2. Mit seiner Revision rgt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Der Generalbundesanwalt hat unter Bezugnahme auf die Entscheidu n - gen des 1. Strafsenats vom 14. Januar 1997 (BGHSt 42, 368) und 10. Septe m - ber 1998 (1 StR 446/98) beantragt, den Schuldspruch dahin abzundern, daû der Angeklagte insoweit der Anstiftung zum bewaffneten Handeltreiben mit Betubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betubungsmitteln - 4 - in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betubung s - mitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Der Senat mchte die Verurteilung des Angeklagten nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG im Ergebnis besttigen und den Schuldspruch insofern lediglich dahin abndern, daû der Angeklagte - unter Wegfall der zurcktretenden b e - waffneten Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge - des b e - waffneten Handeltreibens mit Betubungsmitteln schuldig ist. Der Mittter P. nahm auf ausdrckliche Weisung des Angeklagten und in dessen Interesse auf der Fahrt zu dem beabsichtigten Treffen mit noch unbekannten Dealern die Gaspistole mit, um bei der Abwicklung des geplanten Drogengeschfts die Sicherheit beider Tter zu gewhrleisten. Whrend der Verhandlungen mit dem Dealer "T. " trug P. zwar entgegen den Erwartu n - gen des Angeklagten die Gaspistole nicht am Krper. Die anschlieûende Rckfahrt nach O. , bei der die zur gewinnbringenden Weiterveruû e - rung bestimmten Betubungsmittel in die Bundesrepublik eingeschmuggelt wurden, verwirklichte jedoch ebenfalls den Tatbestand des Handeltreibens, der jede eigenntzige, auf Gterumsatz gerichtete Ttigkeit umfaût (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1, 3, 4, 7, 18). Jedenfalls w h - rend dieser Fahrt konnte P. vom Beifahrersitz aus unmittelbar auf die im Handschuhfach des PKW befindliche Gaspistole Zugriff nehmen. Das reicht fr ein Mitsichfhren der Waffe bei der Tat im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zunchst fr die Person des Mittters P. aus (vgl. BGH, Beschl. vom 10. September 1998 - 1 StR 446/98). Denn der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens ist bereits erfllt, wenn der qualifizierende Umstand nur bei e i - nem von mehreren Einzelakten der Tat verwirklicht wird (BGH JR 1998, 254, 255 m. w. N.). Ob der Angeklagte, der auch bei der Rckfahrt den PKW fhrte - 5 - und auf dessen Anweisung hin P. die Waffe mitgenommen hatte, rein ru m - lich die Mglichkeit gehabt htte, auf die Pistole Zugriff zu nehmen, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Tatschlich wuûte der Angeklagte auch nicht, daû die Pistole im Handschuhfach aufbewahrt wurde. Nach Auffa s - sung des Senats ist dem Angeklagten aber das Mitsichfhren der Waffe durch P. ber § 25 Abs. 2 StGB zuzurechne n. II. An einer Besttigung der Verurteilung des Angeklagten wegen mittte r - schaftlichen bewaffneten Handeltreibens mit Betubungsmitteln sieht sich der Senat indes durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats gehindert, wonach das Tatbestandsmerkmal des "Mitsichfhrens" in § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eine unmittelbare Zugriffsmglichkeit des Tters auf die Schuûwaffe verlangt und die nach allgemeinen Grundstzen statthafte Zurechnung der Bewaffnung e i - nes Mittters ausschlieût. 1. Auf Anfrage haben der 2., 4. und der 5. Strafsenat mitgeteilt, daû der beabsichtigten Entscheidung des vorlegenden Senats - soweit ersichtlich - eigene Rechtsprechung nicht entgegensteht, und - so der 2. Strafsenat - der Auffassung des vorlegenden Senats beigetreten bzw. - so der 5. Strafsenat - an mglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung nicht festgehalten wird. Der 1. Strafsenat hat erklrt, daû er fr den Fall des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betubungsmitteln an seiner einschrnkenden Auslegung des Qualifikationstatbestandes des bewaffneten Handeltreibens nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG festhlt, die eine uneingeschrnkte Zurechnung der Bewaf f - nung nach § 25 Abs. 2 StGB gegenber einem Mittter ausschlieût (Beschl. vom 3. April 2002 - 1 ARs 14/02). Die Rechtsfrage wird deshalb dem Groûen - 6 - Senat fr Strafsachen gemû § 132 Abs. 2 GVG und wegen ihrer grundstzl i - chen Bedeutung aber auch gemû § 132 Abs. 4 GVG zur Entscheidung vo r - gelegt. 2. Die Grnde fr seine Auffassung, daû auch bei einer mittterschaftl i - chen Begehung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG die Zurechnung des Qualifika- tionsmerkmals des Mitsichfhrens einer Waffe gemû § 25 Abs. 2 StGB m g - lich ist, hat der vorlegende Senat bereits in seinem Anfragebeschluû vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 369/01 ausfhrlich dargelegt. Sie lassen sich dahin zusammenfassen, daû -- der Wortlaut des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, insbesondere das Fehlen des Zusatzes "oder ein anderer Beteiligter", der Zurechnung der vom gemei n - samen Tatplan umfaûten Bewaffnung eines Mittters auf die brigen Tter nicht entgegensteht, -- es sich bei dem Mitsichfhren einer Schuûwaffe i. S. von § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG um ein nach allgemeinen Tterschaftsregeln zu beurteilendes tatbezogenes, qualifizierendes Unrechtsmerkmal handelt, das die besond e - re Gefhrlichkeit der Tat nher umschreibt, -- das bewaffnete Handeltreiben kein eigenhndiges Delikt darstellt und die Straftatbestnde des Waffenrechts zur Auslegung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wegen ihrer anderen Zielsetzung nur eingeschrnkt herangezogen werden knnen, -- auch der Vergleich mit hnlich strukturierten Qualifikationstatbestnden des Strafgesetzbuches, namentlich mit § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB, § 244 - 7 - Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB und § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, nicht dazu zwingt, § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dahin auszulegen, daû die Zurec h - nung des Mitsichfhrens einer Waffe durch den Mittter ausgeschlossen ist, -- vielmehr der Ausschluû der Zurechnung ber § 25 Abs. 2 StGB beim Qu a - lifikationsmerkmal des Mitsichfhrens einer Waffe hinsichtlich Grundtatb e - stand und Qualifikation zu einer aus dem Delikt selbst nicht begrndbaren "gespaltenen Tterschaft" fhrt. Beim arbeitsteiligen Zusammenwirken gleichberechtigter Tter ist nach Auffassung des vorlegenden Senats kein gesetzlicher oder dogmatischer Grund ersichtlich, der es rechtfertigen knnte, die von der bei der Tat mitg e - fhrten Waffe ausgehende Gefahr nicht allen beteiligten Mitttern gemû § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Ob es dann angezeigt erscheint, wie der 1. Strafs e - nat in seinem Beschluû vom 3. April 2002 - 1 ARs 14/02 - erwogen hat, eine teleologische Reduktion der Qualifikation des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dahin vorzunehmen, daû sich beim Handeltreiben eine, wie auch immer zu b e - stimmende "qualifikationsspezifische Gefahrerhhung" des Mitsichfhrens e i - ner Waffe konkret im Einzelfall ausgewirkt haben muû, ist der Entscheidung des Groûen Senats fr Strafsachen vorzubehalten. Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
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