BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 369/07 vom 30. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerdef374h-rers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 30. Ja-nuar 2008 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 12. M344rz 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344l-len II. 2. bis 6. der Urteilsgr374nde jeweils wegen Untreue ver-urteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-klagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben aa) soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde we-gen Betruges verurteilt worden ist; bb) im Ausspruch 374ber die aus den Einzelstrafen der F344lle II. 1. bis 13. sowie 22. der Urteilsgr374nde gebildete Gesamt-strafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Wuppertal zur374ckverwiesen. - 3 - 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: 1 Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Betruges, Untreue in zw366lf F344llen sowie Beihilfe zur Untreue (Taten II. 1. bis 13. sowie 22. der Urteilsgr374n-de) eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen Beihilfe zur Untreue in elf weiteren F344llen (Taten II. 19. bis 21. sowie 23. bis 30. der Urteilsgr374nde) eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verh344ngt. Hiergegen wendet sich der Be-schwerdef374hrer mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-st374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg, soweit die Straf-kammer den Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde wegen Betrugs verurteilt hat. Dieser Schuldspruch h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand, da den Urteilsgr374n-den die entscheidungsrelevanten Einzelheiten der vertraglichen Beziehungen zwi-schen den Beteiligten, insbesondere der Inhalt sowie Sinn und Zweck der verschie-denen von ihnen geschlossenen Vereinbarungen, nicht in einer Weise zu entnehmen sind, die dem Revisionsgericht eine Nachpr374fung der zivilrechtlichen Folgen und der Betrugsvoraussetzungen erm366glicht. Einen durchgreifenden Er366rterungsmangel weist das Urteil vor allem im Hinblick auf den als Voraussetzung eines Betrugs ge-m344337 247 263 StGB festzustellenden Verm366gensschaden auf. Das Landgericht hat ei-nen solchen Schaden der niederl344ndischen Gesellschaft H. B.V. damit begr374ndet, dass deren Vertreter sich in dem notariellen Treuhandvertrag vom 1. Feb-ruar 2005 zur Zahlung von 200 3,7 Mio. verpflichteten, obwohl zur Aufhebung der Insol- 2 - 4 - venzverfahren lediglich ein Betrag von 200 2,65 Mio. erforderlich war. Die Urteilsgr374nde verhalten sich jedoch in diesem Zusammenhang nicht dazu, dass die H. B.V. aufgrund des "Nebenvertrages" von demselben Tage, der nach den Feststellun-gen "in unl366sbarer Verbindung" mit der genannten notariellen Vereinbarung stand, durch die Zahlung der 200 3,7 Mio. letztlich das gesamte Grundst374cksprojekt A. erwerben sollte. Aus Sicht der Gesellschaft stand somit m366glicherweise zum Zeit-punkt des Abschlusses der beiden Vertr344ge der Minderung ihres Verm366gens in Ge-stalt der Verpflichtung zur Zahlung von 200 3,7 Mio. ein entsprechender Verm366gens-zuwachs durch ihren Anspruch auf Erwerb des Grundst374cksprojekts gegen374ber. Dies h344tte das Landgericht bei der Pr374fung eines Verm366gensschadens der niederl344ndi-schen Gesellschaft in den Blick nehmen und erforderlichenfalls den Wert des Grund-st374cksprojekts ermitteln m374ssen, zumal die Auszahlung der hinterlegten 200 3,7 Mio. an die Angeklagten vom Eintritt mehrerer Bedingungen abh344ngig war. Der Rechtsfehler hat die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 1. der Urteils-gr374nde zur Folge. Dies und die auf Antrag des Generalbundesanwalts nach 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO erfolgte Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich der un-ter Ziffer II. 2. bis 6. der Urteilsgr374nde festgestellten Straftaten f374hrt zur Aufhebung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 - 5 - 4 Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch Gelegenheit haben zu pr374fen, ob der Angeklagte sich dadurch, dass auf seine Veranlassung ein Teil des nach dem Vertrag vom 30. M344rz 2005 von dem Verein K. e. V. aufgenommenen Dar-lehens auf ein Konto der I GmbH & Co KG 374berwiesen und sodann von ihm f374r ei-gene bzw. sonstige vereinsfremde Zwecke verwandt wurde, wegen Untreue zum Nachteil des genannten Vereins strafbar gemacht hat. Tolksdorf Miebach Becker Hubert Sch344fer
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