BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 369/08 vom 30. September 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. September 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29. April 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel wie folgt klargestellt: Der Angeklagte wird wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in 15 F344llen und vors344tzlicher K366rperverletzung in sechs F344l- - 2 - len unter Einbeziehung der durch die Urteile des Amtsgerichts Peine vom 21. Juni 2004 - Az. 25 Ds 15 Js 24283/98 - und des Landgerichts Hildesheim vom 8. Dezember 2006 - Az. 15 KLs 23 Js 8904/02 - verh344ngten Strafen unter Aufl366sung der im Urteil des Landgerichts Hildesheim gebildeten Gesamtstrafe zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf diese Strafe werden die im Rahmen der Bew344hrung erbrachte Geldzahlung in H366he von 800 200 und die Ableistung von 200 Stun-den gemeinn374tziger Arbeit mit insgesamt zwei Monaten ange-rechnet. Der Angeklagte wird wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung und vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer weiteren Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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