BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 369/09 vom 27. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Oktober 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 24. April 2009 mit den Feststellungen auf-gehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gef344hrlichen K366r-perverletzung (in zwei F344llen) wegen Schuldunf344higkeit bei Begehung der Tat (247 20 StGB) freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (247 63 StGB). Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der R374ge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Jedoch k366nnen die rechtsfeh- 1 - 3 - lerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bestehen blei-ben (247 353 Abs. 2 StPO). 1. Die vom Landgericht angenommene Schuldunf344higkeit des Angeklag-ten bei Begehung der Tat wird durch das angefochtene Urteil nicht hinreichend belegt. Das Landgericht hat sich im Rahmen der Beweisw374rdigung nicht in dem hier notwendigen Umfang mit der Frage befasst, ob die festgestellten rechtswid-rigen Taten des Angeklagten in dem nach 247 20 StGB erforderlichen inneren Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung standen (s. dazu Fischer, StGB 56. Aufl. 247 20 Rdn. 45 a m. w. N.). Damit ist aber die Grundvoraussetzung f374r die Anordnung der Ma337regel nach 247 63 StGB unzureichend dargetan; denn diese darf nur ergehen, wenn sicher feststeht, dass der Angeklagte bei Tatbe-gehung schuldunf344hig oder (zumindest) in seiner Schuldf344higkeit erheblich vermindert im Sinne des 247 21 StGB war (Fischer aaO 247 63 Rdn. 11 m. w. N.). 2 a) Der Angeklagte hielt sich regelm344337ig mit anderen M344nnern in einer Gr374n- und Parkanlage zum Biertrinken auf. Etwa drei Monate vor der Tat stie337 der Gesch344digte zu der Gruppe. Er war als "St344nkerer" bekannt, trank viel, warf Flaschen umher und stritt besonders mit dem Angeklagten. Dieser ging dem Gesch344digten indes immer aus dem Weg. Am Tag vor der Tat hatte der Ge-sch344digte Pfefferspray gekauft, um dieses gegen den Angeklagten einzusetzen. Der Angeklagte, dem das Vorhaben des Gesch344digten berichtet worden war, hatte kein Interesse an einer Auseinandersetzung und ging diesem weiter aus dem Weg. Am Tattag sa337en der Angeklagte und der Gesch344digte mit zwei an-deren aus der Gruppe auf einer Bank in der Parkanlage. Nach einiger Zeit stand der Gesch344digte pl366tzlich auf, stellte sich vor den Angeklagten und spr374h-te diesem unvermittelt Pfefferspray in die Augen. Der Angeklagte, der Probleme mit den Augen hatte und nur 374ber 20% Sehkraft verf374gte, wusch sich daraufhin 3 - 4 - die Augen mit Bier aus. Der Gesch344digte fragte provozierend: "Na, brennt`s sch366n?" Der Angeklagte geriet nun in Wut und ging nach einer kleinen Pause auf den Gesch344digten los. Er riss ihn zu Boden, schlug auf ihn ein und traktierte den auf dem Boden Liegenden mit Faustschl344gen in das Gesicht. Er trat mehr-mals von oben mit dem beschuhten Fu337 auf den Kopf des Opfers ein und ver-setzte diesem einen Kopfsto337. Anschlie337end lie337 er von dem am Boden Lie-genden ab und setzte sich wieder auf die Bank. Als der Gesch344digte versuchte, sich wieder aufzurichten, kehrte der Angeklagte zu diesem zur374ck, sprang auf dessen rechten Arm und trat mindestens zweimal von oben in das Gesicht des Opfers. Der lebensbedrohlich Verletzte musste auf die Intensivstation eines Krankenhauses verbracht und dort behandelt werden. b) Die Strafkammer ist - dem Gutachten der psychiatrischen Sachver-st344ndigen folgend - davon ausgegangen, dass die Einsichtsf344higkeit des Ange-klagten zur Tatzeit infolge einer krankhaften seelischen St366rung aufgehoben und dar374ber hinaus dessen Steuerungsf344higkeit aufgrund einer Alkoholintoxika-tion erheblich eingeschr344nkt gewesen sei. Beim Angeklagten habe eine wahn-hafte Symptomatik infolge einer mehrj344hrigen paranoiden Schizophrenie (etwa seit 2002) vorgelegen. Er verf374ge 374ber ein komplexes Wahnsystem, teile die Welt in "Gut und B366se" ein, sehe sich selbst als gut und wolle die Welt retten. Reale Wahrnehmungen beziehe er immer auf sich. Zum Tathergang entstehe unter psychodynamischen und psychopathologischen Gesichtspunkten ein Bild, in welchem der Angeklagte bereits in vorherigen Kontakten mit dem sp344teren Opfer misstrauische bis 344ngstliche Affekte entwickelt habe und zunehmend zu der 334berzeugung gelangt sei, dass das sp344tere Opfer eine Bedrohung f374r den Frieden im Park und die dortigen Personen, im Wesentlichen jedoch f374r ihn selbst, darstelle. Der Gesch344digte habe im System des Angeklagten nichts Gu-tes verk366rpert. Der Angeklagte habe seine Ruhe haben wollen und sich deshalb 4 - 5 - das Umfeld biertrinkender 344lterer M344nner gesucht, das f374r ihn keine Bedrohung bedeutet h344tte. Das Auftauchen des Gesch344digten habe bei ihm zu einer 344ngst-lichen Gespanntheit gef374hrt, zu einem Gef374hl, vor der Person nie Ruhe zu ha-ben. Im Rahmen der Auseinandersetzung und durch das Bespr374hen mit dem Pfefferspray habe diese Ansicht noch zugenommen. Der wesentliche kausale und symptomatische Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Angeklag-ten und seiner Tat sei "vor dem lange bestehenden Wahnsystem mit Einteilung der Welt in Gut und B366se und sich selbst auf der Seite des Guten gegen das B366se k344mpfend zu sehen. Der Angeklagte habe sich w344hrend der Tat und auch jetzt noch in der Hauptverhandlung als Opfer erlebt, das rechtm344337ig gehandelt habe und f374r das in seinem Gerechtigkeitserleben keine andere M366glichkeit ge-geben war. Er habe den Park vom b366sen Dylka befreien wollen." c) Damit ist nicht hinreichend belegt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat als Folge seiner krankhaften seelischen St366rung unf344hig war, das Un-recht der Tat einzusehen. 5 Voraussetzung f374r einen Schuldausschluss gem344337 247 20 StGB ist, dass bei dem T344ter eine - einem der in dieser Vorschrift genannten psychopathologi-schen Eingangsmerkmale zu subsumierende - St366rung der Geistest344tigkeit vor-lag, die dessen psychische Funktionsf344higkeit in einem Umfang beeintr344chtigte, dass die normativ erwartete soziale Anpassungsf344higkeit bei der Tatbegehung ausgeschlossen war. Bei der Entscheidung, ob dies der Fall war, wird der Rich-ter zwar h344ufig - soweit die Verh344ngung von Ma337regeln in Betracht kommt stets (vgl. 247 246 a StPO ) - auf die Hilfe eines Sachverst344ndigen angewiesen sein und von diesem Ausf374hrungen zur Diagnose einer psychischen St366rung, zu deren Schweregrad und deren innerer Beziehung zur Tat erwarten. Gleichwohl han-delt es sich sowohl bei der Bejahung eines der Eingangsmerkmale des 247 20 StGB als auch bei der Annahme eingeschr344nkter oder fehlender Schuldf344hig- 6 - 6 - keit um Rechtsfragen. Der Tatrichter hat daher zum einen bei der Entscheidung dar374ber die Darlegungen des Sachverst344ndigen zu 374berpr374fen; zum anderen ist er verpflichtet, seine Entscheidung in einer f374r das Revisionsgericht nachpr374fba-ren Weise zu begr374nden (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 74; BGH StraFo 2003, 282; Fischer aaO 247 20 Rdn. 3, 44 m. w. N.). An beiden Erfordernissen fehlt es im Hinblick auf die Notwendigkeit einer inneren Beziehung der psychischen St366-rung des Angeklagten zu seiner Tat. Das Landgericht hat sich nicht mit der Auf-fassung der Sachverst344ndigen auseinandergesetzt, es bestehe der erforderli-che kausale und symptomatische Zusammenhang zwischen der diagnostizier-ten Schizophrenie des Angeklagten und der Tat. Dieser verstand sich unter den festgestellten Umst344nden nicht von selbst. Vielmehr bestand f374r ein Hinterfra-gen dieses Ergebnisses der Sachverst344ndigen Anlass, weil der Angeklagte dem ihn provozierenden Gesch344digten schon l344ngere Zeit vor dem Tattag stets "aus dem Weg gegangen" war und dies auch dann noch tat, als er von dessen ge-planter Pfeffersprayattacke gegen ihn erfahren hatte. Erst nachdem der Ge-sch344digte dieses Reizmittel tats344chlich gegen ihn eingesetzt und ihn dadurch an einem empfindlichen sowie vorgesch344digten Sinnesorgan nicht unerheblich be-eintr344chtigt hatte, beging er - zudem erst nach einer weiteren verbalen Provoka-tion durch den Gesch344digten und einer kurzen Pause - die gegenst344ndliche Gewalttat. Dieser Verlauf spricht eher dagegen, dass der Angeklagte sich in Verkennung der Realit344t als Opfer des Gesch344digten empfand, weil er diesen in sein Wahnsystem der Einteilung der Welt in Gut und B366se auf Seiten des B366-sen einordnete, das es zu bek344mpfen gelte. Denn der Gesch344digte hatte vor dem Hintergrund l344ngerer Provokationen durch sein Verhalten am Tattag dem Angeklagten, der sich einer Konfrontation mit dem Gesch344digten bis dahin be-wusst entzogen hatte, einen zumindest nachvollziehbaren, konkreten Anlass zu dessen Vorgehen gegeben. Das angefochtene Urteil l344sst daher eine schl374ssi-ge Begr374ndung f374r die Annahme vermissen, die Einsichtsf344higkeit des Ange- - 7 - klagten sei bei der Tatbegehung infolge seiner paranoiden Schizophrenie auf-gehoben gewesen. Auch soweit das Landgericht - der Sachverst344ndigen folgend - eine er-hebliche Einschr344nkung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten aufgrund ei-ner akuten Alkoholintoxikation feststellt, h344lt das Urteil rechtlicher Pr374fung nicht stand und vermag daher die Unterbringungsanordnung ebenfalls nicht zu tra-gen. Abgesehen davon, dass zwischen Beeintr344chtigungen der Einsichts- und der Steuerungsf344higkeit - gerade wenn die Unterbringung nach 247 63 StGB in Rede steht - zu differenzieren ist und beides an sich nicht gleichzeitig vorliegen kann (Fischer aaO 247 20 Rdn. 44 a f. m. w. N.), fehlt dem Urteil jede Begr374ndung f374r die Annahme alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Steuerungsf344-higkeit. Lediglich die Tatzeitblutalkoholkonzentration wird mitgeteilt. Auch zur eventuellen Beeintr344chtigung der Schuldf344higkeit aufgrund Zusammenwirkens von Schizophrenie und Alkoholisierung verhalten sich die Urteilsgr374nde nicht. 7 Die Beweisw374rdigung des Landgerichts zur Schuldf344higkeit des Ange-klagten erweist sich daher insgesamt als l374ckenhaft, so dass die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand haben kann. 8 2. Die Sache bedarf insgesamt der neuen Verhandlung und Entschei-dung. Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben; denn durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) wur-de der fr374here Rechtszustand dahin ge344ndert, dass es gem344337 247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nunmehr m366glich ist, in einer neuen Hauptverhandlung an Stelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den T344ter schuldig zu 9 - 8 - sprechen und eine Strafe zu verh344ngen. Dies bedeutet, dass auf die Revision des Angeklagten in F344llen wie dem vorliegenden ein Freispruch aufgehoben werden kann (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. 247 358 Rdn. 24 a). Die Aufhebung (auch) des Freispruchs entspricht im vorliegenden Fall dem Ziel des Gesetzge-bers, durch die Neuregelung zu vermeiden, dass nach einer erfolgreichen Revi-sion eines Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen angenommener Schuldunf344higkeit gem344337 247 20 StGB die Tat ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldf344hig war. Das Gericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung einer isoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus er-neut die Unterbringung anzuordnen und zugleich erstmals Strafe zu verh344ngen (vgl. BTDrucks. 16/1344 S. 17 f.). 3. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 10 Die rechtliche W374rdigung der Tathandlungen des Angeklagten als zwei selbst344ndige Vergehen der gef344hrlichen K366rperverletzung begegnet angesichts der getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Rechtsfigur der nat374rlichen Handlungseinheit rechtlichen Bedenken (vgl. Fischer aaO vor 247 52 Rdn. 3 ff.). 11 Mit Blick auf die bei Anordnung der Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus nach 247 63 StGB an die erforderliche Gef344hrlichkeitsprog-nose zu stellenden erh366hten Begr374ndungsanforderungen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 306) wird es sich gegebenenfalls empfehlen, die Sachverhalte, die den seit dem 5. April 2005 von der Staatsanwaltschaft wegen Schuldunf344higkeit des Angeklagten eingestellten Ermittlungsverfahren zugrunde lagen, festzustellen und eventuelle Einlassungen des Angeklagten hierzu mitzuteilen. 12 - 9 - Der neue Tatrichter sollte erw344gen, einen anderen Sachverst344ndigen he-ranzuziehen. 13 Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Hubert
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