BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 369 /1 1 vom 27. März 201 2 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und mit Zustimmung des Generalbundesanwal ts - zu 2. auf dessen A n- trag - am 27. März 2012 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Lüneburg vom 27. Mai 2011 wird a) die Verfolgung hinsic htlich der drei versuchten Diebstähle von Kraftfahrzeugen am 8. Februar 2007 (Taten III. 4, 5 und 6 der Urteilsgründe) sowie hinsichtlich des versuchten Diebstahls eines Kraftfahrzeugs am 14. Oktober 2009 (Tat III. 12 der Urteilsgründe) auf die jeweils in der betreffenden Nacht begangenen Taten des vollendeten Diebstahls eines Kraftfahrzeugs (Taten III. 3 sowie III. 11 der Urteilsgründe) beschränkt; b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, aa) dass der Angeklagte wegen schweren Bandendie b- stahls in zwei Fällen, Diebstahls in sechs Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist und bb) dass dem Verfall von Wertersatz in Höhe von 35.680 - 3 - 2. Die weiterge hende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in zwei Fällen, Diebstahls in sechs Fällen und versuchten Diebstahls in se chs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, Ta t- werkzeuge eingezogen und festgestellt, dass dem Verfall von Wertersatz g e- mäß § Die dagegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beansta n- dungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Teilerfolg. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nimmt der Senat die Taten III. 4, 5, 6 und 12 der Urteilsgründe aus der Verfolgung heraus. Diese Taten des jeweils versuchten Diebstahls von Kraftfahrzeugen wären nahe liegend bei zutreffender rechtlicher Einordnung mit den dann jeweils vollendeten beiden Taten des Diebstahls eines Kraftfahrzeugs in natürlicher Handlungseinheit ve r- bunden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2010 - 2 StR 519/10, BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 16). Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die durch die Verfahrensbeschränkung weggefall e- nen Einzelstrafen von dreimal sechs Monaten sowie zehn Monaten Freiheit s- strafe für die anderen Taten jeweil s geringere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Soweit das Landgericht bei den vollend e- 1 2 3 - 4 - ten Taten der zum Abtransport der Beute entwendeten Fahrzeuge neben dem Regelbeispiel des Diebstahls einer besonders gegen Wegnahme g esicherten Sache (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB) jeweils auch das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) als verwirklicht angesehen und die Verwirklichung zweier Regelbeispiele straferschwerend berücksichtigt hat, hält der Sen at die Strafen in Übereinstimmung mit dem Generalbundesa n- walt für angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO). Beim Ausspruch über die dem Verfall von Wertersatz gemäß § 73a StGB entgegenstehenden Ansprüche Verletzter hat das Landgericht rechtsfe h- lerhaft auch die Beute aus der Tat 1 vom April 2005 berücksichtigt. Zu diesem Zeitpunkt war die den Auffangrechtserwerb des Staates sichernde Vorschrift (§ 111i Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 StPO) indes noch nicht in Kraft. Der Senat hat deshalb die Feststellung geändert. Im Üb rigen hat die Überprüfung des Urteils zum Schuld - und Stra f- ausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zu der Verfahrensrüge einer Verletzung von § 229 Abs. 2, § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO beme rkt der Senat, dass die Hauptverhandlung nach der mit A b- lauf des Freitag , den 4 . März 2011 endenden Frist gemäß § 229 Abs. 1 StPO rechtzeitig am Montag, dem 7. März 2011 fortgesetzt worden ist (§ 229 Abs. 4 4 5 6 - 5 - StPO). Auf den der Entscheidung des Vorsitzende n über die Unterbrechung nachfolgenden, außerhalb der Hauptverhandlung gefassten Beschluss der Strafkammer kommt es deshalb nicht an. Becker Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Menges
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