BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 370/01 vom 18. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Staatsanwältin in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung, Rechtsanwältin bei der Verkündung als Verteidiger, Justizamtsinspektorin als Urkunds beamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Dsseldorf vom 28. Februar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachr - ge Erfolg, eines Eingehens auf die Verfahrensrgen bedarf es daher nicht. I. Nach den Feststellungen hatte sich M. , das sptere T a - topfer, die ebenso wie der Angeklagte marokkanischer Herkunft war, nach e i - ner intensiven mehrmonatigen Liebesbeziehung zum Angeklagten in der Hof f - nung auf eine Existenzgrundlage in der Bundesrepublik Deutschland einem deutschen Mann zugewandt, der ihr die Heirat versprochen hatte. Der Ang e - klagte hatte zwar die Aussichtslosigkeit seiner Liebe zu dieser Frau erkannt, wollte ihre Entscheidung aber nicht akzeptieren, zumal sie ein Kind von ihm erwartete. Er besuchte sie immer noch fast tglich. Am Abend des 8. Januar 2000 faßte der Angeklagte im Schlafzimmer der M. aus Verzwei f - lung den Entschluß, sich umzubringen und sie mit in den Tod zu nehmen. Als - 4 - beide auf dem Bett lagen, begann der Angeklagte, sie kraftvoll zu wrgen, und erdrosselte sie schlieûlich mit einem Ledergrtel. In den Folgetagen versuchte der Angeklagte, sich auf unterschiedliche Weise das Leben zu nehmen, was ihm jedoch miûlang. Am 10. Januar 2000 stellte er sich der Polizei. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung erklrt, er habe M. auf ihr Verlangen getötet; sie habe die Tötung verlangt, weil sie ze r - rissen gewesen sei zwischen der Liebe zu ihm und der mit der bevorstehenden Eheschlieûung verbundenen Hoffnung auf ein sorgenfreies Leben mit dem a n - deren Mann. Die Strafkammer hlt diese Einlassung fr eine Schutzbehau p - tung und sttzt sich dabei unter anderem auch auf das Argument, der Ang e - klagte habe von einem Tötungsverlangen des Opfers "bei seiner Festnahme und bei seiner polizeilichen Vernehmung nichts berichtet. Bei Vorliegen eines Tötungsverlangens htte es nmlich nahegelegen, die vom Angeklagten ve r - bte Tat durch umgehenden Hinweis darauf in einem strafrechtlich milderen Licht erscheinen zu lassen" (UA S. 25). II. Diese Erwgungen halten rechtlicher Nachprfung nicht stand. 1. Soweit die Strafkammer auf die Angaben des Angeklagten bei seiner Festnahme am 10. Januar 2000 abstellt, ist den Urteilsgrnden zum uûeren Hergang zu entnehmen: Der Angeklagte hat von sich aus das Polizeirevier aufgesucht und mit der Bemerkung, es gehe um Mord, nach dem Behördenle i - ter verlangt. Auf Nachfrage einer Polizeibeamtin uûerte er, daû er seine Freundin getötet und es "mit den Hnden getan" habe. - 5 - Dieser Geschehensablauf vermag den Schluû, daû es ein Ttungsve r - langen nicht gegeben habe, weil sich der Angeklagte nicht darauf berufen h a - be, nicht zu tragen. Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann es zwar von indizieller Bedeutung sein, wenn ein Angeklagter zu einem bestim m - ten, einheitlichen Geschehen Angaben macht und insoweit lediglich die Bean t - wortung bestimmter Fragen unterlût (sog. Teilschweigen, vgl. BGHSt 45, 367, 369 f. m. w. N.). Das Schweigen bildet dann einen negativen Bestandteil seiner Aussage, die in ihrer Gesamtheit der freien richterlichen Beweiswrdigung nach § 261 StPO unterliegt (vgl. BGH NStZ 2000, 494, 495 m. w. N.). Entspr e - chendes kann gelten, wenn er nicht die Beantwortung an ihn gestellter Fragen verweigert, sondern zu einem Geschehen von sich aus nur lckenhafte Ang a - ben macht (vgl. Gollwitzer in Lwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 261 Rdn. 78). Auch dann drfen grundstzlich fr ihn nachteilige Schlsse daraus gezogen werden, daû er einen bestimmten Punkt eines einheitlichen Geschehens von sich aus verschweigt. Die Schluûfolgerung ist jedoch nur dann berechtigt, wenn nach den Umstnden Angaben zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wren (vgl. Gollwitzer aaO; Schlchter in SK-StPO, 13. ErgLfg § 261 Rdn. 39), andere mgliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden knnen und die gemachten Angaben nicht ersichtlich fragmentarischer Natur sind. Hier ging es dem Angeklagten nach den geschilderten Umstnden nicht um eine vollstndige Darstellung des Tatablaufs und seiner Hintergrnde, so n - dern lediglich darum, erst einmal an den zustndigen Polizeibeamten weite r - geleitet zu werden. Dies ergibt sich aus der Erklrung, "es gehe um Mord", und der Frage nach dem Behrdenleiter; es lag nahe, daû es sich bei den gegen - 6 - 22 Uhr auf einem Polizeirevier anwesenden Beamten nicht um Sachbearbeiter fr Ttungsdelikte handelte. Auch die auf Nachfrage einer Beamtin nachg e - schobene Erklrung, er habe seine Freundin gettet, er habe es mit den H n - den getan, dienten nur der Bekrftigung seines Verlangens und stellten e r - sichtlich keine umfassende Schilderung dar. 2. Soweit das Landgericht aus den Äuûerungen des Angeklagten bei seinen polizeilichen Vernehmungen Schlsse gegen das behauptete Ttung s - verlangen zieht, lût das Urteil die Mitteilung der den Schluû tragenden Tats a - chen vermissen, so daû die Beweiswrdigung hierzu lckenhaft ist. Denn fr den Ablauf und den Inhalt der polizeilichen Vernehmungen des Angeklagten am 11. Januar 2000 ist den Urteilsgrnden nichts zu entnehmen. Nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO mssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen auf die tatbestandsrelevanten Umstnde gefolgert wird. Ohne diese Angabe der Tatsachen ist eine revisionsrechtliche Nachprfung nicht mglich, ob der vom Landgericht gezogene Schluû auf einer tragfhigen Grundlage beruht. Wenn sich hier etwa auch bei den polizeilichen Vernehmungen die Aussagen des Angeklagten in wenigen fragmentarischen Angaben erschpft haben sollten, wie dies in der Verfahrensrge des Beschwerdefhrers vorgetragen wird, w r - den diese ebensowenig wie die unter 1. genannten Erklrungen am Vortag auf dem Polizeirevier die vom Landgericht gezogenen Schlsse erlauben. Der Hergang der Ermittlungen und insbesondere der Inhalt der frheren Angaben eines Angeklagten oder Zeugen mssen zwar grundstzlich in den Urteilsgrnden nicht dokumentiert werden. Solche Darstellungen erweisen sich, wenn sie fr die Beweiswrdigung nicht von Bedeutung sind, als berfl s - sig und, worauf der Bundesgerichtshof schon mehrfach hingewiesen hat, als - 7 - vermeidbare Quelle von Rechtsfehlern (BGH NStZ-RR 1999, 272 m. w. N.). Wird aber wie hier aus dem Aussageverhalten ein bestimmter Schluû gezogen, so ist dieses in der Weise darzustellen, daû die Berechtigung dieser Folgerung nachvollziehbar ist. 3. Die Rechtsfehler fhren zur Aufhebung des Schuldspruchs. Die br i - gen von der Strafkammer gegen die Einlassung des Angeklagten angefhrten Indizien sind nicht so gewichtig, daû ausgeschlossen werden kann, daû das Urteil auf den unzulssigen Erwgungen beruht. III. Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht abschlieûend dazu Stellung nehmen, ob die Beweiswrdigung des Landgerichts auch im brigen Lcken aufweist und rechtlichen Bedenken begegnet. Er weist jedoch fr die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin: 1. Nach den Feststellungen hat der nach der Tat zum Selbstmord en t - schlossene Angeklagte am Abend des 10. Januar 2000 von seiner Tante, der Zeugin Me. , Abschied nehmen wollen und ihr von der Tat und seiner Lage berichtet; erst der von der Tante verstndigten Schwester in Schweden, der Zeugin R. , ist es nach einem langen Telefonat mit dem Angeklagten gelu n - gen, diesen von seinen Selbstttungsabsichten abzubringen und dazu zu b e - wegen, sich der Polizei zu stellen. Es liegt nicht fern, daû der Inhalt der G e - sprche, den das Landgericht nicht mitgeteilt hat, fr die Beurteilung der Ta t - motive des Angeklagten von Bedeutung sein knnte und aufgeklrt werden sollte. - 8 - 2. In die Bewertung der Art und Intensitt der Beziehung des Angekla g - ten zum Tatopfer wird auch die im angefochtenen Urteil nicht gewrdigte Au s - sage des Vermieters J. einzubeziehen sein. 3. Darber hinaus wird sich die neue Strafkammer - gegebenenfalls sachverstndig beraten - nher mit der Frage auseinandersetzen mssen, ob die Blutanhaftungen am Bettlaken im Hinblick auf Lage und Ausmaû Rc k - schlsse darauf zulassen, ob die Schnitte an den Handgelenken des Opfers zu Lebzeiten gesetzt worden sind. Dabei wird sie in Rechnung zu stellen haben, ob relevante Mengen des Blutes vom Angeklagten stammen knnen, wenn seine Verletzungen an den Handgelenken keine Blutgefûe erffnet haben, und inwieweit der Todeseintritt den Blutaustritt beeinfluût hat, ob also auch nach Eintritt des Todes noch groûe Mengen Blut austreten konnten. Insoweit wird auf die Ausfhrungen in der Revisionsbegrndung des Verteidigers Rechtsanwalt Prof. Dr. W. S. 26 ff. hingewiesen. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Becker Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Verffentlichung: ja __________________ - 9 - StPO § 261 Macht ein Angeklagter Angaben zur Sache, wobei er einen bestimmten Punkt eines einheitlichen Geschehens von sich aus verschweigt, drfen daraus fr ihn nachteilige Schlsse gezogen werden. Die Schluûfolgerung ist jedoch nur dann berechtigt, wenn nach den Umstnden Äuûerungen zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wren, andere mgliche Ursachen des Verschweigens au s - geschlossen werden knnen und die gemachten Angaben nicht ersichtlich fragmentarischer Natur sind. BGH, Urt. vom 18. April 2002 - 3 StR 370/01 - Landgericht Dsseldorf
Full & Egal Universal Law Academy