BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 370/05 vom 8. November 2005 in der Strafsache gegen alias: wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. No-vember 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hildesheim vom 27. Juni 2005 mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben a) soweit er wegen schwerer r344uberischer Erpressung in Tat-einheit mit versuchter N366tigung und mit unerlaubtem F374hren einer Schusswaffe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe und die Sicherungsver-wahrung. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung in Tateinheit mit versuchter N366tigung und mit unerlaubtem F374hren einer Schusswaffe (Fall II. 1. der Urteilsgr374nde - Einzelfreiheitsstrafe: sieben Jahre und sechs Monate) sowie wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungs-mitteln (Fall II. 2. der Urteilsgr374nde - Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und sechs - 3 - Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechts-mittel hat teilweise Erfolg. 1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Besitzes von Bet344ubungsmitteln und die insoweit verh344ngte Einzelstrafe wendet, ist sie un-begr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2. Dagegen h344lt die Verurteilung wegen (vollendeter) schwerer r344uberi-scher Erpressung rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Den getroffenen Fest-stellungen l344sst sich nicht entnehmen, dass das Tatopfer A. einen Verm366gensnachteil - und sei es auch nur in Form einer schadensgleichen kon-kreten Verm366gensgef344hrdung - erlitten hat, wie es f374r die Annahme einer voll-endeten Tat erforderlich w344re und was das Landgericht anzunehmen scheint (allerdings ohne die hier gebotene n344here Subsumtion unter die einzelnen Tat-bestandsmerkmale). Danach ging der Angeklagte zwar nach der erzwungenen Unterzeichnung der Kaufvertragsurkunde mit einem Kaufpreis von nur 2.500 200 davon aus, dass - wie von ihm beabsichtigt - A. seine Kaufpreisforde-rung von 8.000 200 in Zukunft nicht mehr geltend machen w374rde. Es ist aber nicht festgestellt, dass A. auf seine Kaufpreisforderung ausdr374cklich oder konkludent verzichtet hatte oder auch nur bereit war, diese auf Dauer oder auch nur vor374bergehend nicht geltend zu machen. Unter den gegebenen Umst344nden versteht es sich auch nicht ohne weiteres, dass sich das Verm366gen des A. - mit der Folge einer schadensgleichen Verm366gensgef344hrdung - durch die Unterzeichnung und Aush344ndigung der Kaufvertragsurkunde mit dem Kaufpreis von nur 2.500 200 (unter dem Gesichtspunkt einer Verschlechterung seiner Beweisposition) entsprechend gemindert h344tte. Auch im Hinblick auf die vom Angeklagten geforderte 334bergabe des Cabriolets und der Cabrioletschl374s- - 4 - sel ist A. ein Verm366gensnachteil nicht entstanden, weil der Angeklagte weder das Fahrzeug noch die Schl374ssel an sich genommen hat. Der Rechtsfehler f374hrt auch zur Aufhebung der - im 334brigen nicht zu be-anstandenden - Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Delikte der N366tigung und des F374hrens einer Schusswaffe. Als Folge k366nnen auch die Ge-samtstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand ha-ben. 3. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Dass Fest-stellungen getroffen werden k366nnen, die eine Verurteilung wegen vollendeter oder versuchter schwerer r344uberischer Erpressung tragen, erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen. 4. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch die Frage der Anord-nung von Sicherungsverwahrung erneut zu pr374fen haben. Insofern geben die Gr374nde des angefochtenen Urteils Anlass zu folgenden Hinweisen: Die Feststellung: "Die formellen Voraussetzungen nach 247 66 Abs. 1 und 4 StGB sind erf374llt" gen374gt nicht den Anforderungen. Wenn das Urteil eine Viel-zahl von fr374heren Taten und Vorstrafen schildert und der Angeklagte mehrfach Strafhaft verb374337t hat, muss im einzelnen dargelegt werden, mit Blick auf welche Vorstrafen und Verb374337ungszeiten die formellen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden. Soweit die Annahme des erforderlichen Hangs zu erheblichen Straftaten mit dem Hinweis auf ein "konstantes Verhalten" des Angeklagten und "Hand-lungsstereotype" begr374ndet wird, erschlie337t sich dies aus den Feststellungen zu seinen fr374heren Taten nicht ohne weiteres. Im 334brigen l344sst die W374rdigung eine Auseinandersetzung damit vermissen, dass die letzte Verurteilung des Ange- - 5 - klagten zu einer Einzelstrafe von mehr als einem Jahr etwa zehn Jahre zur374ck-liegt und er nach seiner letzten Entlassung aus Strafhaft im Mai 2001 mehrere Jahre im Wesentlichen straffrei gelebt hat, bevor es zu den abgeurteilten Taten gekommen ist. Die Gef344hrlichkeit des T344ters f374r die Allgemeinheit im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nur gegeben, wenn die bestimmte Wahrscheinlichkeit (vgl. BGHSt 25, 59, 61) besteht, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird, die eine erhebliche St366rung des Rechtsfriedens darstellen. Die blo337e Feststel-lung, dass die Begehung solcher Straftaten "wahrscheinlich" sei, gen374gt nicht. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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