BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 370/06 vom 24. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 24. Oktober 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ver-den vom 5. April 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin erg344nzt, dass die von der Angeklag-ten in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Ver-h344ltnis 1 : 1 auf die gegen sie verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe ange-rechnet wird (vgl. 247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy