BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 370/06 vom 24. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Oktober 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Verden vom 5. April 2006 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilste-nor dahin erg344nzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sa-che in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Ver-h344ltnis 1 : 1 auf die gegen ihn verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. 247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die R374ge der "Verletzung der 247247 100 a, 100 b StPO" ist bereits unzu-l344ssig; denn der Beschwerdef374hrer tr344gt entgegen 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht die Verfahrenstatsachen vor, die der Senat f374r die Pr374fung ben366tigt, ob das Amtsgericht Verden die 334berwachung der Mobiltelefone, auf deren Er-gebnisse sich die 334berzeugungsbildung des Landgerichts unter anderem st374tzt, tats344chlich unter Versto337 gegen 247 100 a StPO angeordnet hatte. Da die entsprechenden Beschl374sse des Amtsgerichts Verden in vorliegendem Verfahren erlassen wurden und ihre Grundlagen daher - anders als in dem Fall, der der Senatsentscheidung BGHSt 47, 362 zugrunde lag - aktenkundig - 3 - sind, war der Beschwerdef374hrer hier von der Verpflichtung zu entsprechen-dem Sachvortrag nicht entbunden. Bei dieser Sachlage kann sich die Revi-sion nicht etwa allein darauf berufen, das Landgericht habe die Verdachtsla-ge zum Zeitpunkt des Erlasses der - inhaltlich unzureichenden - amtsgericht-lichen 334berwachungsbeschl374sse nicht nach den in BGHSt 47, 362, 366 f. aufgezeigten Ma337st344ben 374berpr374ft. Denn entscheidend f374r den Erfolg der Verfahrensr374ge, die Ergebnisse der Telefon374berwachungen seien unver-wertbar gewesen, sind hier nicht die Darlegungen des Tatrichters in den Ur-teilsgr374nden; ma337geblich ist vielmehr allein, ob der jeweilige Ermittlungs-stand die 334berwachungsanordnungen des Amtsgerichts rechtfertigte (zum Pr374fungsma337stab s. BGHSt 41, 30, 32 ff.). Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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