BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 370/08 vom 16. September 2008 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 16. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkl344ger gegen das Urteil des Landge-richts Hannover vom 28. Mai 2008 werden als unzul344ssig verwor-fen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit To-desfolge (in einem minder schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-ren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Nebenkl344ger sind unzul344ssig, weil die ausschlie337lich erhobene allgemeine R374ge der Verlet-zung materiellen Rechts nicht erkennen l344sst, dass die Revisionsf374hrer mit ih-rem jeweiligen Rechtsmittel ein zul344ssiges Ziel verfolgen. 1 Nach der Regelung des 247 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkl344ger das Urteil nicht mit dem Begehren anfechten, dass eine andere Rechtsfolge ver-h344ngt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkl344ger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revisionsbegr374ndung, die deutlich machen, dass der Beschwerdef374hrer mit dem Rechtsmittel das zul344ssige Ziel verfolgt, die Verurteilung des Angeklagten wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Straftatbestandes zu erreichen (vgl. 247 395 StPO), f374r den bisher kein Schuld- 2 - 3 - spruch vorliegt (st. Rspr.). Eine entsprechende Auslegung des Rechtsmittelbe-gehrens ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachr374ge auch unter Ber374cksichtigung des umfassend gestellten Aufhebungsantrags nicht m366glich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden k366nnte, liegt nicht vor. Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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