BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 370/10 vom 5. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 17. Mai 2010 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten der gef344hrlichen K366rperverletzung schuldig gesprochen und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ver-h344ngt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Weiter hat es ihn im Adh344sionsverfahren verurteilt, an den Nebenkl344ger ein Schmerzensgeld von 5.000 200 zu bezahlen. Die hiergegen gerichtete, auf die R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1 - 3 - Das Urteil hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 2 "Die Beweisw374rdigung weist einen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Die Strafkammer hat aus der Weigerung des Angeklagten, seinen damaligen Verteidiger ... von der Schweigepflicht zu entbinden, den Schluss gezogen, die Einlassung des Angeklagten, sein damaliger Verteidiger habe die von diesem im Ermittlungsverfahren abgegebene schriftliche Erkl344rung, es k366nne sein, dass sein Mandant - der Ange-klagte - auch jemanden getreten habe, in seine 304u337erungen hineinin-terpretiert und er habe die schriftliche Stellungnahme seines damali-gen Verteidigers nie erhalten und auch nie mit diesem besprochen, sei unwahr (UA S. 11). Damit hat die Strafkammer gegen den Grundsatz, dass aus dem prozessualen Verhalten der Verweigerung an der Mit-wirkung an der Sachaufkl344rung kein belastendes Indiz zum Nachteil des Angeklagten hergeleitet werden darf, und damit gegen ein Be-weisverwertungsverbot versto337en. ... Schweigt ein Angeklagter nicht umfassend, sondern macht er zu ei-nem bestimmten Sachverhalt eines einheitlichen Geschehens Anga-ben zur Sache und unterl344sst insoweit lediglich die Beantwortung be-stimmter Fragen, so kann dieses Schweigen (sog. Teilschweigen) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von indizieller Be-deutung sein (BGHSt 38, 302, 307). Diese Grunds344tze 374ber die Ver-wertbarkeit des Teilschweigens k366nnen aber nicht unbeschr344nkt auf die Bewertung des sonstigen prozessualen Verhaltens eines Ange-klagten, der sich zur Sache einl344sst, 374bertragen werden. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2000 (BGHSt 45, 367, 369) d374rfen nachteilige Schl374sse aus der Wahrnehmung pro-zessualer Rechte durch einen Angeklagten jedenfalls dann nicht ge-zogen werden, wenn dieses Prozessverhalten nicht in einem engen und einem einer isolierten Bewertung unzug344nglichen Sachzusam-menhang mit dem Inhalt seiner Einlassung steht. ... Nach diesen Grunds344tzen war die Verwertung der Nichtentbindung von der Schweigepflicht hier unzul344ssig. Die schriftliche Stellungnah-me des ehemaligen Verteidigers im Ermittlungsverfahren hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht zu eigen gemacht. Sie ist deshalb nicht als Einlassung des Angeklagten zu werten. Er hat sich auch nicht auf den Inhalt des mit seinem ehemaligen Verteidiger ge-f374hrten Gespr344chs und die von dem ehemaligen Verteidiger abgege- - 4 - bene Erkl344rung als ein Entlastungsmoment berufen, das geeignet ge-wesen w344re, eine ihm ung374nstige 334berzeugungsbildung zu ersch374t-tern. Nur in diesem Fall w344re es ihm aber verwehrt gewesen zu ver-langen, dass seine Weigerung, den Verteidiger von der Schweige-pflicht zu entbinden, unber374cksichtigt bleibt. Insoweit liegt der Fall hier anders als in BGHSt 20, 298. Da das Beweisthema, hinsichtlich dessen der ehemalige Verteidiger von seiner Schweigepflicht entbunden werden sollte, ein vertrauliches, potentiell tatrelevantes Gespr344ch zwischen ihnen betraf, verst366337t die nachteilige Wertung der Weigerung des Angeklagten, seinen Verteidi-ger von der Schweigepflicht zu entbinden, auch gegen das durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK und das Rechtsstaatsprinzip verfassungs-rechtlich verb374rgte Recht des Angeklagten auf Beiziehung eines Ver-teidigers (BGHSt 45, 367, 370). Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen wer-den, dass die Strafkammer ohne den Beweisw374rdigungsfehler zum gleichen Ergebnis gelangt w344re. Die Beweissituation war aufgrund der das Geschehen unterschiedlich darstellenden Zeugen nicht eindeutig. Soweit sich die Strafkammer hinsichtlich des festgestellten Gesche-hensablaufs auf die Zeugen V. , T. , A. sowie l. und V. P. beruft, ergibt sich hieraus nichts Gegenteiliges. Der Zeuge V. hat zwar einen Tritt des Angeklagten auf den Kopf des Nebenkl344gers best344tigt, konnte aber nicht sicher sagen, ob der Tritt gezielt war. Der Nebenkl344ger l. P. hat den Tritt nicht be-wusst erlebt und vermochte nicht anzugeben, wer ihn getreten hat (UA S. 14). Der Zeuge A. konnte ebenfalls nicht sagen, ob der Angeklagte den Nebenkl344ger getreten hatte (UA S. 14). ..." - 5 - 3 Dem schlie337t sich der Senat an. Becker RIBGH von Lienen befindet sich Sost-Scheible im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer Mayer
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