BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 37/02 vom 14. März 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. September 2001 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die in der Revisionsbegründung für die Notwendigkeit der Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens herangezogene Entscheidung des Bunde s - gerichtshofs (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2) ist bereits deswegen auf den abgeurteilten Fall nicht übertragbar, da es dort um die Beurteilung einer im Zeitpunkt der Hauptverhandlung kindlichen, hier aber um eine volljährige Zeugin ging. 2. Die Ausführungen des Landgerichts zur strafzumessungsrechtlichen Berücksichtigung der Verlängerung des Verfahrens durch Rücknahme der e r - sten und Einreichung einer neuen Anklage auf UA S. 28 unten versteht der S e - - 3 - nat dahin, daß dieser Umstand in eingeschrnktem Umfang strafmildernd g e - wertet worden ist. Dies lßt weder eine Unklarheit noch einen Rechtsfehler e r - kennen und wird auch der Sachlage gerecht. Da das Verfahren gegen den A n - geklagten von der Bekanntgabe der Beschuldigung Ende Juli 1999 bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens mit Urteil vom 12. September 2001, das nunmehr rechtskrftig wird, nur etwas mehr als zwei Jahre dauerte, kann trotz des Zeitaufwandes fr die Neueinreichung der zurckgenommenen A n - klage von einer unangemessen langen Verfahrensdauer nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht die Rede sein. Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker
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