BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 37/04 vom3. März 2004in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2004 gemäß§ 206 a, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Mönchengladbach vom 21. August 2003a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der An-geklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohle-nen in zehn Fällen (Tatzeit vom 5. November bis 20. De-zember 1996) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstel-lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigenAuslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte dessexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 53 Fällen schuldigist;c) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-rückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 -Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. Januar2004 ausgeführt:"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchseines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in53 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in weite-ren zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. DieRevision des Angeklagten führt zu einem Teilerfolg, weil in Ansehung der Ver-gehen des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen Strafverfolgungs-verjährung eingetreten ist. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet i.S.d.§ 349 Abs. 2 StPO.Die Verfolgung der im Jahre 1996 begangenen Vergehen des sexuellenMissbrauchs von Schutzbefohlenen ist verjährt. Die erste zur Unterbrechungder Verjährung geeignete Handlung, nämlich der Durchsuchungsbeschlussvom 5. Juli 2002 (Bd. I Bl. 20 d.A.; § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB) ist erst nach Ablaufder fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) ergangen; die Ru-hensregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB findet auf Vergehen nach § 174StGB keine Anwendung. Der Eintritt der Verjährung führt hier zur Einstellungdes Verfahrens, soweit der Angeklagte in zehn Fällen ausschließlich wegensexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt wurde; in den übrigenFällen muss die tateinheitliche Verurteilung wegen dieses Tatbestandes ent-fallen. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der neu entscheidendeTatrichter wird zu berücksichtigen haben, dass der Strafrahmen des § 176Abs. 1 StGB nach dem zur Tatzeit geltenden Recht nicht sechs Monate bis fünf - 4 -Jahre Freiheitsstrafe betrug (so aber UA S. 33), sondern - wie im heute gelten-den Recht - im Regelfall von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafeund in minder schweren Fällen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünfJahren reichte."Dem schließt sich der Senat an.Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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