BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 37/06 vom 7. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 31. August 2005 in den Ausspr374chen 374ber die Ma337regel und die Einziehung mit den zugrunde lie-genden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "besonders schweren Diebstahls in sechs F344llen, wobei es in zwei F344llen bei einem Versuch blieb", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und "die sichergestell-ten Tatwerkzeuge" eingezogen. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-mittel hat mit der Sachr374ge einen Teilerfolg. 1 1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-verwahrung gem344337 247 66 Abs. 2 StGB h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Urteilsgr374nde belegen nicht, dass der Angeklagte im Sinne des 247 66 Abs. 2 2 - 3 - i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 StGB aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straftaten f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist. Bei der Sicherungsverwahrung handelt es sich um eine schwerwiegende Ma337regel, die - bei dem hier vorliegenden Sachverhalt - dazu f374hren kann, dass der Angeklagte nach Verb374337ung der Strafhaft gegebenenfalls bis zu zehn wei-tere Jahre Freiheitsentzug zu gew344rtigen hat (vgl. 247 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB). Ihre Anordnung greift daher tiefgehend in das Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des Angeklagten ein. Sie bedarf deswegen sorgf344ltiger Pr374fung der gesetzli-chen Voraussetzungen der Ma337regel und deren Darlegung in den Urteilsgr374n-den in einer Weise, die es dem Revisionsgericht erm366glicht zu pr374fen, ob der Ma337regelausspruch rechtsfehlerfrei ist. 3 Dies l344sst das angefochtene Urteil vermissen. Weder der vom Landge-richt angenommene Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Strafta-ten noch die Gef344hrlichkeitsprognose werden in dem Urteil n344her begr374ndet. Zwar mag die Serie von Einbruchsdiebst344hlen, die zu den Verurteilungen des Angeklagten am 2. Oktober 2002, am 7. Januar 2004 und in dem vorliegenden Verfahren f374hrte, darauf hindeuten, dass bei dem Angeklagten die Vorausset-zungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Dies ist indessen nicht notwendig der Fall. Daher ist die umfassende Gesamtw374rdigung der Pers366nlichkeit des Angeklagten sowie seiner Taten unter Ber374cksichtigung aller objektiven und subjektiven Umst344nde nicht entbehrlich, die sowohl f374r die Feststellung des Hanges wie f374r die Gef344hrlichkeitsprognose unerl344sslich ist (vgl. BGH NStZ 2005, 265; NStZ-RR 2005, 39; BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 8). Insbesondere zur Begr374ndung dieser Prognose kann nicht darauf verzichtet werden, die Stel-lungnahme des gem344337 247 246 a StPO notwendig zuzuziehenden Sachverst344n-digen und die hieraus vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen mitzuteilen. 4 - 4 - Das Ergebnis der sachverst344ndigen Begutachtung des Angeklagten wird hier in den Urteilsgr374nden, soweit sie sich mit der Anordnung der Sicherungsverwah-rung befassen, jedoch mit keinem Wort erw344hnt. Die mitgeteilten Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen im Zusammenhang mit der Schuldf344higkeitsbeurteilung erbringen f374r die Ma337regelanordnung keine tragf344higen Erkenntnisse. All dies wiegt deswegen umso schwerer, weil ersichtlich auch das Land-gericht im Falle des Angeklagten die Anordnung der Sicherungsverwahrung als im Grenzbereich des 247 66 Abs. 2 StGB angesiedelt sieht. Denn da es trotz der von einer massiven kriminellen Pr344gung des Angeklagten zeugenden Ein-bruchsserie und seiner nicht eingehaltenen Versprechungen in dem mit dem Urteil vom 7. Januar 2004 abgeschlossenen Strafverfahren (vgl. UA S. 4) allein ein Gest344ndnis des Angeklagten als hinreichenden Ausdruck einer Gesin-nungs344nderung erwogen hat (s. dazu BGH NStZ-RR 2005, 39), die ihm die An-ordnung der Sicherungsverwahrung m366glicherweise h344tte ersparen k366nnen (UA S. 18), hat es weder den Hang noch die Gef344hrlichkeit des Angeklagten schon als in hohem Ma337e verfestigt angesehen. 5 334ber den Ma337regelausspruch ist daher neu zu entscheiden. 6 Das bisherige Verfahren gibt dem Senat erneut Anlass zu dem Hinweis, dass die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache sein kann (BGH NStZ 2005, 526; NStZ-RR 2005, 39) oder gar von einem Gest344ndnis des Angeklagten abh344ngig gemacht werden darf (vgl. 247 136 a StPO). 7 2. Auch die Einziehungsanordnung hat keinen Bestand. Sie hat keinen vollstreckungsf344higen Inhalt, da die "sichergestellten Tatwerkzeuge" im Urteils-tenor nicht n344her spezifiziert werden (s. BGHSt 8, 205, 211 f; 9, 88, 89; BGH 8 - 5 - NJW 1994, 1421, 1423). Auch den Urteilsgr374nden l344sst sich nicht entnehmen, welche Gegenst344nde im Einzelnen von der Einziehung erfasst werden sollen. 3. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 9 Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert
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