BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 371/05 vom 2. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. November 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 25. Mai 2005 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel wie folgt neu gefasst: 1. Der Angeklagte wird wegen Betruges in 62 F344llen, davon in 27 F344llen in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, sowie wegen Urkundenf344lschung in zwei weiteren F344llen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 2. Dem Angeklagten wird jegliche berufliche T344tigkeit im Zu-sammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsvertr344-gen f374r die Dauer von drei Jahren verboten. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: 1. Die Nachpr374fung des Urteils auf die zul344ssig erhobene Sachr374ge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Die Verfahrensr374gen sind nicht in der von 247 345 Abs. 2 StPO geforder-ten Form erhoben, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat. Nach dieser Vorschrift muss die Revisionsbegr374ndung, wenn sie nicht zu Pro-tokoll der Gesch344ftsstelle abgegeben wird, durch eine vom Verteidiger oder ei- - 3 - nem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift erfolgen. Das Formerfordernis des 247 345 Abs. 2 StPO ist nur gewahrt, wenn der Rechtsanwalt die volle Verant-wortung f374r den Inhalt der Schrift 374bernommen hat (BGH NStZ 2000, 211; BVerfGE 64, 135, 152; Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 345 Rdn. 15 f. m. w. N.). Dabei hat er die Begr374ndung grunds344tzlich selbst zu verfassen, zu-mindest an ihr ge-staltend mitzuwirken. Diesen Anforderungen gen374gt die Be-gr374ndungsschrift vom 8. August 2005 mit Ausnahme des ersichtlich vom Ver-teidiger selbst verfassten Deckblattes (Bl. 1) nicht. Die 374brige Revisionsbegr374ndungsschrift von Blatt 2 bis Blatt 103 ist vom Angeklagten selbst gefertigt und von seinem Verteidiger lediglich unterzeichnet worden. Dies hat die Verteidigung im Erwiderungsschriftsatz vom 13. Oktober 2005 auch nicht in Abrede gestellt. Soweit sie die Auffassung vertritt, es gen374-ge, wenn der Rechtsanwalt eine vom Angeklagten stammende Schrift durch seine Unterschrift decke, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach st344ndiger Recht-sprechung darf sich die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes nicht in der blo337en Beurkundung ersch366pfen, vielmehr ist eine gestaltende Mitwirkung erforderlich. Dadurch sollen die Revisionsgerichte vor einer 334berlastung durch unsachge-m344337es Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden. Zugleich soll sicherge-stellt werden, dass Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter nicht an Formfeh-lern und sonstigen M344ngeln scheitern (BGHSt 25, 272; BVerfGE 64, 135, 152). Dieses Anliegen der gesetzlichen Formvorschrift wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass gelegentlich auch von Rechtsanw344lten verfasste Revisionsbe-gr374ndungsschriften diesen Vorgaben nicht gen374gen (vgl. Hanack in L366we/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 345 Rdn. 16). Zweifel an der Mitgestaltung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt ergeben sich hier insbesondere daraus, dass gravierende M344ngel der Revi- sionsbegr374ndungsschrift unkorrigiert geblieben sind, wie die grob mangelhafte - 4 - Ausf374hrung der Aufkl344rungsr374ge und eine ins Auge springende Widerspr374ch-lichkeit des Vorbringens: Der Angeklagte wiederholt einerseits die Einwendun-gen aus dem Er366ffnungsverfahren, die aus seiner Sicht einen Abbruch der Hauptverhandlung bedingt h344tten und tr344gt andererseits im Zusammenhang mit der Schilderung einer Verst344ndigung 374ber das Verfahren vor, dass er ein Ge-st344ndnis im Sinne der Anklage abgelegt, um ein sofortiges Urteil gebeten und erkl344rt habe, dass er die im Er366ffnungsverfahren erhobenen Einw344nde nicht aufrechterhalte. 3. Der Senat hat die Urteilsformel neu gefasst, da das Vorliegen gesetzli-cher Regelbeispiele f374r besonders schwere F344lle ("gewerbsm344337ig") nicht auf-zunehmen ist (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 260 Rdn. 25). Ferner hat er das Berufsverbot neu formuliert, da durch die Umschrei-bung "f374r den Berufszweig Versicherungskaufmann" die beabsichtigte Untersa-gung einer k374nftigen beruflichen T344tigkeit in der Vermittlung von Versiche-rungsvertr344gen missverst344ndlich zum Ausdruck gebracht wird. Sie k366nnte dahin verstanden werden, dass dem Angeklagten - was nicht gewollt ist - nur die Be-t344tigung als Versicherungskaufmann verboten wird. Das w374rde ihn nicht treffen, weil er nach den Feststellungen keine Ausbildung als Versicherungskaufmann - 5 - durchlaufen hat. Im 334brigen umfasst dieser Ausbildungsberuf 374ber die Vermitt-lung von Versicherungen hinaus noch zahlreiche andere berufliche T344tigkeiten, etwa im Innendienst von Versicherungsgesellschaften, die ersichtlich nicht un-tersagt werden sollten. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert
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