BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 371/06 vom 17. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Oktober 2006 ge-m344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 1. Juni 2006 wird a) das Verfahren im Fall II. 6. der Urteilsgr374nde eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten S. betrifft, in dem der ersten Gesamtfreiheitsstrafe (ein Jahr sechs Monate) zugrunde liegenden Schuldspruch dahin ge-344ndert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in f374nf F344llen und des versuchten schweren Bandendieb-stahls in zwei F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in acht F344llen, davon in zwei F344llen wegen Versuchs, unter "Einbezie-hung des Urteils" des Amtsgerichts Leer vom 9. November 2004 zu einer Ge- 1 - 3 - samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen schweren Bandendiebstahls in 107 F344llen, davon in 36 F344llen wegen Versuchs, sowie gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in sechs F344llen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Senat hat das dem Schuldspruch der ersten Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegende Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II. 6. der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Teileinstellung hat die 304nderung des der ersten Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegenden Schuldspruchs zur Folge. 2 Diese selbst kann bestehen bleiben. Der Senat schlie337t angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von siebenmal ein Jahr und drei Monaten, zweimal zehn Monaten sowie der in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Strafe von f374nf Monaten aus, dass das Landgericht ohne den eingestellten Fall eine nied-rigere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt h344tte. 3 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 4 Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
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