BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 371 /1 2 vom 2. Oktober 201 2 in der Strafsache gegen alias: alias: alias: wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zus timmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 201 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Kleve vom 31. Mai 20 12 wird e- hen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfo l- gen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin g e- ändert, dass die Anordnung des den Angeklagten betreffe n- den Verfalls entfällt . 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und unter anderem den Verfall von beim Angeklagten sichergestellten 1 - 3 - e- schwerde gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs und zum Absehen von dem vorgenannten Verfall. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte es sich bei den 340 u- bungsmittel für den Fall bei sich hatte, dass der von ihm beauftragte Kurier we i- tere "Bodypacks" mit Betäubungsmitteln hätte zu sich nehmen und nach Deutschland transportieren können. Weil der Angeklagte demnach das Geld nicht für die oder aus der Tat erlangte (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB), unterliegt es nicht dem Verfall, sondern kann gegebenenfalls nach § 74 StGB eingezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 1997 - 1 StR 217/97, NStZ - RR 1997, 318 f.; vom 18. Juni 2003 - 1 StR 229/03; Körner/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 33 Rn. 67; MüKoStGB/Rahlf, 1. Aufl., § 33 BtMG Rn. 92). Da die hier allein mögl i- che Einziehung neben den weiteren Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt und die Zurückverweisung an den Tatrichter, in dessen pflichtgemäßem Ermessen die Einziehung steht, im Hinb Aufwand erfordern würde, hat der Senat die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt. 2 - 4 - Der Teilerfolg der Revision ist nicht so erheblich, dass die Belastu ng des Angeklagten mit den Gebühren und Auslagen unbillig wäre (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke 3
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