ECLI:DE:BGH:2017:031117B3STR371.17 .0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 371/17 vom 3. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 3. November 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. April 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Dag e- gen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. D as Rechtsmittel hat keinen Erfolg, denn die umfassende Überprüfung des Urteils hat auch unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellunge n des Landgerichts befand sich die von dem Angeklagten als Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer betriebene Gesellschaft P . GmbH (im Folgenden: P . ), die sich unter anderem mit dem V ertrieb, der Einrichtung und der Wartung von Telefonanlagen befasste, seit den Jahren 2008/2009 in wirtschaf t- lichen Schwierigkeiten. Um der Gesellschaft die benötigte Liquidität zuzuführen, 1 2 - 3 - entschloss sich der Angeklagte spätestens ab Ende des Jahres 2009 dazu, Kunden, denen er bereits eine von einer Leasinggesellschaft bezahlte und von den Kunden geleaste Telefonanlage geliefert hatte, anzubieten, die Anlage über einen neuen Leasingvertrag "umzufinanzieren". Durch die Zahlung der neuen Leasingrate sollten angeblich nicht mehr nur die Kosten für die Anlage, sondern auch die an seine Gesellschaft zu entrichtenden Entgelte für die laufende Wa r- tung und die anfallenden Telekommunikationsgebühren im Rahmen einer Pa u- schale abgegolten sein. Da dies seinen Kunden gü nstiger erschien, waren sie zum Abschluss entsprechender Verträge bereit. Der Angeklagte beantragte d a- raufhin bei Leasinggesellschaften, die mit den Kunden bislang noch keine G e- schäftsbeziehung unterhalten hatten, jeweils eine Finanzierung für eine ange b- li ch komplett neu zu liefernde Anlage, also eine Leasing - Kredit - Zusage an den jeweiligen Kunden, der auch Vertragspartner der Leasinggesellschaft werden sollte. Die Zusage wurde zu Händen des Angeklagten ausgestellt, der als Lief e- rant unmittelbar die Darlehe nsvaluta - aus Sicht der Leasinggesellschaften als Kaufpreis - erhalten sollte, nachdem er den Nachweis über die Lieferung der Anlage erbracht hatte. Um dies zu bewerkstelligen, erklärte er seinen Kunden, Voraussetzung für die "Umschuldung" sei die schrift liche Bestätigung der Übe r- nahme der (Alt - )Anlage. Da sie dies für eine Formalie hielten, unterschrieben die Kunden - außer in einem Fall, in dem der Angeklagte das Dokument ande r- weitig beschaffte - daraufhin die ihnen von dem Angeklagten vorgelegten Übe r- na hmebestätigungen, die dieser bei den Leasinggesellschaften einreichte. Die P . erhielt daraufhin den gesamten Kaufpreis ausgezahlt; der Angeklagte verwendete das Geld umgehend - wie geplant - zur Stützung der von ihm b e- triebenen Gesellschaft. Die Lea singgesellschaften gingen irrtümlich davon aus, der Angeklagte habe an die jeweiligen Kunden in allen Fällen eine neue Tel e- fonanlage geliefert, die sie finanzieren wollten und hinsichtlich derer sie auch - 4 - nach der Vorstellung des Angeklagten annahmen, zur S icherung der Ansprüche aus den jeweiligen Leasingverträgen Eigentum erworben zu haben. Gegenüber den Kunden verpflichtete der Angeklagte seine Gesellschaft zur Ablösung der Altverträge, zur Erbringung von Serviceleistungen und zur Übernahme der Telefonk osten; diese Verpflichtungen erfüllte die P . bis zu ihrer Insolvenz im Januar 2014 jedenfalls zum Teil. Dem Angeklagten war b e- wusst, dass er im Sinne eines "Schneeballsystems" zur Deckung des jeweils aktuellen Kapitalbedarfs für seine Gesellschaft er hebliche Verpflichtungen ei n- ging, deren Erfüllung aufgrund der prekären wirtschaftlichen Situation der P . ausgesprochen fraglich war. In den elf zur Verurteilung gelangten Fällen vereinnahmte die P . jeweils den vollen Rechnungsbetrag für die - tatsächlich nicht gelieferten - A n- lagen, insgesamt seien die Schäden indes - entgegen der Anklageschrift, die sich ebenfalls an den jeweils vereinbarten Kaufpreis en , also den Rechnungsbeträgen, orientiert hat - deutlich geringer gewesen, weshalb sie zu Gunsten des Angeklagten di e- se niedrigeren Schadensbeträge zugrunde gelegt habe. In der Schilderung der jeweiligen Fälle hat sie - nicht näher erläuterte - Schadensbeträge bei den Le a- singgesellschaften und den Kunden addiert und ist auf einen Gesamtscha den en addierten Schadensbeträge liegen jeweils - teilweise sehr deutlich - unter den Rechnungsbeträgen , außer im Fall II. 5. der Urteilsgründe, in dem der angenommene Schaden geringfügig größer ist, als die Leasing summe. 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen erweist sich der Schul d- spruch wegen Betruges in elf Fällen als zutreffend. 3 4 5 - 5 - a) Indem der Angeklagte jeweils eine Finanzierung für eine neu zu li e- fernde Anlage beantragte und später die Übernahmebeschein igungen für die Anlagen vorlegte, täuschte er die handelnden Personen bei den Leasinggesel l- schaften über die tatsächlich mit seinen Kunden getroffenen abweichenden Vereinbarungen. Die getäuschten Leasinggeber gingen deshalb irrtümlich von der Lieferung neu er Anlagen aus, an denen sie nach Leistung der Kaufprei s- za h lung an den Angeklagten - wie beim Finanzierungsleasing üblich - Eigentum erwerben würden. Aufgrund dieses Irrtums verfügten sie über ihr Vermögen, indem sie die in Rechnung gestellten Kaufpreise f ür die - vermeintlich neuen - Anlagen an die Firma des Angeklagten, die P . , zahlten. Dass der Ang e- klagte nach den Feststellungen auch seine Kunden täuschte, ist insoweit ohne Belang. b) Aufgrund dieser Zahlungen entstand bei den Leasinggesellscha ften ein Schaden in Höhe der jeweils gezahlten Kaufpreise, denn sie erhielten die dafür vorgesehene Gegenleistung - das Eigentum an den Anlagen - nicht, weil der Angeklagte ihnen dieses nicht verschaffen konnte: Es wurden keine neuen Anlagen geliefert, an denen das Eigentum hätte übertragen werden können; das Eigentum an den Altanlagen lag bei den Leasinggesellschaften, die die A n- lagen finanziert hatten, als die P . sie ursprünglich an die Kunden geliefert hatte. c) Anders als die Strafkammer angen ommen hat, waren etwaige von den Kunden geleistete Leasingraten oder sonstige von ihnen an die Leasinggesel l- schaften gezahlte Beträge nicht von den Rechnungsbeträgen abzuziehen. Zwar sind bei einem Betrug, bei dem der Geschädigte zum Abschluss eines Vertra gs verleitet wird, bei der für die Schadensbestimmung erforderlichen Gesamtsa l- dierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen 6 7 8 - 6 - (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Bes chluss vom 9. März 2017 - 1 StR 350/16, NStZ 2017, 413, 414 mwN). Bei diesem Vergleich der unmittelbar aus den Verträgen zwischen der vom Angeklagten betriebenen P . und den Leasinggesel l- schaften resultierenden wechselseitigen Verpflichtungen haben hier aber die von den Leasinggesellschaften gegen die jeweiligen Leasing nehmer erworb e- nen Ansprüche aus den Leasingverträgen außer Betracht zu bleiben. Der U m- stand, dass es sich bei den vorliegenden Leasing - und Kaufgeschäften um wir t- schaftlich und rechtli ch aufeinander bezogene Geschäfte handelte, führt zu ke i- ner anderen Bewertung: Zwischen der P . , den Leasinggesellschaften und den Kunden bestand durch die jeweiligen Vertragsschlüsse ein Dreiecksve r- hältnis, bei dem die Leasinggesellschaften mit der P . und damit einem vom Leasingnehmer unterschiedlichen Verkäufer jeweils einen Kaufvertrag schlossen, um den Leasinggegenstand zu erwerben, den sie benötigten, um ihre durch die Leasingverträge mit den Kunden begründeten Gebrauchsübe r- lassungspflic hten erfüllen zu können (vgl. BGH , Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 178/13, NJW 2014, 1519, 1520). Dieses leasingtypische Dreiecksve r- hältnis mit zwei verschiedenen Leistungsbeziehungen ist auch bei der stra f- rechtlichen Beurteilung zu beachten (BGH, Be schluss vom 9. März 2017 - 1 StR 350/16, NStZ 2017, 413, 414 f. mwN). In dem Leistungsverhältnis zw i- schen der P . und den Leasinggesellschaften bleibt es deshalb dabei, dass letztere für die Bezahlung des Kaufpreises von der P . keine Gegen lei s- tung erhielten, weil ihnen das geschuldete Eigentum nicht übertragen wurde. d) Umgekehrt waren - worauf die Revision im Ansatz zutreffend hing e- wiesen hat - die bei den Kunden als Leasingnehmern entstandenen Schäden nicht zu den bei den Leasinggesell schaften entstandenen Schäden hinzu zu addieren, denn insoweit fehlt es an dem für die Bereicherungsabsicht erforderl i- chen Merkmal der Stoffgleichheit (vgl. zu diesem Merkmal LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 256 ff. mwN): Der von dem Angeklagten er strebte 9 - 7 - Vorteil lag in der Zahlung der Kaufpreise der Leasinggesellschaften an die P . . Dieser Vorteil stellt sich nicht als unmittelbare Folge der bei den Ku n- den entstandenen Schäden in Gestalt von deren Zahlungen an die Leasingg e- sellschaften dar; auf ihn bezog sich mithin die - im Übrigen rechtsfehlerfrei fes t- gestellte - Absicht des Angeklagten, sich bzw. die von ihm betriebene P . rechtswidrig zu bereichern, nicht. 3. Auch der Strafausspruch hat trotz der von der Strafkammer vorg e- nommenen rechtsfehlerhaften Schadensberechnung im Ergebnis Bestand. Dies gilt zunächst für die Fälle II. 1. bis 4. und 6. bis 11. der Urteilsgrü n- de, weil die Strafkammer insoweit durchweg von unter den Kaufpreisen liege n- den Schadensbeträgen ausgegangen ist. Der Angeklagte ist mithin durch die unzutreffende Berechnung begünstigt worden und nicht beschwert. Aber auch im Fall II. 5. der Urteilsgründe, in dem der angenommene der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Schadensb e- rechnung auf eine geringere Einzelstrafe als die verhängte von acht Monaten Freiheitsstrafe erkannt hätte: In den Fällen II. 1., 2. und 4. der Urteilsgründe, in denen die Strafkammer von (addierten) Schadensbeträgen von 19.756,06 .) ausgegangen ist, 10 11 12 - 8 - hat sie auch jeweils eine Freiheitsstrafe von acht Monaten ausgeurteilt; ang e- sichts dessen ist nicht anzunehmen, dass sie bei Zugrundelegung der zutre f- hätte. Beck er Schäfer Gericke Tiemann Hoch
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