BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 37 /1 2 vom 2. Mai 201 2 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf de ssen Antrag - am 2. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Neubrandenburg vom 20. Juli 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Beschw erdeführer in den Fällen II. 1. und 3. der Urteilsgründe verurteilt ist sowie b) in dem ihn betreffenden Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine ander e Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes, räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und ver suchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit 1 - 3 - gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge sowie sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe wird die Verurteilung wegen räuber i- scher Erpressung durch die Feststellungen nicht belegt. Danach "trafen die A n- geklagten" - neben dem Beschwerdeführer die Nichtrevidenten A . und R . G . - "auf den Geschädigten". Dieser merkte, dass er verfolgt wurde und lief davon. Er wurde zu Boden gestoßen und A . G . versetzte ihm mehrere Faustschläge und Fußtritte. Sodann forderte R . G . von ihm Geld, worauf er diesem etwa 70 bis 100 Euro herausgab. "Die Angeklagten wussten jedoch, dass sie keinen Anspruch auf dieses Geld hatten." Sie kauften sodann von dem Geld Bier und Zigaretten, die sie gemeinsam konsumierten. Damit sind lediglich die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort und seine Mitwirkung am Beuteverzehr festgestellt. Ob er sich an der räuberischen Erpressung als Täter oder G ehilfe (zur Abgrenzung vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 5 StR 114/12 mwN) beteiligt hat, ist dem Urteil auch im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. 2. Gleiches gilt für die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes im Fall II. 3 der Urteilsgründe. Danach war der Angeklagte mit drei gesondert verfolgten Männern nachts in einem Auto unterwegs. Sie besprachen, dass sich in der Wohnung des E . Z . "mitnehmenswerte Gegenstände befi n- den könnten, die entwendet we rden sollten". Als der Geschädigte später dem Angeklagten und den gesondert Verfolgten Zugang zu seiner Wohnung ermö g- 2 3 4 - 4 - h- lenswerte Gegenstände". Damit ist lediglich die Begehung eines Diebs tahls festgestellt. Zwar hatte der gesondert verfolgte M . zuvor den Geschädigten auf der Straße mit einem Baseballschläger bedroht und ein Getränk von ihm verlangt. Ob diese Drohung durch M . schon dazu diente, den Tätern später den Zutritt zur Wo hnung zu ermöglichen sowie den Widerstand des Geschädi g- ten gegen die Wegnahme von Gegenständen zu unterbinden, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Erst recht fehlt es an der Feststellung, dass der Angekla g- te die Bedrohung als final für einen Raub erkannte u nd als Willensbeugung s- element im Hinblick auf die Wegnahme von Gegenständen aus der Wohnung billigte. Dass der Geschädigte während der Wegnahme der Gegenstände in der Küche seiner Wohnung eingesperrt und somit einvernehmlich Gewalt zur Ermöglichung der Tat gegen ihn angewendet worden war, konnte die Stra f- kammer gerade nicht feststellen. 3. Die Aufhebung der beiden Schuldsprüche zieht die Aufhebung der Jugendstrafe nach sich. Becker Pfister Schäfer Mayer Menges 5
Full & Egal Universal Law Academy