BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 37/13 vom 4. April 201 3 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 201 3 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer , als Vorsitzender , die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Mayer , Gericke , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaats anw ä lt in beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt als V ertreter des Nebenklägers , Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landg e- richts Oldenburg vom 27. September 2012 wird v erworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstraf e von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die mit dem Ziel einer Veru r- teilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags, zumindest aber der Verhängung einer höheren Strafe eingelegte und mit sac hlichrechtlichen Bea n- standungen begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Genera l- bundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe bei den mit einem Baseballschläger ausgefüh rten Schlägen nur mit Körperverletzungsvo r- satz gehandelt, hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt, 1 2 3 - 4 - weit er, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Ta t- bestandsverwirklichung zumindest abfindet. Da die Schuldformen des bedin g- ten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beie i- nander liegen, müssen vor der Anna hme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens - als auch das Willenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen b e- legt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NS tZ - RR 2010, 144, 145). Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und su b- jektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefäh r- lichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psych i- sche Verfassung be i der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzub e- ziehen sind (BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524, 1525; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ - RR 2009, 372). b) Kann der Tatrichter auf der Grundlage dieser Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel an der subjektiven Tatseite nicht überwinden, so hat das R e- visionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revis i- onsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder ge sicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überze u- gung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Übe r- 4 - 5 - zeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 2012 - 4 StR 599/11, juris Rn. 9 mwN). c) Gleichermaßen Sache des Tatrichters ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einze lnen be - oder entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung nach den dargestel l- ten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung d er Bedeutung einer Indizta t- sache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen ( BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04 , NJW 2005, 2322, 2326 ). Dies muss insbesondere auch dann gelten, wenn der Tatrichter im Rahmen der Prüfung des bedingten Töt ungsvorsatzes Gewalthandlungen des Täters festgestellt hat, die für das Opfer objektiv lebensbedrohlich sind. Zwar hat der Bundesgerichtshof die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wi s- sens - als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes angesehen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444) und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Eleme nte als naheliegend bezeichnet (BGH, Urteile vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NStZ - RR 2010, 144, 145; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524, 1525; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ - RR 2009, 372). Dies bede u- tet jedoch nicht, dass der Ta trichter der objektiven Gefährlichkeit der Tathan d- lung bei der Prüfung der subjektiven Tatseite von Rechts wegen immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beizumessen hätte. Darin läge vie l- mehr eine vom Einzelfall gelöste Festlegung des Beweiswerts u nd der Bewei s- richtung eines im Zusammenhang mit derartigen Delikten immer wieder auftr e- tenden Indizes, die einer unzulässigen Beweisregel nahekäme und deshalb 5 - 6 - dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) wide r- spräche. d) Nach alle dem ist es bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes - nicht anders als sonst bei der Würdigung der Beweise - aus revisionsrechtl i- cher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und su b- jektiven, für und gegen den Angeklagten spre chenden Umstände des Einzelfa l- les in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten. Dies gilt auch für solche Beweisanzeichen, die sich auf den ersten Blick als ambivalent darstellen, die also dem Tatrichter, je nachdem, wie er sie im Einzelf all bewe r- tet, rechtlich zulässige Schlüsse sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten ermöglichen. So kann eine Alkoholbeeinflussung des Täters von Rechts wegen den Schluss auf eine verminderte Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen ode r auf fehlendes Bewusstsein von Umständen, die gegen einen tödlichen Ausgang des Geschehens sprechen, ebenso tragen wie umgekehrt den Schluss auf ein unüberlegtes Handeln, bei dem sich der Täter nahe liegender tödlicher Folgen nicht bewusst wird. Eine rech tlich vertretbare tatrichterliche Entscheidung darüber, in welchem der möglichen, zueinander in einem Gegensatz stehenden Beweiszusammenhänge ein solcher Umstand im konkreten Fall indizielle Bedeutung entfaltet, ist vom Revisionsgericht hinz u- nehmen. Der Ta trichter kann in einem solchen Falle nicht gehalten sein, de n- selben Umstand nochmals in dem anderen Beweiszusammenhang zu erwägen und damit Gefahr zu laufen, sich zu seinem anderweitig gewonnenen Ergebnis zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten in Widers pruch zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04 , NJW 2005, 2322, 2326 ). e) An diesen Grundsätzen (BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ - RR 2013, 75 , 77 ) gemessen ist gegen die Beweiswürdigung des 6 7 - 7 - Landgerichts nichts z u erinnern. Sie beruht auf einer bewertenden Gesam t- schau aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Tatumstände des Einze l- falles. Die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang angestellten Erw ä- gungen sind weder lückenhaft, widersprüchlich oder unklar n och verstoßen sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze. Die Strafkammer hat alle bedeutsamen objektiven und subjektiven U m- stände der Tat in ihre Überlegungen einbezogen und insbesondere gesehen, dass die teils wuchtig geführten Schläge geg en den Kopf des Tatopfers hoc h- gradig lebensgefährliche Gewalthandlungen waren, die ein gewichtiges Indiz dafür sind, dass der Angeklagte den von ihm als möglich erkannten Eintritt des Todes auch billigte. Dass das Landgericht seine Zweifel am Vorliegen des v o- luntativen Elements des bedingten Tötungsvorsatzes wegen u.a. des vor Au s- führung der Schläge gezeigten Verhaltens des Angeklagten, dessen bisheriger Unbestraftheit und unauffälligen Lebenswandels, des Fehlens verbaler Dr o- hungen und eines Tötungsmotivs s owie des Nachtatverhaltens nicht hat übe r- winden können, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Wenngleich einze l- ne der vom Landgericht als gegen einen bedingten Tötungsvorsatz sprechend gewerteten Umstände jeweils für sich genommen nicht von allein a usschlagg e- bendem Gewicht sein mögen, so ergibt doch die Gesamtbetrachtung aller vom Landgericht erwogenen Indizien eine ausreichende Grundlage für die recht s- fe h lerfreie Annahme eines lediglich auf Körperverletzung gerichteten Vor - satzes. 8 - 8 - 2. Die Strafzu messung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Ang e- sichts aller Umstände in der Person des Angeklagten, in der Tat und in dem dieser vorangehenden Verhalten des Nebenklägers kann die Strafe nicht als zu einem gerechten Schuldausgleich nicht mehr geeignet bezeichnet werden. Schäfer Pfister Mayer Gericke Spaniol 9
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