ECLI:DE:BGH:2016:100316B3STR37.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 37/16 vom 10. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 10. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Lün eburg vom 21. Oktober 2015 dahin abgeändert, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagt en wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel elf Monate der Freiheitsstrafe zu vollstr ecken sind. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des A n- geklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seine r Antragsschrift hinsichtlich des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel wie folgt au s- geführt: 1 2 - 3 - "Keinen Bestand haben kann jedoch die Anordnung des Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe in Höhe von 11 Monaten. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 S tGB ist der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. In Anb e- tracht der vom Schwurgericht bei der Bestimmung der Dauer des Vo r- wegvollzugs zugrunde gelegten Dauer der Behandlung von 2 Jahren (UA S. 30), würde sich demnach rechnerisch lediglich eine Vorwegvol l- zugsdauer von 3 Monaten ergeben. Im Hinblick da rauf, dass der Ang e- klagte sich seit dem 28. Mai 2015 in Untersuchungshaft befindet (UA S. 9) ist der zulässige Vorwegvollzug durch die erlittene Unter - suchungshaft bereits vollständig erledigt und hat daher zu entfallen (BGH NStZ - RR 2009, 233; BGH StraFo 2 010, 207)." Dem schließt sich der Senat an. Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht. Becker Schäfer Mayer Spaniol Tiemann 3 4
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