BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 372/02 vom19. November 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. November 2002gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:1. Der Antrag des Angeklagten M. , ihm Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Düsseldorf vom 18. Juni 2002 werden als unbegründetverworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daßdie Angeklagten jeweils schuldig sind der gewerbsmäßigenAbgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in drei Fällen.3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Gründe: 1. Der Antrag des Angeklagten M. , ihm zur Anbringung weitererVerfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist un-zulässig. Der Angeklagte hat die Revision durch seinen früheren Verteidigerform- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und zulässig mit der Rüge derVerletzung materiellen Rechts begründet. Der Angeklagte hat weder die Fristzur Einlegung noch die zur Begründung der Revision versäumt, sondern eslediglich unterlassen, die erhobene Verfahrensrüge innerhalb der gesetzlichenFrist nach § 344 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß zu begründen. Die Wiederein-setzung zur Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge ist nach stän-diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indes unzulässig (BGHR StPO - 3 -§ 44 Verfahrensrüge 1, 3). Daß die von seinem früheren Verteidiger verfaßteRevisionsbegründung keine ausdrücklichen Revisionsanträge enthält, ist unterden gegebenen Umständen unschädlich (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 344Rdn. 2, 3 m. w. N.), hat demnach nicht zur Folge, daß die Revisionsbegrün-dungsfrist versäumt wäre, und kann dem Wiedereinsetzungsgesuch - entgegender Auffassung des Angeklagten - ebensowenig zur Zulässigkeit verhelfen wiedie Ausführungen zu sonstigen vermeintlichen Pflichtverletzungen des früherenVerteidigers.2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungenhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO). Der Schuldspruch war neu zu fassen, da die Urteilsformel des Landge-richts die Taten, deren die Angeklagten schuldig gesprochen wurden, nichtentsprechend der ihm zu Grunde liegenden gesetzlichen Vorschriften bezeich-net (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO).3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
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