BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 372/09 vom 22. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Mayer als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten J. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. April 2009 mit den Feststellungen auf-gehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten J. wird das vorbe-zeichnete Urteil, auch soweit es den Schuldspruch des Ange-klagten K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbe-zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenkl344gern da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen "gef344hrlicher K366r-perverletzung in Tateinheit mit Raub und mit versuchter r344uberischer Erpres-sung sowie wegen Freiheitsberaubung" zu Gesamtstrafen von f374nf Jahren und sechs Monaten (J. ) sowie von f374nf Jahren und neun Monaten 1 - 4 - (K. ) verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsan-waltschaft und des Angeklagten J. in vollem Umfang, die des Ange-klagten K. nur beschr344nkt auf den Strafausspruch. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, gem344337 247 301 StPO auch zugunsten der Angeklagten. Dementsprechend haben auch die Revisionen der Angeklagten Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangten die Angeklagten in Polen Kenntnis davon, dass der Nebenkl344ger in seinem Haus Verm366gens-werte (Bargeld und Uhren) verwahrte, und beschlossen, ihn zu berauben. Aus-ger374stet mit Sturmhauben zur Maskierung und mit Fesselungsmaterial fuhren sie nach E. , wo sie morgens an der T374r zum Haus des Nebenkl344gers l344uteten. Als dieser ahnungslos 366ffnete, versetzte ihm der Angeklagte K. sofort einen Faustschlag ins Gesicht und brachte ihn mit weiteren Schl344-gen innerhalb des Hauses zu Boden. Gemeinsam banden die Angeklagten dem auf dem Bauch liegenden Opfer die H344nde mit Klebeband auf dem R374cken zu-sammen. W344hrend der Angeklagte J. damit begann, das Haus zu durchsuchen, kniete der Angeklagte K. auf dem am Boden liegenden und gefesselten Opfer, dr374ckte dessen Kopf nach unten und verlangte Geld, indem er schrie "Money! Money!" Der Nebenkl344ger war bereit, den Angeklagten den Weg zu dem im Haus befindlichen Tresor zu zeigen. Daraufhin lie337en es die Angeklagten zu, dass er aufstand, mit ihnen in den Keller ging und ihnen dort die Zahlenkombination des Tresors mitteilte. Der Angeklagte J. 366ffnete daraufhin den Safe, der Mitangeklagte K. entnahm daraus Bar-geld in H366he von ca. 24.000 200 sowie zwei Uhren im Wert von ca. 15.000 200. In diesem Augenblick betrat die Nebenkl344gerin, die Lebensgef344hrtin des Neben-kl344gers, das Haus. Der Angeklagte J. packte sie, brachte sie gewaltsam auf den Boden, fesselte sie an Armen sowie Beinen mit Klebeband, verklebte 2 - 5 - ihr den Mund und warf eine Jacke 374ber ihren Kopf, um sie an Beobachtungen zu hindern. Der Angeklagte K. brachte den Nebenkl344ger zur374ck ins Erdgeschoss, legte ihn b344uchlings auf den Boden, fesselte nun auch ihm die F374337e und verband sie so mit den H344nden, dass die Unterschenkel nach oben ragten und die Fu337sohlen nach oben zeigten. Er warf auch ihm eine Jacke 374ber den Kopf. Sodann durchw374hlten die Angeklagten das Haus auf der Suche nach weiterer Beute. Zwischendurch kamen sie immer wieder zu den beiden Opfern zur374ck und verlangten die Herausgabe von weiterem Geld und weiteren Uhren. Als sie die am Boden liegenden Opfer mit Alkohol und Reinigungsmitteln 374ber-sch374tteten, bef374rchteten diese, sie sollten jetzt in Brand gesteckt werden, und erlitten Todesangst. Der Angeklagte J. fand nunmehr im Schlafzim-mer einen Gasrevolver sowie einen Marderwarner. Der Angeklagte K. hielt diesen Revolver dem Nebenkl344ger vor das Gesicht. Zur 334berzeugung der Kammer verlangte er dabei allerdings nicht erneut nach Wertsachen, sondern wollte damit nur den Nebenkl344ger zwingen, ihm zu erkl344ren, worum es sich bei dem Marderwarner handelte. Nachdem sie die Erkl344rung des Nebenkl344gers nicht verstanden, zerst366rten sie schlie337lich das Ger344t. Bei der weiteren Durch-suchung des Hauses fanden sie eine 40 cm gro337e Stablampe, mit der der An-geklagte K. dem Nebenkl344ger mehrfach auf die Fu337sohlen schlug, um ihm die Preisgabe weiterer Verstecke von Wertsachen abzupressen. Als dieser zu erkl344ren versuchte, er habe kein weiteres Geld, setzten sie die Durchsu-chung der Wohnung fort. Sie gaben ihre Suche auf, nachdem sie au337er einer dritten Uhr, einem Mobiltelefon und einem Beutel mit Kleingeld nichts weiteres mehr gefunden hatten, und verlie337en das Haus. II. Die Staatsanwaltschaft r374gt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so dass es auf die Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt. 3 - 6 - 1. Die Feststellungen belegen einen schweren Raub nach 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB. Die Angeklagten haben ihre Opfer mit Klebeband an Ar-men und Beinen gefesselt und damit ein Mittel bei sich gef374hrt (und 374ber das vom Tatbestand Geforderte hinausgehend auch gebraucht), um den Wider-stand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 244 Rdn. 25 m. w. N.). 4 2. Das Landgericht hat es - ebenso wie die Staatsanwaltschaft bei der Anklageerhebung - unterlassen, den Sachverhalt unter dem rechtlichen Ge-sichtspunkt des erpresserischen Menschenraubs (247 239 a StGB) zu w374rdigen. 5 a) Bereits die Feststellungen zum ersten Teil des Tatgeschehens legen die Erf374llung dieses Tatbestands in der Variante des Sich-Bem344chtigens mit Erpressungsabsicht (247 239 a Abs. 1 1. Halbs. StGB) nahe. Ein Sich-Bem344chtigen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der T344ter die physische Herrschaft 374ber einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsver344nderung er-forderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erf374llt sein muss. Allerdings ist bei einem - auch bei zwei Mitt344tern gegebenen - "Zwei-Personen-Verh344ltnis" (T344ter-Opfer) weitere Voraussetzung, dass die Bem344chtigungssitua-tion im Hinblick auf die erstrebte Erpressungshandlung eine eigenst344ndige Be-deutung hat; sie erfordert daher eine gewisse Stabilisierung der Beherrschungs-lage, die der T344ter zur Erpressung ausnutzen will (vgl. BGHSt 40, 350 ff., 359; BGH StV 1996, 266; BGH NStZ 2006, 448 m. w. N.). 6 Nach den Feststellungen kann dies hier der Fall gewesen sein. Die An-geklagten 374berfielen den Nebenkl344ger, brachten ihn zu Boden und fesselten ihn dort. Der Nebenkl344ger erkl344rte sich aus Angst um sein Wohl danach sofort be- 7 - 7 - reit, den Angeklagten den Zugriff auf seine im Tresor befindlichen Wertgegens-t344nde zu erm366glichen. Bei diesem Ablauf liegt es nahe, dass die Angeklagten bereits eine stabile Bem344chtigungslage geschaffen hatten, der die vom Tatbe-stand geforderte eigenst344ndige Bedeutung zukommt, und sie dies auch errei-chen wollten, die Tat also in der Absicht begingen, die Sorge des Nebenkl344gers um sein Wohl zu einer Erpressung (oder zu einem Raub, vgl. BGH NStZ 2003, 604) auszunutzen. Damit h344tte die Fesselung nicht nur als Mittel zur Begehung eines Raubes gedient (vgl. BGH StraFo 2008, 163). b) Sollten sich die Angeklagten des Nebenkl344gers nicht bereits in Er-pressungsabsicht bem344chtigt haben, so liegt es nach den Feststellungen zum weiteren Tatablauf nahe, dass sie die stabilisierte Bem344chtigungslage zumin-dest zu einer Erpressung ausnutzten (247 239 a Abs. 1 2. Halbs. StGB). Denn auch als der Nebenkl344ger nach 326ffnen des Tresors gefesselt am Boden lag, verlangten die Angeklagten unter Einsatz der Taschenlampe als Schlagwerk-zeug weiterhin von ihm, dass er ihnen die Aufbewahrungsorte weiterer Verm366-gensgegenst344nde nennt. Damit setzten sie zu weiteren Erpressungen an (vgl. Fischer aaO 247 239 a Rdn. 12, 14 m. w. N.). 8 Hinzu kommt, dass sich die Angeklagten im Verlauf des Tatgeschehens auch der Nebenkl344gerin bem344chtigt hatten. Beide Opfer lagen an H344nden und F374337en gefesselt nebeneinander auf dem Boden, als die Angeklagten erneut Geld forderten. Es dr344ngt sich daher auf, dass die Angeklagten diese, nunmehr auch auf die Nebenkl344gerin ausgedehnte Bem344chtigungssituation dazu aus-nutzten (247 239 a Abs. 1 2. Halbs. StGB), um die Sorge des Nebenkl344gers um das Wohl seiner Lebensgef344hrtin zus344tzlich als N366tigungsmittel f374r eine Erpres-sung einzusetzen. Allein dies gen374gte f374r die Vollendung des Tatbestandes. 9 - 8 - 3. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um dem Senat eine eigene Entscheidung zum Schuldspruch zu erm366glichen. Ob sich die Angeklag-ten tateinheitlich zu dem schweren Raub auch des erpresserischen Menschen-raubs schuldig gemacht haben, bedarf deshalb der tatrichterlichen Pr374fung. 10 4. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt zugleich (247 301 StPO) Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. 11 a) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten h344tten die K366rper-verletzung auch mittels eines hinterlistigen 334berfalls (247 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Merkmal der Hin-terlist setzt voraus, dass der T344ter planm344337ig seine Verletzungsabsicht verbirgt. Dem Urteil kann nur entnommen werden, dass die Angeklagten das 334berra-schungsmoment ausnutzten, als der Nebenkl344ger ahnungslos auf ihr Klingeln die Haust374re 366ffnete. Dies reicht indes zur Erf374llung des Qualifikationstatbe-standes nicht aus (vgl. Fischer aaO 247 224 Rdn. 10 m. w. N.). 12 b) Die Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses zwischen den Taten zum Nachteil der beiden Nebenkl344ger h344lt rechtlicher 334berpr374fung ebenfalls nicht stand. Es kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ausge-schlossen werden, dass die Handlungen zum Nachteil der Nebenkl344gerin Teil der N366tigung des Nebenkl344gers gewesen sind und deshalb die Taten in ihren Ausf374hrungsakten teilweise zusammenfallen. Durch die Annahme von Tat-mehrheit sind die Angeklagten beschwert. 13 c) Zuletzt begegnet auch die Gesamtstrafenbildung rechtlichen Beden-ken. Das Landgericht hat wegen der Raubtat Einzelstrafen von vier Jahren und neun Monaten (J. ) bzw. f374nf Jahren (K. ) und wegen der 14 - 9 - Freiheitsberaubung jeweils eine Einzelstrafe von einem Jahr verh344ngt. Zur Ge-samtstrafenbildung hat es lediglich ausgef374hrt, zwischen den Taten habe "ein enger sachlicher Zusammenhang" bestanden. Diese Begr374ndung vermag eine Sch344rfung der Einsatzstrafe jeweils um drei Viertel der weiteren Einzelstrafe nicht zu rechtfertigen. III. Die Revision des Angeklagten J. f374hrt auf die allgemeine Sachbeschwerde ebenfalls zur Aufhebung des Urteils. Die Einzelbeanstandun-gen der Revision haben allerdings - wie der Generalbundesanwalt in seiner An-tragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch f374r die erst in der Revisionshauptverhand-lung von der Verteidigung beanstandete Wendung in der Strafzumessung. Mit der W374rdigung, die Tatausf374hrung w344re "ohne den Angeklagten zumindest er-heblich erschwert gewesen", hat der Tatrichter erkennbar nur die vorangegan-gene Wendung, der Mitangeklagte sei "die deutlich treibende Kraft" gewesen, relativiert. 15 Das Urteil muss indes wegen der fehlerhaften Beurteilung des Konkur-renzverh344ltnisses (oben II. 4. b) aufgehoben werden. Der Senat ist, da auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil in G344nze aufgehoben wird, daran gehindert, den Schuldspruch lediglich in dem den Angeklagten beschwerenden Umfang zu 344ndern und die Gesamtstrafe als Einzelstrafe zu best344tigen. 16 Gem344337 247 357 StPO ist die Aufhebung des Schuldspruchs auf den Ange-klagten K. zu erstrecken, der mit seiner Revision nur den Strafaus-spruch angegriffen hat. 17 - 10 - IV. Die auf den Strafausspruch beschr344nkte Revision des Angeklagten K. hat ebenfalls Erfolg. Zwar haben die erhobenen Einzelbeanstan-dungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insoweit nimmt der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug. Die allgemeine Sachr374ge f374hrt aber wegen der gem344337 247 357 StPO veranlassten Aufhebung des Schuldspruchs und wegen des Fehlers bei der Gesamtstrafen-bildung (oben II. 4. c) zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auch hier ist der Se-nat daran gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden. 18 Zu der sachlichrechtlichen Beanstandung, das Landgericht habe sich an der im Wege einer Verst344ndigung f374r den Fall eines Gest344ndnisses zugesicher-ten Strafobergrenze von sechs Jahren und sechs Monaten rechtsfehlerhaft auch dann noch orientiert, als die bei der Absprache zugrunde gelegte Qualifi-kation des 247 250 Abs. 2 StGB in der Beweisaufnahme nicht habe festgestellt werden k366nnen und damit die "Gesch344ftsgrundlage" der "quasivertraglichen Vereinbarung" weggefallen gewesen sei, bemerkt der Senat erg344nzend: Aus dem Urteil ergibt sich, dass die Angeklagten nicht gest344ndig waren. Sie haben nicht nur die ihnen vorgeworfenen objektiven Tatmodalit344ten teilweise bestrit-ten, sondern zugleich behauptet, sie wollten mit ihrer Tat nur Geldforderungen beitreiben, die ihren polnischen Hinterm344nnern aufgrund betr374gerischer Ma-chenschaften des Nebenkl344gers zugestanden h344tten. Dass sich das Landge-richt, wie es im Rahmen der Strafzumessungsgr374nde im Urteil ausgef374hrt hat, gleichwohl an die Absprache gebunden gesehen hat, beschwert den Angeklag-ten nicht. Im 334brigen verwundert es, dass die Verteidigung an einer Verst344ndi-gung mitgewirkt hat, deren Gegenstand eine gest344ndige Einlassung des Ange-klagten war, obwohl dieser - wie das Geschehen in der Hauptverhandlung ge-zeigt hat - ein solches Gest344ndnis nicht abgeben wollte oder konnte. 19 - 11 - V. F374r das weitere Verfahren sieht der Senat Anlass zu folgenden Hin-weisen: 20 1. Wegen der Verst344ndlichkeit der Urteilsformel (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 260 Rdn. 20) empfiehlt es sich, bei der rechtlichen Bezeich-nung einer Tat, durch die mehrere Straftatbest344nde erf374llt sind, mit dem schwersten, den Strafrahmen bestimmende Delikt zu beginnen, zumal wenn es sich dabei wie hier um ein Verbrechen handelt. 21 2. Die Delikte des Raubes und der r344uberischen Erpressung sind nach ihrem 344u337eren Erscheinungsbild voneinander abzugrenzen. Nach den bisheri-gen Feststellungen haben die Angeklagten den Nebenkl344ger zwar dazu ge-zwungen, die notwendigen Hinweise f374r die 326ffnung des Tresors zu geben, aus dem sie sodann Geld und Uhren entnommen haben. Insgesamt stellt sich ihr Vorgehen als eine gewaltsame Wegnahme von Sachen, also als vollendeter (schwerer) Raub dar (vgl. hierzu BGH NStZ 2006, 38). Dass sie im Verlauf der Tat auch noch versucht haben, den Nebenkl344ger zur Preisgabe weiterer Wert-gegenst344nde zu n366tigen, f374hrt nicht dazu, dass sie auch wegen "tateinheitlich begangener versuchter r344uberischer Erpressung" zu verurteilen sind. 22 - 12 - 3. Die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe feh-lerhaft die Verh344ngung von Sicherungsverwahrung nicht er366rtert, befremdet den Senat, nachdem die Beschwerdef374hrerin weder in der Anklage einen Hinweis auf die Ma337regel aufgenommen noch im Verfahren auf entsprechende Hinwei-se gedr344ngt noch im Schlussvortrag auf deren Anordnung angetragen hatte. 23 Becker Pfister von Lienen RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher ge- hindert zu unterschreiben. Hubert Becker
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