BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 372/13 vom 8. Januar 201 4 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - a m 8. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig b e- schlossen: 1. Auf die Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kleve vom 27. Juni 2013 , soweit es ihn betrifft, im Adh ä- sionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheid ung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder B e- teiligte selbst. 2. Die weitergeh ende Revision wird verworfen. D er Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit im Revision s- verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen zwei Mitang e- 1 - 3 - klagte hat es wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher K örperverletzung jeweils auf eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten erkannt. Darüber hinaus hat es die drei Angeklagten dazu verurteilt, als Gesamtschuldner an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von satz seit dem 17. Juni 2013 zu zahlen. Das auf sachlich - rechtliche Beanstandung en gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen versetzte der Angekla gte dem Adhäsionskläger zur Ermöglichung eines mittäterschaftlich geplanten Raubes einen Faustschlag gegen die Schläfe, so dass dieser ins Taumeln geriet. Dieser Schlag war Au f- takt zu dem folgenden Tatgeschehen, in dessen Verlauf die beiden Mitang e- klagten den Adhäsionskläger schwer misshandelten und ihm schließlich seine Geldbörse entwendeten. Die schweren und lebensgefährlichen Misshandlu n- gen des Adhäsionsklägers durch die Mitangeklagten wollte der Angeklagte i n- dessen nicht, weshalb das Landgericht sein Ve rhalten lediglich als Raub, nicht als besonders schweren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b StGB wertete. Dennoch soll er nach Ansicht des Landgericht s dem Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in gleicher Höhe wie die beiden Mittäter schulden, wei l er haftungsrechtlich für die " besonders üble Behandlung " des Geschädigten durch die Mitangeklagten einzustehen habe, die ihm zwar nicht als vorsätzlich, wohl aber als fahrlässig begangen zuzurechnen seien. 2 3 - 4 - Diese Begründung für ein von dem Angeklagten in voller Höhe von 8.000 Schmerzensgeld ist mit den Erwägungen, mit denen das Landgericht die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt hat, nicht in Einklang zu bringen. Die Stra f- kammer hält ein Schmerzensgeld von 8.0 l- gen der Tat für den Geschädigten, maßgeblich aber wegen der besonderen Bedeutung der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten für angemessen. Damit hat sie zur Bemessung des Sch merzensgeldes weniger auf die Tatfolgen als auf das vorsätzlich verwir k- lic h te Handlungsunrecht abgestellt. Gerade aber die besonders schweren und lebensgefährlichen Angriffe gegen Kopf und Körper des Adhäsionsklägers sind dem Angeklagte n nicht als vorsätzl ich begangen zuzurechnen. Soweit das Landgericht auch ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hat, b e- trifft dies lediglich den ausgeführten Faustschlag, nicht die zur Grundlage des Schmerzensgeldanspruchs gemachte " besonders üble Behandlung " des G e- schädigten durch die Mitangeklagten. Die Genugtuungsfunktion des Schme r- zensgeldes bei vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten kann deshalb nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, den Angeklagte n in gleicher Höhe wie seine Mittäter zur Schmer zensgeldzahlung zu verurteilen. Darüber hinaus kann die Adhäsionsentscheidung auch deshalb keinen Bestand haben, weil nicht deutlich wird, ob die Kammer dabei, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteili g- ten berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ - RR 2010, 344) . 4 5 - 5 - Da die Zurückverweisung der Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils der Entscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 4 06a Rn. 5 mwN), sieht der Senat von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol 6
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