BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 372/13 vom 8. Januar 201 4 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. hier: Revision des Angeklagten M . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer d e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M . wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Juni 2013 mit den z ugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit es ihn und den Mitangeklagten B . betrifft, im Strafausspruch, b) soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch und im Adhäsionsausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen . 2. Die weitergehende Revision des Angeklagte n M . wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n M . sowie den Mitangeklagten B . , der keine Revision eingelegt hat, wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung des A n- geklagte n M . in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel ein Jahr und drei Monate der Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Darüber hinaus hat es die Angeklagten sowie einen weiteren Mitangeklagten dazu verurteilt, a ls Gesamtschuldner an den Nebenkläger ein t- pun k ten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2013 zu zahlen. Das auf sachlich - rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagte n M . hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg und führt gemäß § 357 Satz 1 StPO auch zur Aufhebung der gegen den Mitangeklagten B . verhängten Strafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Stra fausspruch kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat keinen minder schweren Fall des besonders schweren Raubes angenommen. Dabei hat sie im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zuungun s- ten des Angeklagte n berücksichtigt, dass er bei den Angriffen auf den Gesch ä- digten mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer vom Versuch der Tötung strafbefreiend zurückgetreten ist. Der auf die versuchte Straftat geric h- tete Vorsatz durfte deshalb nicht straferschwerend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 44; S/S - Eser, StGB, 28. Aufl., § 24 Rn. 114 mwN). Allein auf diesen Vorsatz und - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalt s - n icht auf das sowohl dem vollendeten 1 2 - 4 - besonders schweren Raub wie dem bedingten Tötungsvorsatz zugrundeliege n- de Tatmotiv hat das Landgericht abgehoben. Schon deshalb kann der Senat offenlassen (s. bereits BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 3 StR 41/02, NStZ 2003, 143, 144), ob in einem Fall, in dem sich der auf das weitergehende ve r- suchte Delikt gerichtete Vorsatz mit dem Motiv für die verbleibende vollendete Tat überschneidet, im Einzelfall etwas anderes gelten könnte. Im Übrigen dürfte das hier dem Tötungsv orsatz zugrundeliegende Motiv der Beuteerlangung dem Angeklagte n aber ohnehin nicht strafschärfend angelastet werden; denn da der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes verurteilt worden ist, wäre eine solche Erwägung mit § 46 Abs. 3 StGB unvereinbar. Auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht die gegen den Angeklagte n verhängte Strafe; denn da die Strafkammer das Vorliegen eines minder schw e- ren Falles "maßgeblich" mit Hinweis auf den Tötungsvorsatz abgelehnt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Berücksichtigung dieses U m- standes sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Bemessung der ko n- kreten Strafe zum Nachteil des Angeklagte n ausgewirkt hat. Die damit veranlasste Aufhebung des Strafausspruchs erstreckt sich auch auf die gegen den Mitangeklagten B . verhängte Freiheitsstrafe (§ 357 StPO); denn auch bei diesem hat das Landgericht den Tötungsvorsatz in gle i- cher Weise rechtsfehlerhaft bei der Strafzumessung berücksichtigt. 2. Auch die Anordnung der Unterbringung in einer En tziehungsanstalt nach § 64 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 3 4 5 - 5 - Die Verhängung dieser Maßregel setzt unter anderem die Gefahr v o- raus, dass der Täter infolge seines Hanges zum übermäßigen Genuss alkohol i- scher Getränke oder anderer beraus chender Mittel erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Eine solche Gefahr hat das Landgericht vorliegend bejaht. Es hat sich insoweit die Ausführungen des Sachverständigen zu Eigen g e- macht, der darauf abgestellt hat, die bei dem Angeklagte n diagnostiz ierte Pol y- toxikomanie werde in Kombination mit der vorliegenden dissozialen Persönlic h- keitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass er erneut Gewal t- delikte verüben werde. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wird durch die Feststellunge n indes nicht belegt. Diesen kann nur entnommen werden, dass der Angeklagte zwar weder über einen Schulabschluss noch über einen beruflichen Abschluss verfügt, aber, wenn auch mit Unterbrechungen, immer wieder gearbeitet hat. Auch ist der Angeklagte auswei slich des Bundeszentra l- registers bislang unbestraft. Danach liegt die Diagnose einer dissozialen Pe r- sönlichkeitsstörung nicht ohne weiteres auf der Hand. Ebenso wenig versteht es sich aufgrund der genannten Umstände von selbst, dass der Angeklagte in Zukun ft erneut straffällig werden wird. Beides hätte daher näherer Darlegung bedurft. Über die Anordnung der Maßregel ist deshalb neu zu befinden. Sollte die Beweisaufnahme eine Persönlichkeitsstörung des Angeklagte n belegen, so wird diese nicht nur bei der für eine Unterbringung geforderten Gefahrprogn o- se, sondern auch bei der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit zu berücksichtigen sein. Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass im Falle der erneuten Anordnung der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt zur Berechnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 Satz 2 6 7 - 6 - StGB) die voraussichtliche Therapiedauer bestimmt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08, juris Rn. 16). 3. Schließlich ist auch der Adhäsionsausspruch gegen den Angeklagte n rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat die Höhe des von dem Angeklagten in Gesam t- schuldnerschaft mit den beiden Mitangeklagten zu zahlenden Schmerzensge l- at für den Geschädi g- ten sowie der besonderen Bedeutung der Genugtuungsfunktion des Schme r- zensgeldes bei vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten bemessen. Diese B e- gründung der Adhäsionsentscheidung hat schon deshalb keinen Bestand, weil nicht deutlich wird, ob die Kammer dabei, wie regelmäßig erforderlich, die pe r- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ - RR 2010, 344) . Da die Sache auch aus anderen Gründen zurückverwiesen wird, wird der neue Tatrichter auch über den Adhäsionsanspruch gegen den Angeklagte n M . nochmals zu befinden haben. Die Erstreckung der Aufhebung des A d- häsionsausspruchs auf den Nichtrevidenten B . kommt jedoch nicht in B e- tracht. Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil der Aufhebung der 8 9 10 - 7 - Adhäsionsentscheidung gegen den Angeklagte n M . keine Gesetzesve r- letzung bei Anwendung eines Strafgesetzes zugrunde liegt (vgl. BGH, B e- schluss vom 19. November 2002 - 3 StR 395 /02, StV 2004, 61, 62; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ - RR 2010, 344 ). Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol
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