BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 373/01 vom 17. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Wuppertal vom 8. Mai 2001 aufgehoben, soweit die U n - terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kra n - kenhaus angeordnet worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die notwend i - gen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren hat zu einem Drittel die Staatskasse zu tragen. Die der Nebe n - klägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Beschwerdeführer zu zwei Drittel. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in T a - teinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Ja h - ren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatr i - schen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revision. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des G e - - 3 - neralbundesanwalts keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler e r - geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch bestehen gegen die Anordnung der Unte r - bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durchgreifende rechtliche B e - denken. Das Landgericht hat - sachverstndig beraten - dazu im wesentlichen fo l - gendes ausgefhrt: Der Angeklagte leide an einer Persnlichkeitsstrung in Form eines "Borderline"-Syndroms, die fr sich genommen weder eine kran k - hafte seelische Strung noch eine schwere andere seelische Abartigkeit da r - stelle und die grundstzliche Schuldfhigkeit nicht beeinflusse. Wegen einer auf die Persnlichkeitsstrung zurckzufhrenden Affektlabilitt bestehe bei ihm die Neigung, in fr ihn belastenden, nicht unbedingt besonders affektiv zugespitzten Situationen seine Affekte zum gewaltttigen Durchbruch kommen zu lassen. Dabei wirke sich auch begnstigend aus, daû der Angeklagte nicht ber ein moralisches Wertesystem verfge, das ihn von der Begehung einer Gewalttat abhalten knnte. Auf Grund seiner Persnlichkeitsstrung und -prgung sei der Angeklagte mithin whrend einer lngeren Dauer so disp o - niert, daû es nur des Eintritts eines weiteren - nicht vorhersehbaren und kaum einschtzbaren - Faktors bedrfe, um den Zustand der zumindest verminderten Schuldfhigkeit auszulsen. Da der beziehungsunfhige Angeklagte massive gewaltttige Ausschreitungen als Mittel zur Konfliktlsung in sein Verhalten s - muster aufgenommen habe, sei auch in knftigen Lebenssituationen mit kran k - heitsbedingten, die Allgemeinheit gefhrdenden Kurzschluûhandlungen zu rechnen. Diese Feststellungen ergeben den fr die Unterbringung in einem psyc h - iatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB erforderlichen lnger andauernden Zustand der zumindest verminderten Schuldfhigkeit (st.Rspr., vgl. BGHSt 34, - 4 - 22, 27; 42, 385 f.) nicht. Nach ihnen liegt beim Angeklagten keine der biolog i - schen Anomalien der §§ 20, 21 StGB vor, nmlich eine seelische Strung, eine tiefgreifende Bewuûtseinsstrung, ein Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit (UA S. 48). Daû bei dem Angeklagten die dauerhafte Disposition besteht, in bestimmten, ihn belastenden Situationen wegen ma n - gelnder Fhigkeit zur Affektverarbeitung in den Zustand erheblich vermindeter Schuldfhigkeit zu geraten, gengt fr die Unterbringung nicht, weil diese Di s - position allein keinen Zustand der eingeschrnkten Schuldfhigkeit auslst (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 27; BGH, Beschl. vom 1. September 1998 - 4 StR 367/98). Der Senat schlieût aus, daû sich auf Grund einer neuen Hauptverhan d - lung Umstnde ergeben knnen, die die Unterbringung in einem psychiatr i - schen Krankenhaus doch noch rechtfertigen, und daû sich ihre Anordnung auf die Hhe der Freiheitsstrafe ausgewirkt haben kann. Er hat deshalb in der S a - che selbst entschieden und die Maûregelanordnung entfallen lassen. - 5 - Die Kosten- und Auslagenentscheidung trgt dem Umstand Rechnung, daû der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel einen Teilerfolg erzielt hat (§§ 473 Abs. 4, 472 Abs. 1 StPO). Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
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