BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 373/02 vom28. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Lübeck vom 22. Mai 2002 wird verworfen; jedoch wird derSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der beson-ders schweren Vergewaltigung schuldig ist.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe: Die revisionsgerichtliche Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat allerdings zu Unrecht§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB angewandt, obwohl der Angeklagte das Opfer zur Er-zwingung des Geschlechtsverkehrs mit einem (Teppich-)Messer bedroht, damitein gefährliches Werkzeug als Drohmittel verwendet und die Qualifikation des§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht hat.Der Senat hat den geänderten Schuldspruch dahin gefaßt, daß der An-geklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist, da die von§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eineKennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel verlangt. Auf diese Weisekommt der eigene und gegenüber § 177 Abs. 1 und 2 StGB erhöhte Unrechts-gehalt der Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 3 (schwere Vergewalti-gung) und des § 177 Abs. 4 StGB (besonders schwere Vergewaltigung) im Ur- - 3 -teilstenor prägnant und allgemein verständlich zum Ausdruck (vgl. BGHR StPO§ 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 3; ebenso Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.§ 260 Rdn. 24; Engelhardt in KK StPO 4. Aufl. § 260 Rdn. 30; Gollwitzer inLöwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 260 Rdn. 61; Granderath MDR 1984, 988).Daß eine gesetzliche Überschrift für die Qualifikationstatbestände fehlt, stehtder gebotenen rechtlichen Bezeichnung in der Urteilsformel nicht entgegen(vgl. Engelhardt aaO Rdn. 29; Meyer-Goßner aaO Rdn. 23).Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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