BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 373/05 vom 23. M344rz 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. M344rz 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und Z. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. Juli 2004, soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagten je-weils des Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung schuldig sind, b) in den Rechtfolgenausspr374chen mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig gesprochen. Den Ange-klagten K. hat es unter Einbeziehung von Vorstrafen zur Gesamtfreiheits- 1 - 4 - strafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie seine Unterbrin-gung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Den Angeklagten Z. hat es unter Einbeziehung von anderweitig verh344ngten Strafen zur Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine fr374her angeordnete Ma337regel der Besserung und Sicherung aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte K. mit Beanstandungen des Ver-fahrens und der n344her begr374ndeten Sachr374ge. Der Angeklagte Z. r374gt mit seiner Revision die Verletzung formellen Rechts und erhebt die allgemeine Sachr374ge. Die Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachr374ge den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen sind sie aus den zu-treffenden Gr374nden der Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegr374n-det. Der Schuldspruch hat keinen Bestand. 2 1. Zwar haben sich die Angeklagten nach den - rechtsfehlerfrei getroffe-nen - Feststellungen jeweils des - gemeinschaftlich begangenen - Raubes nach 247 249 Abs. 1 StGB - in Tateinheit mit der ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellten gef344hrlichen K366rperverletzung (247 223 Abs. 1, 247 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StGB) - schuldig gemacht. Dem steht hier nicht entgegen, dass sie den Wegnahmevor-satz erst nach Beendigung der zuvor zum Zwecke einer "Abreibung" ver374bten k366rperlichen Misshandlungen gefasst und danach keine Gewalt mehr ange-wandt haben. Denn aus dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde ergibt sich, dass die Aufforderung des Angeklagten K. , den Gesch344digten nach Geld zu durchsuchen, angesichts der hier gegebenen Umst344nde - insbesondere der unmittelbar vorausgegangenen massiven Misshandlungen des Tatopfers - eine konkludente Drohung mit der Gefahr weiterer k366rperlicher Misshandlungen dar-stellte und diese Drohung das Mittel zur Erm366glichung der Wegnahme der dem Verletzten geh366renden Sachen war. 3 - 5 - 2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes gem344337 247 249 Abs. 1, 247 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB h344lt indessen sachlichrechtlicher Pr374-fung nicht stand. 4 Der Tatbestand dieser Qualifikationsalternative setzt voraus, dass die verletzte Person durch die Raubtat in die konkrete Gefahr einer schweren Ge-sundheitsbesch344digung gebracht wird. Daf374r reicht zwar jede Handlung im Zu-sammenhang mit der Tatbegehung aus. Indes muss sie w344hrend der Begehung des Raubes vorgenommen werden. Handlungen, die dem Versuch der Raubtat vorgelagert sind, scheiden dagegen aus (vgl. Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 26. Aufl. 247 250 Rdn. 23). Das Treten des Zeugen W. auf die Kniescheibe des Gesch344digten, das das Landgericht insoweit als tatbestandsm344337ig angese-hen hat, ist nach den Feststellungen geschehen, bevor die Angeklagten den Wegnahmevorsatz gefasst hatten. Danach ist der Tatbestand des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB nicht erf374llt. 5 Da zu der vom Landgericht rechtsfehlerhaft angenommenen Raubqualifi-kation weitergehende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ge344ndert. 247 265 StPO steht dem hier nicht entgegen. 6 - 6 - 3. Die Schuldspruch344nderung zieht die Aufhebung der die Angeklagten betreffenden Ausspr374che 374ber die Rechtsfolgen nach sich. Der Senat kann ins-besondere hinsichtlich der Strafausspr374che nicht ausschlie337en, dass das Land-gericht in Ansehung der ge344nderten Schuldspr374che andere, f374r beide Angeklag-ten g374nstigere Rechtsfolgen festgesetzt h344tte. 7 Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy