BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 373/07 vom 2. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 2. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklag-ten hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 1 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Auftrag un-bekannter Dritter in den Niederlanden in einem LKW ca. 1 kg Kokain versteckte, das in diesem Fahrzeug nach Serbien transportiert und dort gewinnbringend ver344u337ert werden sollte. Der LKW wurde nach Passieren der deutschen Grenze kontrolliert, hierbei wurde das Rauschgift gefunden. Der Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren das objektive Geschehen zwar einger344umt, sich jedoch darauf berufen, sein Auftraggeber in Belgrad ("Rade") habe ihm etwa zwei Wo-chen vor der Tat telefonisch mitgeteilt, bei dem im LKW zu versteckenden 2 - 3 - Transportgut handele es sich um einen Grundstoff zur Herstellung von Medi-kamenten, der in Serbien nicht erlaubt sei; hieran habe er geglaubt. Das Land-gericht hat diese Einlassung - aufgrund einer f374r sich fehlerfreien Beweisw374rdi-gung - f374r widerlegt gehalten und daher auch die subjektive Seite der Beihilfetat bejaht. 2. Vor diesem Hintergrund beanstandet die Revision mit Recht, dass das Landgericht ein in der Hauptverhandlung gestelltes Beweisbegehren nicht be-schieden hat. Die Verteidigung hatte die "Beiziehung der Telefon374berwa-chungsmitschnitte zum Verfahren A 9042/07-917 d" zum Beweis daf374r bean-tragt, dass es bei einem Telefonat zwischen dem Angeklagten und dem "Rade" ausdr374cklich um den Schmuggel von Medikamenten gegangen und dem Ange-klagten auf Nachfrage best344tigt worden sei, dass Drogen nicht im Spiel seien. 3 3. Die Nichtbeachtung dieses Antrags erweist sich als durchgreifender Rechtsfehler. Zwar handelt es sich bei dem Begehren nicht um einen Beweis-antrag, sondern lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, denn es fehlt an einer genauen Kennzeichnung des zu Beweiszwecken zu verwendenden Au-genscheinsobjekts ("Telefon374berwachungsmitschnitte") und der Beh366rde, die das fragliche Verfahren f374hren soll. Ob sich diese wegen des in dem Antrag mitgeteilten Aktenzeichens anhand der Akten des vorliegenden Verfahrens er-schlie337en l344sst, kann dem Revisionsvorbringen nicht entnommen werden. 4 Dies 344ndert indessen nichts daran, dass 374ber den Antrag eine Entschei-dung zu treffen war, entweder durch eine prozessleitende Anordnung des Vor-sitzenden (247 238 Abs. 1 StPO), dass dem Begehren nachzugehen ist (vgl. BGH NStZ 1982, 432 f374r einen Beweisantrag), oder durch die Ablehnung des An-trags. Ob es hierzu gem344337 247 244 Abs. 6 StPO unmittelbar eines Gerichtsbe-schlusses bedurfte (so BGH StV 1994, 172 f374r den Fall, dass das Begehren 5 - 4 - erkennbar als Beweisantrag gestellt worden ist), oder ob dies ebenfalls (zu-n344chst) durch Anordnung des Vorsitzenden geschehen konnte, kann hier offen bleiben. Denn auch eine derartige Entscheidung des Vorsitzenden ist nicht er-gangen. Eine solche war jedoch unerl344sslich. Denn der Antragsteller darf nicht im Unklaren dar374ber gelassen werden, weshalb seinem Antrag nicht nachge-gangen wird. Daher ist auch eine derartige prozessleitende Verf374gung des Vor-sitzenden gem344337 247 34 StPO mit Gr374nden zu versehen (vgl. Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 24. Aufl. 247 244 Rdn. 121; Herdegen in KK 5. Aufl. 247 244 Rdn. 55). Nur hierdurch wird es dem Antragsteller erm366glicht, sein weiteres Prozessverhalten auf die der Ablehnung zugrunde liegende Auffassung einzu-richten, insbesondere dar374ber zu befinden, ob er gem344337 247 238 Abs. 2 StPO auf die Entscheidung des Gerichts antr344gt (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 244 Rdn. 27) oder andere Antr344ge in Richtung auf das von ihm verfolgte Be-weisziel stellt. 4. Auf diesem Rechtsfehler beruht der Schuldspruch, denn entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist das Landgericht im Urteil nicht von der Richtigkeit der Beweisbehauptung ausgegangen, sondern hat lediglich die entsprechende polizeiliche Einlassung des Angeklagten wiedergegeben. Bei der Beweisw374rdigung hat es diese sodann jedoch als reine Schutzbehauptung 6 - 5 - gewertet. Es ist nicht auszuschlie337en, dass es zu einer anderen 334berzeugung gelangt w344re, wenn es sich in prozessordnungsgem344337er Form mit dem Be-weisermittlungsantrag befasst h344tte. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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