BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 373/09 vom 6. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Okto-ber 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts L374neburg vom 18. Mai 2009, soweit es ihn betrifft, dahin abge344ndert, dass er wegen Betruges in sechs rechtlich zusammentreffenden F344llen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird; hiervon gilt ein Mo-nat Freiheitsstrafe als vollstreckt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Betruges in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt und ausgesprochen, dass hiervon ein Monat Freiheitsstrafe "als Entsch344-digung f374r eine 374berlange Verfahrensdauer" als vollstreckt gilt. Mit seiner hier-gegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formel-len und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt auf die Sachr374ge zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen 304nderung des Schuld- und Strafaus-spruchs; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Nach den Feststellungen gr374ndeten der Angeklagte und der Mitange-klagte F. die -GmbH (im Folgenden: GmbH) zum An- und Verkauf von Lastkraftwagen und Nutzfahrzeugen. Als Gesch344ftsf374hrer wurde der Zeuge K. eingesetzt. Die konkrete Abwicklung der Gesch344fte sollte dem Angeklag-ten F. und dessen Mittelsm344nnern obliegen. Der Angeklagte veranlasste zwei seiner ehemaligen Angestellten, in der GmbH auf 400 200-Basis B374roarbei-ten zu verrichten. Anl344sslich der Gr374ndung der GmbH begleitete der Angeklagte den Zeugen K. zu mehreren Terminen. Im 334brigen sorgte er lediglich f374r die Anmietung eines Firmenwagens und erschien gelegentlich in dem Unter-nehmen, um Kaffee zu trinken und die von ihm angeworbenen Angestellten "bei der Stange zu halten". Bereits wenige Tage nach Gr374ndung der GmbH stellten der Angeklagte und der Mitangeklagte F. fest, dass ein regul344rer Betrieb nicht m366glich war; sie einigten sich deshalb darauf, einen betr374gerischen Han-del mit nicht vorhandenen LKWs zu betreiben. In Ausf374hrung dieses Vorhabens wurden in der Folgezeit Kontakte mit potentiellen Erwerbern aufgenommen und sechs Kaufvertr344ge abgeschlossen. Den K344ufern wurde vorgespiegelt, das betreffende Fahrzeug sei vorhanden und lieferbar. Der Angeklagte beteiligte sich an diesen einzelnen Aktivit344ten nicht. Nach Vertragsschluss 374berwiesen die Gesch344digten den Kaufpreis vollst344ndig oder teilweise auf das Ge-sch344ftskonto der GmbH. Unmittelbar nach Zahlungseingang wurde das Geld jeweils von dem Zeugen K. im Beisein des Angeklagten abgehoben und dem Mitangeklagten F. bzw. dessen Mittelsm344nnern in bar 374bergeben; der Angeklagte erhielt eine "Provision" in H366he von mindestens 30.000 200; der Gesamtschaden belief sich auf etwa 140.000 200. 2 - 4 - 1. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den An-geklagten mit Blick auf sein erhebliches Tatinteresse und das Gewicht seiner die Tatbestandsverwirklichung f366rdernden Beitr344ge zwar zu Recht als Mitt344ter angesehen (vgl. BGHR StGB 247 263 T344terschaft 1, 2, 3); jedoch h344lt seine W374r-digung rechtlicher Pr374fung nicht stand, der Angeklagte habe sechs zueinander im Verh344ltnis der Tatmehrheit stehende Straftaten begangen. 3 Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mitt344ter, mittelbare T344-ter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, f374r jeden Beteiligten ge-sondert zu pr374fen und zu entscheiden; ma337geblich ist dabei der Umfang seines Tatbeitrages bzw. seiner Tatbeitr344ge. Erf374llt ein Mitt344ter hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie s344mtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er f374r alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese f366rdernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit nicht nat374rliche Handlungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische Einbindung des T344ters in ein betr374gerisches Gesch344ftsun-ternehmen ist nicht geeignet, diese Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat im Sinne des 247 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder w344hrend des Laufs der Deliktsserie Tatbeitr344ge, durch die alle o-der je mehrere Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gef366rdert werden, so sind ihm die je gleichzeitig gef366rderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbei-trag zu einer Handlung im Sinne des 247 52 Abs. 1 StGB verkn374pft werden. Ob die 374brigen Beteiligten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich be-gangen haben, ist demgegen374ber ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. etwa BGH wistra 2001, 336; NJW 2004, 2840, 2841 m. w. N). 4 - 5 - Nach diesen Ma337st344ben belegen die Feststellungen nur eine materiell-rechtliche Tat des Angeklagten (247 52 StGB); denn seine T344tigkeit ersch366pfte sich darin, an dem Aufbau und dem allgemeinen Betrieb der GmbH mitzuwir-ken, indem er den Zeugen K. als Gesch344ftsf374hrer gewann, diesen bei der Gr374ndung der GmbH unterst374tzte sowie B374ropersonal f374r das Unternehmen anwarb und bei dessen T344tigkeit motivierte. Ein konkreter Tatbeitrag zu den einzelnen betr374gerischen Verk344ufen der LKWs l344sst sich demgegen374ber den Feststellungen nicht entnehmen. Ein solcher kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Angeklagte den Zeugen K. beim Abheben der auf dem Firmenkonto der GmbH eingegangenen Gelder und bei der Weitergabe dersel-ben an den Mitangeklagten F. bzw. dessen Mittelsm344nner begleitete. Zu diesen Zeitpunkten hatten die Gesch344digten durch die 334berweisung der jeweili-gen Betr344ge bereits einen endg374ltigen Verm366gensverlust erlitten; der Betrug zu ihrem Nachteil war somit beendet. 5 2. Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab. 247 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher Tatbegehung nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Der Senat hat in der Entscheidungsformel das Konkurrenzverh344ltnis der gleichartigen Tat-einheit im Sinne des 247 52 StGB kenntlich gemacht und deshalb angegeben, wie oft der Tatbestand verwirklicht wurde (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 260 Rdn. 26). 6 3. Mit der Annahme von Tateinheit entfallen die von der Strafkammer festgesetzten Einzelstrafen. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwen-dung des 247 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen las-sen. Die ge344nderte konkurrenzrechtliche Bewertung l344sst den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier unber374hrt. Das Landgericht hat die von ihm auf ein 7 - 6 - Jahr und neun Monate festgesetzte Einsatzstrafe sowie die 374brigen Einzelstra-fen bei der Bildung der Gesamtstrafe straff zusammengezogen. Es ist deshalb auszuschlie337en, dass die Strafkammer bei Annahme von Tateinheit statt Tat-mehrheit auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte. 4. Der geringf374gige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den An-geklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen auch nur teil-weise zu entlasten (247 473 Abs. 4 StPO). 8 Becker Pfister von Lienen Sch344fer Mayer
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