BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 373 /11 vom 2. November 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwe rdeführers am 2. November 2011 einstimmig beschlossen: Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht sfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Verurteilte hat noch bis zum 17. Januar 2016 Freiheitsstrafe zu verbüßen, ehe die nunm ehr im Nachverfa h- ren nach § 66a Abs . 2 Satz 1 StGB aF angeordnete Sicherungsverwahrung zur Vollstreckung ansteht. Angesichts dieser Zeitspanne von mehr als vier Jahren - 3 - kommt den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Ausg e- staltung des de r Sicherungsverwahrung vorangehenden Strafvollzugs gestellt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931 Rn. 112 [ultima - ratio - Prinzip]) , weiterhin erhebliche Bedeutung zu. Schäfer Pfister von Lienen Mayer Menges
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