BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 373/13 vom 23. Januar 201 4 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Jan uar 201 4 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Hubert, Mayer , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Ve rtreter in der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 13. März 2013 mit den zuge hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Ang e- kla g te freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- ver wiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wert - ersatz in Höhe von 21.137,80 angeordnet. Von dem Vorwurf, in weiteren 31 Fällen ebenfalls mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getri e- ben zu haben, hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision der 1 - 4 - Staatsanwaltschaft richtet sich mit sachlichrechtlichen Beanstan dungen nur gegen den Freispruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Vollzug einer wegen Betäubung s- mittelhandels gegen ihn verhängten Freiheitsstraf e entschlossen, von dem g e- sondert verfolgten S . Betäubungsmittel in größeren Mengen zu erwerben, um diese jeweils anschließend gewinnbringend an Konsumenten zu veräußern. Er kaufte deshalb zwischen 10. August 2011 und 7. September 2011 in sechs Fällen insgesamt sechs Kilo Haschisch und knapp zweieinhalb Kilo Marihuana. Diese Betäubungsmittel verkaufte der Angeklagte "jedenfalls zum ganz überwiegenden Teil" mit Gewinn weiter. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des zur Sache sc hweige n- den Angeklagten überzeugt aufgrund der im Tatzeitraum festgestellten Tel e- kommunikationskontakte zwischen diesem und dem Lieferanten S . , der in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel und Betä u- bungsmittelhandelsutensilien sowie der Eintragungen, die der Lieferant S . in einem Kalender über die mit dem Angeklagten abgewickelten Geschäfte g e- tätigt hatte. 2. Zur Begründung des Freispruchs hat das Landgericht die 31 dem A n- geklagten zur Last gelegten Ankäufe von Haschisch und Marihuana beim Lief e- ranten S . mit Tatzeit (beginnend mit dem 5. oder 6. Oktober 2010, endend mit dem 5. August 2011) und Tatgegenstand aus der Anklage aufgeführt und jeweils die dem Anklagevorwurf zugrundeliegenden Eintragungen in den Te r- minkale ndern des S . festgestellt. Im Gegensatz zu den der Verurteilung zugrundeliegenden Fällen fehle es bei diesen 31 Fällen an einer Bestätigung der Eintragung in den Terminkalendern durch Erkenntnisse aus der Überw a- 2 3 4 - 5 - chung der Telekommunikation. Auch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass eine Betäubungsmittellieferung des S . an den gesondert verfolgten D . tatsächlich einen Tag früher stattgefunden habe, als dies in den Notizen des S . notiert worden war. "Zu Gunsten des Angeklagten mus ste die Kammer in jedem der hier angeklagten Fälle 1 bis 31 der Anklageschrift auch davon ausgehen, dass jede dieser Taten verlegt worden und damit identisch mit einer anderen angeklagten Tat gewesen sein könnte, ohne dass dies aus den Kalendern ersichtlic h wäre". 3. Die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung hält der sac h lichrechtlichen Prüfung nicht stand, so dass es nicht darauf ankommt, ob - wie die Beschwerdeführerin meint - das angefochtene Urteil bereits die form a- len Anforderungen an die Darstellung eines Freispruchs in den Urteilsgründen (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 267 Rn. 33) nicht erfüllt. Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Di e revis i- onsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Recht s- fehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk - oder gesichert e Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Rechtsfehlerhaft ist auch, wenn der Tatrichter es versäumt, sich im Urteil mit anderen naheliege n- den Möglichkeiten auseinanderzusetzen , und d adurch über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung hinweggeht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - 3 StR 503/12, juris Rn. 10 mwN). Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, denn sie lässt beso r- gen, dass d as Landgericht seiner Beurteilung eine Fallgestaltung zugrunde g e- legt hat, für die keine Anhaltspunkte erkennbar sind. 5 6 - 6 - Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, sind dem Urteil keine konkr e- ten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Angeklagte verabre dete Te r- mine zur Übergabe von Rauschgift verschoben hätte oder nicht hätte wah r- nehmen können. Es ist indes weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhalt s- punkte erbracht hat (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - 4 StR 599/11, juris Rn. 9 mwN). Es kommt hinzu, dass durch die Verschiebung von Tatzeiten das Lan d- gericht nicht an einer Aburteilung gehindert wäre, sondern ledigli ch Hinwei s- pflichten nach § 265 StPO zu berücksichtigen hätte (vgl. Meyer - Goßner, aaO, § 264 Rn. 2 mwN). Das Landgericht lässt darüber hinaus außer acht, dass unter Handeltre i- ben jedes eigennützige Bemühen zu verstehen ist, das darauf gerichtet ist, den U msatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, und es für die Annahme voll endeten Handeltreibens ausreicht, dass der Täter bei einem b e- absichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten B e- täubungsmitteln in ernsthafte Verhan dlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt (st. Rspr.; Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252). Erst recht ist Strafbarkeit wegen des vollendeten Delikts gegeben, wenn die Verhandlungen zu einem Abschluss einer Liefervereinbarung üb er Betä u- bungsmittel geführt haben, worauf die Eintragungen in den Unterlagen des Li e- feranten S . auch nach der Ansicht der Strafkammer hindeuten. Auf etwa i- ge Verschiebungen in der Auslieferung des Rauschgifts käme es für die Stra f- barkeit des Angekla gten danach nicht mehr an. 4. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhan d- lung und Entscheidung. 7 8 9 - 7 - 5. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (vgl. § 301 StPO) sind im freisprechenden Teil des Urteils - auf den allein sich die Revision der Staat s- anwaltschaft bezieht - nicht zutage getreten. Becker Pfiste r Hubert Mayer Spaniol 10
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