BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 373/14 vom 16. September 201 4 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwe rdeführers am 16. September 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. März 2014, soweit es ihn betrifft, mit den Fes t- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu ne uer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren rä u- berischen Diebstahls in Tateinheit mit gefä hrlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat E r- folg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernten der Angek lagte und die Nichtrevidentin in den frühen Morgenstunden des 14. April 201 2 den später geschädigten J . kennen und konsumierten gemeinsam in dessen Wo h- nung Alkohol, möglicherweise auch Amphetamin. Während einer kurzen Ab - 1 2 - 3 - wesenheit des Gastgebers fas sten sie aufgrund einer entsprechenden Idee der Nichtrevidentin gemeinsam den Entschluss, diesem dessen Notebook zu en t- wenden. Die Nichtrevidentin wollte das Gerät als Ersatz für ihren eigenen, d e- fekten Computer nutzen. Sie nahm das Notebook an sich und st eckte es samt Ladekabeln in einen Jute - Beutel. Als sie und der Angeklagte die Wohnung des Geschädigten verlassen wollten, stellte dieser sie im Wohnungsflur und näherte sich der Nichtrevidentin, um dieser den Computer wieder abzunehmen. Um "den einmal erla ngten Gewahrsam" an dem Notebook nicht wieder zu verlieren, entschloss sich der Angeklagte, die erstrebte Rückerlangung des Notebooks durch Anwendung körperlicher Gewalt zu verhindern. Hierzu versetzte der A n- geklagte dem Geschädigten in der Folgezeit mehre re Faustschläge und brac h- te ihn wiederholt zu Boden, wobei sich der Ort des Geschehens verlagerte, da der Geschädigte der Nichtrevidentin, die ihrerseits mehrfach auf ihn einschlug, und dem Angeklagten immer wieder nacheilte. Zuletzt versetzte dieser dem G eschädigten ohne Wissen der Nichtrevidentin mehrere Schläge mit einem Ast gegen Körper und Kopf. 2. Diese Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte als Mi t- täter des besonders schweren räuberischen Diebstahls (§§ 252, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht hat. a) Allerdings hat das Landgericht zu Recht auf § 252 StGB und nicht auf § 249 StGB abgestellt. Denn der Diebstahl war zum Zeitpunkt der ersten G e- waltanwendung bereits vollendet (hierzu BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 3 StR 180/10, NStZ 2011, 36, 37). Die Wegnahme in Zueignungsabsicht ist dann vollendet, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist entscheidend, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, 3 4 - 4 - dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Ve r- fügungsgewalt des Täters zu brechen. Ob dies der Fall is t, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Einen bereits gesicherten Gewahrsam setzt die Tatvollendung nicht voraus (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - 3 StR 182/08, NStZ 2008, 624, 625 mwN). Hiervon ausgehend genügt es bei handl i- chen und lei cht beweglichen Sachen, wenn der Täter diese in seiner Kleidung oder in einem seinerseits leicht zu transportierenden Behältnis verbirgt. Das Verlassen des grundsätzlichen Herrschaftsbereichs des Geschädigten ist keine Voraussetzung für die Vollendung der Wegnahme (BGH, Urteil vom 6. November 1974 - 3 StR 200/74, BGHSt 26, 24, 25 f.). Danach war vorliegend - wovon auch das Landgericht ausgegangen ist - der Diebstahl durch das Ei n- stecken des Notebooks in den mitgeführten Jute - Beutel vollendet. b) Indes ka nn nach allgemeiner Ansicht - bei Unterschieden im Einze l- nen (umfassend Weigend, GA 2007, 274) - Täter des § 252 StGB nicht derj e- nige sein, der weder selbst im Besitz der entwendeten Sache ist (vgl. zum G e- hilfen BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - 4 StR 350/54, BGHSt 6, 248, 250; hierg e- gen LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 252 Rn. 14 ff.), noch am Diebstahl mittäte r- schaftlich beteiligt war. Dies folgt aus der von § 252 StGB verlangten Besitze r- haltungsabsicht. Der Angeklagte erfüllte indes keine der die Täterschaft b e- gründenden Voraussetzungen. Besitz am Notebook hatte die Nichtrevidentin. Dieser kann dem Angeklagten nicht gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. Denn die Annahme des Landgerichts von Mittäterschaft bei Begehung des Diebstahls wird von den Feststellun gen nicht getragen. Die Einfügung der Drittzueignungsabsicht durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl . I S . 164) hat zwar den Anwendungsbereich der Mittäterschaft au s- 5 - 5 - gedehnt, die allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen Täterschaft u nd Tei l- nahme in diesem Bereich jedoch nicht außer Kraft gesetzt. Voraussetzung ist weiterhin die gemeinsame Beherrschung des Tatgeschehens aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses (Weigend aaO, 281). Nach den Feststellungen fehlte es jedoch an jeglichem Einfluss des Angeklagten auf das Geschehen der Wegnahme: diese war eine Idee der Nichtrevidentin, die allein handelte und die allein Nutzen aus der Tat ziehen sollte. Auch der festgestellte, allerdings nicht weiter erläuterte gemeinsame Tatentschluss verma g vor diesem Hintergrund Mittäterschaft nicht zu begründen. 3. Die deshalb gebotene Aufhebung des Urteils umfasst auch die in Ta t- einheit zum räuberischen Diebstahl stehende, für sich betrachtet rechtsfehle r- frei festgestellte gefährliche Körperverletzun g (vgl. KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN). Eine Schuldspruchberichtigung kommt nicht in Betracht. 6 - 6 - Der Senat schließt nicht aus, dass in einer weiteren Hauptverhandlung Fes t- ste l lungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen täters chaftl i- cher Beteiligung des Angeklagten an einem räuberischen Diebstahl zu tragen vermögen. Becker Pfister RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Gericke
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