ECLI:DE:BGH:2018:110118U3STR373.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 373/17 vom 11. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 11. Januar 201 8 , an der t eilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Gericke , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann , Dr. Berg als beisitzende Richter, Richterin am Landg ericht als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. April 2017 wird verworfen . Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der "Zuwiderhandlung gegen ein vollziehb ares Verbot nach § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes" schuldig gespr o- chen. Es hat ihn deswegen verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je zwölf Euro vorbehalten. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, mit der sie die Verhängung einer schwereren Sanktion als die ausgeurteilte Verwarnung mit Strafvorbehalt e r- streb t. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 - 4 - Die Revision erweist sich aus den Gründen der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 2
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