BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 374/06 vom 26. Oktober 2006 in der Strafsache gegen alias: wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 26. Oktober 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26. Juli 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und sichergestellte Drogen eingezogen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-len Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer verfahrensrechtlichen Beanstandung Erfolg. Zu Recht macht der Beschwerdef374hrer geltend, dass das Landgericht einen Beweisantrag auf Vernehmung zweier im Ausland zu ladender Zeugen unter Versto337 gegen 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zur374ckgewiesen hat. 1 1. Das Landgericht hat sich davon 374berzeugt, dass der Angeklagte auf einer Busfahrt von Paris nach Kopenhagen im Auftrag unbekannter Hinterm344n-ner gegen Entlohnung einen Rollenkoffer (Trolley) mit gr366337eren, zum gewinn-bringenden Weiterverkauf bestimmten Mengen Amphetamin, Ecstasy-Tabletten und Haschisch mit sich f374hrte, die er einem Empf344nger in Kopenhagen oder 2 - 3 - einem anderen nordeurop344ischen 334bergabeort aush344ndigen sollte. Die Bet344u-bungsmittel wurden nach der Einreise des Busses 374ber die niederl344ndisch-deutsche Grenze bei einer Kontrolle in der Bundesrepublik entdeckt und sicher-gestellt. Zu den n344heren Umst344nden des Rauschgifttransportes hat das Land-gericht folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte, der im Jahre 2003 unerlaubt in die Bundesrepublik ein-gereist war, hier zweimal wegen ausl344nderrechtlicher Verst366337e vorbestraft und von drei verschiedenen Staatsanwaltschaften im Bundeszentralregister mit Suchvermerk ausgeschrieben ist, hielt sich zuletzt in Frankreich auf. Er hatte den Entschluss gefasst, sich zu seiner Lebensgef344hrtin nach Helsinki zu bege-ben, bei der er k374nftig leben wollte. Zu diesem Zweck erwarb er im Januar 2006 auf den Falschnamen S. eine Fahrkarte f374r eine Busreise von Paris nach Kopenhagen. Hierbei meldete er nur die Mitnahme von Handgep344ck an. Daher wurde ihm eine Fahrkarte mit dem Aufdruck "Nul au transport" ausge-stellt. Die Fahrer der Buslinie sind angewiesen, jeden Reisenden, der eine sol-che Fahrkarte erworben hat, darauf zu kontrollieren, dass er tats344chlich nur Handgep344ck mit sich f374hrt und kein weiteres Gep344ck in den Stauraum des Bus-ses verl344dt. Unterlassen sie dies, kann das f374r sie zu arbeitsrechtlichen Konse-quenzen f374hren. Obwohl der Angeklagte vor der Abfahrt in Telefonaten mit sei-ner Lebensgef344hrtin und einem Bekannten angek374ndigt hatte, er werde - da er in Paris aus seiner Wohnung geflogen sei - die Reise ohne Kleider und Koffer nur mit dem, was er auf dem Leib habe, antreten, erschien er zur Abfahrt des Busses nicht nur mit zwei Plastikt374ten mit Lebensmitteln als Handgep344ck, sondern auch mit dem Trolley, der mit einem Vorh344ngeschloss verschlossen war, f374r das der Angeklagte keinen Schl374ssel besa337. Obwohl er nur die Fahr-karte mit dem genannten Aufdruck erworben hatte und an dem Trolley auch kein Bef366rderungsetikett der Buslinie angebracht war, gelang es ihm - m366g- 3 - 4 - licherweise aufgrund unzureichender Kontrolle durch die beiden Busfahrer -, den Koffer in den Stauraum des Busses zu verladen oder verladen zu lassen. Nachdem der Bus am 19. Januar 2006 gegen 1.30 Uhr nachts in die Bundesrepublik eingereist war, wurden die Fahrg344ste einer Kontrolle unterzo-gen. Hierbei stellten die Beamten fest, dass der Angeklagte, der sich als Iraker S. ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik ausgab, keine Per-sonalpapiere mit sich f374hrte und kein Visum besa337. Er wurde daher wegen Ver-dachts der unerlaubten Einreise - ebenso wie ein weiterer Mitreisender - in Ge-wahrsam genommen. Auf Nachfrage der Beamten erkl344rte er, er habe au337er den beiden Plastikt374ten kein weiteres Gep344ck dabei. Nachdem der Angeklagte erkennungsdienstlich behandelt und ein Datenabgleich vorgenommen worden war, bei dem sich herausstellte, dass er bereits unter anderem Namen in der Bundesrepublik registriert war, wurde er am Morgen des 19. Januar 2006 we-gen der ihm angelasteten ausl344nderrechtlichen Verst366337e vernommen. Entwe-der bereits auf dem Weg zum Vernehmungszimmer oder - nach Belehrung - bei der Vernehmung, 344u337erte der Angeklagte spontan gegen374ber dem t374rkisch-st344mmigen Vernehmungsbeamten, dass er einen Koffer vermisse. Diese 304u337e-rung wurde nicht in das Vernehmungsprotokoll aufgenommen. 4 Der Reisebus war zwischenzeitlich weiter gefahren. Vor der Ausreise nach D344nemark wurde er erneut kontrolliert. Hierbei wurde der Trolley gefun-den, der keinem der verbliebenen Reisenden zugeordnet werden konnte. Nachdem ein Bet344ubungsmittel-Sp374rhund angeschlagen hatte, wurde der Kof-fer aufgeschnitten und das Rauschgift gefunden. Weder an dem Koffer noch an seinem Inhalt fanden sich Fingerabdr374cke oder DNA-Spuren des Angeklagten. 5 2. Der Angeklagte hat in Abrede gestellt, die Bet344ubungsmittel transpor-tiert zu haben. Er habe auch nicht anl344sslich der Vernehmung am Morgen des 6 - 5 - 19. Januar 2006 ge344u337ert, dass er einen Koffer vermisse. Der Vernehmungs-beamte habe ihn entweder falsch verstanden oder belaste ihn wahrheitswidrig, weil er - der Angeklagte - Kurde sei. Das Landgericht hat seine 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten entscheidend auf dessen Spontan344u337e-rung am Morgen des 19. Januar 2006 gest374tzt, die es aufgrund der eidlichen Aussage des Vernehmungsbeamten f374r erwiesen hielt. Vor dem Hintergrund dieser Beweislage hat der Angeklagte unter ande-rem beantragt, die beiden Busfahrer, die Zeugen N. und S366. , zum Beweis daf374r zu vernehmen, dass sie bei jeder Busfahrt die Passagiere und die Fahrscheine darauf kontrollieren, ob die Reisenden nur Handgep344ck bei sich f374hren, und jeden Passagier, der eine Fahrkarte mit dem Aufdruck "Nul au transport" besitzt, nur dann in den Bus lassen, wenn er auch tats344chlich kein weiteres Gep344ck bei sich hat, sowie schlie337lich daf374r, dass dieses Vorgehen auch beim Antritt der Fahrt von Paris nach Kopenhagen am 18. Januar 2006 eingehalten wurde. Das Landgericht hat diesen Antrag gem344337 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zur374ckgewiesen, weil die Vernehmung der Zeugen zur Erfor-schung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Aufgrund des Umstandes, dass sich auf der Fahrt von Paris nach Kopenhagen am 18./19. Januar 2006 ein nicht mit Etikett und Namen eines Passagiers versehener Koffer in dem Bus befunden habe, sei davon auszugehen, dass die Zeugen jedenfalls auf dieser Fahrt ihre Kontrollpflicht nicht vollst344ndig erf374llt h344tten. Ob die Zeugen ansonsten bei jeder Fahrt ihrer Kontrollpflicht in vollem Umfang nachk344men, sei f374r die Entschei-dung ohne Belang (247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). 7 In den Urteilsgr374nden befasst sich das Landgericht nochmals mit diesem Antrag und f374hrt aus: Einer Vernehmung der beiden Busfahrer, die im Ausland h344tten geladen werden m374ssen, habe es nicht bedurft. Der Zeuge H. - ein Beamter, der bei der Ausreisekontrolle des Busses nach D344nemark mitwirkte - 8 - 6 - habe bekundet, die beiden Fahrer h344tten bei einer informatorischen Befragung zu dem Koffer und dessen Herkunft widerspr374chliche und wechselnde Angaben gemacht und diese alsbald wieder zur374ckgezogen. Sie seien sich nicht sicher gewesen, 374berhaupt gesehen zu haben, wer den Koffer in den Bus verladen habe. Der Busfahrer S366. habe seine anf344ngliche Aussage, eine junge Frau habe den Koffer in den Bus gestellt, auf Nachfrage sofort wieder zur374ck-gezogen. Warum sich - so das Landgericht - nunmehr beide Zeugen nach sechs Monaten genau an den Vorgang und daran erinnern k366nnen sollen, wer den Koffer in den Bus gestellt hat, ein f374r sie nicht erheblicher und allt344glicher Vorgang, sei in keiner Weise ersichtlich. 3. Zutreffend beanstandet der Beschwerdef374hrer, dass das Landgericht den Beweisantrag rechtsfehlerhaft zur374ckgewiesen hat, soweit er auf den Nachweis gerichtet war, dass die beiden als Zeugen benannten Busfahrer vor der Abfahrt des Busses von Paris am 18. Januar 2006 die Gep344ckkontrolle ord-nungsgem344337 durchgef374hrt hatten. 9 Gem344337 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Verneh-mung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken w344re, abgelehnt werden, wenn dessen Anh366rung nach pflichtgem344337er Beurteilung des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Ob die Ladung und Verneh-mung eines Auslandszeugen geboten ist, richtet sich somit nach der Aufkl344-rungspflicht des Gerichts im Sinne des 247 244 Abs. 2 StPO. Bei deren Pr374fung hat der Tatrichter namentlich die Bedeutung und den Beweiswert der Aussage des benannten Zeugen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses zu w374rdigen. In diesem Rahmen ist er von dem sonst geltenden Verbot der Be-weisantizipation befreit. Daher darf er prognostisch ber374cksichtigen, welche Er-gebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu w374rdigen w344ren. Kommt er dabei unter Ber374cksichtigung sowohl des Vor- 10 - 7 - bringens zur Begr374ndung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse mit rechtsfehlerfreier Begr374ndung zu dem Ergebnis, dass der Zeuge die Beweisbehauptung nicht werde best344ti-gen k366nnen oder dass ein Einfluss der Aussage auf seine - des Tatrichters - 334berzeugungsbildung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung best344tigen werde, ist die Ablehnung des Beweisantrags in aller Regel nicht zu beanstanden (st. Rspr.; s. nur BGH NJW 2005, 2322, 2323 m. zahlr. w. Nachw.). Ob das Gebot des 247 244 Abs. 2 StPO, die Beweisaufnahme zur Erfor-schung der Wahrheit auf alle entscheidungsrelevanten Tatsachen und Beweis-mittel zu erstrecken, es gebietet, dem Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen nachzukommen, kann nur unter Ber374cksichtigung der jeweili-gen Besonderheiten des Einzelfalles beurteilt werden. Allgemein gilt lediglich der Grundsatz, dass bei einem durch die bisherige Beweisaufnahme gesicher-ten Beweisergebnis auf breiter Beweisgrundlage eher von der Vernehmung des Auslandszeugen abgesehen werden kann, insbesondere wenn er nur zu Be-weisthemen benannt ist, die lediglich indiziell relevant sind oder die Sachaufkl344-rung sonst nur am Rande betreffen. Dagegen wird die Vernehmung des Aus-landszeugen um so eher notwendig sein, je ungesicherter das bisherige Be-weisergebnis erscheint, je gr366337er die Unw344gbarkeiten sind und je mehr Zweifel hinsichtlich des Werts der bisher erhobenen Beweise 374berwunden werden m374ssen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Auslandszeuge Vorg344nge be-kunden soll, die f374r den Schuldvorwurf von zentraler Bedeutung sind (s. allg. etwa BGH StV 1992, 148; 1996, 249; NStZ-RR 1996, 299; 2003, 205; Gollwit-zer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 244 Rdn. 68; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 244 Rdn. 12). 11 - 8 - Nach diesen Ma337st344ben hat das Landgericht hier die Grenzen zul344ssiger antizipatorischer Beurteilung 374berschritten; seine Behandlung des Beweisan-trags erweist sich daher als rechtsfehlerhaft. Die Vernehmung der beiden Bus-fahrer zu der in ihr Wissen gestellten Beweisbehauptung war geboten. Ihren Aussagen kam im Rahmen des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme und deren W374rdigung erhebliches Gewicht zu. Einziges bedeutsames Indiz f374r die T344terschaft des Angeklagten war seine spontane 304u337erung anl344sslich der Ver-nehmung am Morgen des 19. Januar 2006, er vermisse einen Koffer. Wie das Landgericht selbst nicht verkannt hat, ist der Beweiswert dieses Indizes indes-sen durchaus zweifelhaft; denn es mutet eher ungew366hnlich an, dass ein aus anderen Gr374nden verhafteter Bet344ubungsmittelkurier die Ermittlungsbeh366rden auf das noch nicht gefundene und ihm auch nicht ohne weiteres zuordenbare Beh344ltnis mit dem transportierten Rauschgift aufmerksam macht. Soweit das Landgericht diese 304u337erung zu erkl344ren sucht ("einige Erkl344rungen denkbar"; UA S. 10), beschr344nkt es sich auf den Hinweis, es erscheine wegen des hohen Werts der noch nicht entdeckten Drogen und des Fehlens jeglichen Verdachts in diese Richtung "nahe liegend", der Angeklagte sei davon ausgegangen, er k366nne unter Vermittlung der Polizei daf374r Sorge tragen, dass eine andere Per-son in seinem Auftrag den Koffer bei dem Busunternehmen in Kopenhagen ab-holen und so die Bet344ubungsmittel sichern k366nne. Selbst wenn diese 334berle-gung nicht als reine Vermutung ohne hinreichende Tatsachenbasis, sondern als m366glicher Ausfluss freier richterlicher Beweisw374rdigung (247 261 StPO) hinge-nommen werden m374sste, ist sie jedenfalls nicht geeignet, der 334berzeugungsbil-dung des Landgerichts von der T344terschaft des Angeklagten ein solideres Fun-dament zu verschaffen. Andererseits sind einige Indizien vorhanden, die eher gegen den Tatvorwurf sprechen. So liegt es etwa insbesondere nicht nahe, dass ein Bet344ubungsmittelkurier, der Drogen in einem Koffer auf einer Busfahrt transportieren will, einen Fahrschein erwirbt, der ihm lediglich die Mitnahme von 12 - 9 - Handgep344ck erlaubt, so dass er schon zu Beginn der Kurierfahrt mit Komplika-tionen rechnen muss. Ungew366hnlich erscheint auch, dass ein Kurier erhebliche Mengen Drogen durch halb Europa transportiert, ohne im Besitz irgendwelcher Personalpapiere zu sein, und sich so dem Risiko aussetzt, bei einer Kontrolle sofort entdeckt zu werden. Hinzu kommt das Fehlen jeglicher Spuren des An-geklagten an dem Transportkoffer und seinem Inhalt (wobei das Fehlen von DNA-Spuren letztlich auf einer Unterstellung beruht, weil das von der Staats-anwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten im Urteilszeitpunkt noch nicht vor-lag). Bei dieser Beweislage war es f374r die Beurteilung des Tatvorwurfs von zentraler Bedeutung, ob die beiden Fahrer bei der Beladung des Busses der ihnen von ihrem Arbeitgeber erteilten Weisung nachgekommen waren, das Ge-p344ck kontrolliert und Passagieren, die lediglich einen Fahrschein f374r die Mit-nahme von Handgep344ck erworben hatten, die Verladung weiterer Gep344ckst374-cke im Stauraum des Busses verwehrt hatten; denn in diesem Falle h344tte der Trolley mit den Bet344ubungsmitteln nicht auf dem vom Landgericht angenom-menen Weg in den Bus gelangen k366nnen. 13 Dies hat auch das Landgericht im Ansatz nicht 374bersehen; die Begr374n-dung seines Ablehnungsbeschlusses bedeutet demgem344337 der Sache nach, dass durch die bisherige Beweisaufnahme das Gegenteil der Beweisbehaup-tung bereits erwiesen sei: Da sich der Trolley in dem Bus befand, m374ssten die Fahrer ihre Kontrollpflichten nicht erf374llt haben. Diese Schlussfolgerung ist rechtsfehlerhaft. Die 334berzeugung des Landgerichts, die beiden Busfahrer h344t-ten ihren Kontrollpflichten nicht gen374gt, beruht allein auf der Tatsache, dass der Koffer mit den Bet344ubungsmitteln in den Stauraum des Busses gelangt sei, ob-wohl er nicht mit dem erforderlichen Bef366rderungsetikett der Buslinie versehen war. Dieser Schluss w344re indessen nur dann gerechtfertigt, wenn der Koffer 14 - 10 - notwendig von einem der Mitreisenden stammen musste und nur aufgrund mangelhafter Kontrolle der Busfahrer verladen werden konnte. Das war jedoch nicht der Fall. Er konnte vielmehr von den Fahrern selbst oder von einem ande-ren Mitarbeiter des Busunternehmens in dem Gep344ckraum des Busses verstaut worden sein. Dies hat das Landgericht bei der Ablehnung des Beweisantrages nicht bedacht. Seine antizipatorische Beweisw374rdigung ist daher l374cken- und somit rechtsfehlerhaft. Allerdings hat sich das Landgericht in den Urteilsgr374nden mit der M366g-lichkeit auseinandergesetzt, dass es sich bei den Busfahrern um die Bet344u-bungsmittelkuriere handelte, und weitere Gr374nde f374r die Ablehnung des Be-weisantrags auf deren Vernehmung genannt. Dies ist jedoch unbeachtlich. Lehnt das Gericht einen Beweisantrag mit fehlerhafter Begr374ndung ab, so sind erg344nzende Ausf374hrungen in den Urteilsgr374nden nicht geeignet, diesen Rechts-fehler zu heilen; denn der Antragsteller, aber auch die anderen Verfahrensbetei-ligten, m374ssen sich f374r ihr weiteres Prozessverhalten grunds344tzlich auf die ih-nen mitgeteilten Ablehnungsgr374nde verlassen k366nnen; sie d374rfen daher in den Urteilsgr374nden im Allgemeinen nicht mit einer erg344nzten oder v366llig neuen Be-gr374ndung der Ablehnung des Beweisantrages 374berrascht werden. Die nachge-schobenen Ausf374hrungen im Urteil k366nnen daher allenfalls f374r die Pr374fung des Revisionsgerichts Relevanz gewinnen, ob das Urteil auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht (Gollwitzer aaO Rdn. 150 m. zahlr. w. Nachw.). 15 Hier kommt hinzu, dass die in den Urteilsgr374nden nachgeschobenen Er-w344gungen die Ablehnung des Beweisantrags ebenfalls nicht zu rechtfertigen verm366gen und dar374ber hinaus auf eine v366llig neue Grundlage zu stellen su-chen. Dass nach 334berzeugung des Landgerichts nicht die Busfahrer den Koffer in den Bus verladen haben, l344sst die M366glichkeit offen, dass dies durch andere 16 - 11 - Mitarbeiter des Busunternehmens geschehen ist und der Koffer daher anl344ss-lich der Kontrolle beim Verladen des Gep344cks der Passagiere am Busbahnhof in Paris nicht auffallen musste. Die weiteren 334berlegungen des Landgerichts zur Ablehnung des Beweisantrags verf344lschen das Beweisthema und wechseln darauf aufbauend den Ablehnungsgrund der Sache nach in denjenigen v366lliger Ungeeignetheit der Beweismittel (247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) aus. Die beiden Zeugen waren jedoch nicht zum Beweis daf374r benannt, eine bestimmte - mit dem Angeklagten nicht identische - Person habe den Koffer verladen, sondern daf374r, dass sie die ihnen obliegende Gep344ckkontrolle vor der Abfahrt am 18. Januar 2006 ordnungsgem344337 durchgef374hrt hatten. Nach alledem beruht das Urteil auf dem dargestellten Verfahrensfehler (247 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht zu einer abweichenden Beweisw374rdigung gelangt w344re, wenn es die beiden Busfahrer vernommen und diese die Beweisbehauptung best344tigt h344tten. 17 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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