BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 374/07 vom 2. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. Oktober 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374beck vom 30. April 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Zur Strafzumessung bemerkt der Senat erg344nzend: Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist eine Entscheidung gem344337 247 354 Abs. 1 a StPO nicht veranlasst. Die Strafkammer hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung von einem Jahr und drei Monaten festgestellt und dies bei der Bemessung der Einzelstrafen in der Form ber374cksichtigt, dass es jeweils die an sich verwirkte Strafe benannt und diese auf eine angemessene, ebenfalls konkret aufgef374hrte Strafe reduziert hat. Sodann hat das Landgericht aus den erm344337igten Einzel-strafen gem344337 247 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Die Gesamtstrafe, auf die es ohne die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK erkannt h344tte, hat es dabei nicht ausdr374cklich beziffert. - 3 - Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte ist zun344chst nicht dadurch beschwert, dass das Landge-richt die gebotene Kompensation f374r die rechtsstaatswidrige Verz366gerung des Verfahrens entsprechend der bisher einhelligen Rechtsprechung durch eine Reduzierung der an sich schuldangemessenen Einzelstrafen sowie der Ge-samtstrafe und nicht - wie es der Senat nunmehr f374r zutreffend h344lt (s. den Vor-lagebeschluss an den Gro337en Senat f374r Strafsachen vom 23. August 2007 - 3 StR 50/07) - in der Weise vorgenommen hat, dass es einen bestimmten Teil der schuldangemessenen Gesamtstrafe f374r bereits vollstreckt erkl344rt hat. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung erweist es sich auch nicht als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die Gesamtstrafe, auf die es ohne die Kompensation erkannt h344tte, nicht beziffert hat. Zwar empfiehlt es sich, in den Urteilsgr374nden f374r die Gesamtstrafe die an sich verwirkte und die nach Durch-f374hrung der Kompensation schlie337lich verh344ngte H366he der Strafe konkret an-zugeben. Anders als bei den Einzelstrafen muss indes die fiktive Gesamtstrafe nicht zwingend gesondert ausgewiesen werden. Je nach den Umst344nden k366n-nen die Urteilsgr374nde im Einzelfall auch im 334brigen ausreichend belegen, dass der Tatrichter dem Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot durch eine an-gemessene Reduzierung der Gesamtstrafe Rechnung getragen hat (BGH NStZ 2003, 601; vgl. auch Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 46 Rdn. 62). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgr374nde gerecht. Das Landge-richt hat ausdr374cklich ausgef374hrt, dass bei der Erh366hung der - gemilderten - Einsatzstrafe gem344337 247 54 StGB "das Erfordernis einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366gerung ber374cksichtigt worden" ist. Somit kommt in den Strafzumessungsgr374nden in ausreichender Weise zum Ausdruck, dass der Tatrichter nicht nur bei der Bemessung der Einzelstrafen, sondern - 4 - auch bei der Bildung der Gesamtstrafe den Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bedacht hat. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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