BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 374/09 vom 29. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum besonders schweren Raub u. a. zu 2.: besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 29. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hildesheim vom 8. Juni 2009 in den Schuldspr374chen dahin ge344ndert, dass im Fall II. 2. c. der Urteilsgr374nde a) der Angeklagte S. der Beihilfe zum versuchten beson-ders schweren Raub in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperver-letzung, b) der Angeklagte P. des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, denen sich der Senat nicht verschlie337t, 344ndert der Senat den Schuldspruch ab, soweit das Landgericht im Fall II. 2. c. der Urteilsgr374nde den Angeklagten P. wegen 1 - 3 - (vollendeten) besonders schweren Raubes und den Angeklagten S. we-gen Beihilfe hierzu verurteilt hat. Der Senat schlie337t aus, dass die Strafausspr374che auf der Annahme einer vollendeten Tat beruhen. Dass die Beute, gemessen am Tatplan, praktisch wertlos war und alsbald zur374ckgegeben wurde, hat das Landgericht bei beiden Angeklagten ausdr374cklich als schuldmindernd ber374cksichtigt. Bei Bewertung der Tat lediglich als Versuch h344tte es keine milderen als die verh344ngten Jugendstra-fen f374r ausreichend erachtet, um erzieherisch auf die Angeklagten einzuwirken. Entscheidende Bedeutung f374r den jeweiligen Rechtsfolgenausspruch hat es zu Recht der im Fall II. 2. c. der Urteilsgr374nde tateinheitlich hinzu tretenden gef344hr-lichen K366rperverletzung bzw. Beihilfe hierzu sowie dem Umstand beigemessen, dass den Angeklagten noch weitere Taten von einigem Gewicht zur Last fallen. 2 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
Full & Egal Universal Law Academy