BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 374 /1 2 vom 2. Oktober 201 2 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Revision des Angeklagten C . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörun g de s Beschwerd e- führer s und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Oktober 201 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 357 StPO einstimmig beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten C . wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 9. M ai 2012, soweit es ihn und den Mitangeklagten H . betrifft, mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben im Ausspruch über a) die in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, b) die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten C . wegen schweren Ba n- dendiebstahls in einem Fall (Fall II.5. der Urteilsgründe) sowie wegen versuc h- ten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen (Fälle II.2. und 3. der Urteil s- 1 - 3 - gründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten ve r- urte ilt. Gegen den nichtrevidierenden Mitangeklagten H . hat das Landg e- richt wegen schweren Bandendiebstahls in einem Fall (Fall II.4. der Urteil s- gründe) sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen (Fälle II.2. und 3. der Urteilsgründ e) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rev i- sion des Beschwerdeführers hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinn e des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die für die Versuchstaten (Fälle II.2. und II.3. der Urteilsgründe) ve r- hängten Einzelstrafen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat insoweit sowohl bei dem Beschwerdeführer als auch dem Nichtrevidenten auf jeweils zwei Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe erkannt. Dabei hat sie das Vorliegen eines mi n- der schweren Falles auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderung s- grundes des Versuchs u.a. mit der Erwäg ung verneint, die Taten hätten jeweils nahe vor der Vollendung gestanden. Diese Annahme wird indes durch die Feststellungen nicht belegt. Danach gelang es dem Angeklagten C . und seinen Mittätern im Fall II.2. der Urteilsgründe nämlich bereits nicht, "ein Hol z- rahmenfenster zu zerschlagen und so" in das Bekleidungsgeschäft "einzubr e- chen". Schließlich soll die weitere Tatausführung "an dem Umstand, dass ma s- sive Stahlgitter vorhanden waren und die aufgrund der verursachten Geräusche alarmierte Polizei si ch im Anrücken befand", gescheitert sein. Auch zu Fall II.3. der Urteilsgründe ist lediglich festgestellt, der Angeklagte und seine Mittäter hätten begonnen, ein Fenster mittels eines Brecheisens aufzuhebeln, um in ein Bekleidungsgeschäft einzudringen. Die weitere Tatausführung sei nur deshalb unterblieben, weil die Angeklagten von Zeugen gestört worden seien. 2 3 - 4 - Somit ergibt sich nicht, dass die Versuchstaten in ihrer Ausführung b e- reits eine derartige Nähe zur Tatvollendung erreicht hätten, dass dieser U m- st and bei der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Strafrahmenwahl zu Lasten des Angeklagten straferschwerend berücksichtigt werden durfte (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 28. September 2010 - 3 StR 261/10, wistra 2011, 18, 19 und vom 26. Juni 2007 - 3 StR 195/07). 2. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen führt zum Wegfall der G e- samtstrafe. 3. Die Entscheidung ist gemäß § 357 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten H . zu erstrecken, da er wegen der nämlichen Versuchst a- ten unter Zugrundelegung dersel ben Strafzumessungskriterien wie der Ang e- klagte C . verurteilt worden ist. Becker Pfister Schäfer RiBGH Mayer befindet sich Gericke im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 4 5 6
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