ECLI:DE:BGH:2016:291116B3STR374.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 374/16 vom 29. November 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 29. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Krefeld vom 27. Juni 2016 a) im Schuldspruch dahin geändert , dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist; b) aufgehoben, soweit die Einziehung des Baseballschläger s aus Aluminium angeordnet worden ist; diese Anordnung en t- fällt. 2. Die weitergehende Revis ion wird verworfen . 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fä llen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung mehrerer bei der Tat verwend e- ter Gegenstände, darunter eines Baseballschlägers aus Aluminium, angeor d- net. Die auf die al lgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt 1 - 3 - zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und der Aufhebung der Einziehungsentscheidung, soweit diese den Basebal l- schläger aus Aluminium betrifft; im Übrigen ist d as Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift unter anderem Folgendes ausgeführt: "Die Verwirklichung des vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenomm e- nen Qualifikationstatbestandes des § 25 0 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist in der Urteilsformel durch die Bezeichnung als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 4 StR 550/15, BeckRS 2016, 05077 , Keinen Bestand haben kann die Anordnung der Einzie hung des Bas e- ballschlägers (Aluminium). Diese hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Baseballschläger wurde zwar von dem Angeklagten im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB zur Tatbegehung gebraucht. Der Schläger steht j e- doch weder im Eigentum des Angeklagten , noch sind die Vorausse t- zungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt. Nach den rechtsfehlerfrei g e troffenen Feststellungen befand sich der Baseballschläger in der Wohnung der Zeugen K . und D . , wo er zunächst von dem Zeugen S . ergriffen und diesem sodann von dem Angeklagten abgenommen wurde. Der Senat kann die Einziehungsanordnung daher bezüglich des Bas e- ballschlägers (Aluminium) entsprechend § 354 Abs. 1 StPO abschli e- ßend aufheben." Dem stimmt der Senat zu. 2 3 - 4 - Der geringfügige Erfolg d er Revision gibt keinen Anlass, die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen auch nur teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). Becker Schäfer Gericke Tiemann Berg 4
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