BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 375/05 vom 26. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Herstellens von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Richter am Landgericht in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts M366nchengladbach vom 10. Mai 2005 mit den Feststellun-gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Herstellung von und des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge aus tat-s344chlichen Gr374nden freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachr374ge Erfolg; auf die erhobenen Formalr374gen kommt es daher nicht an. 1 Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt sachlichrechtlicher Pr374fung nicht stand. Sie ist l374ckenhaft und begr374ndet die Besorgnis, dass das Landge-richt 374berspannte Anforderungen an die f374r eine Verurteilung ausreichende 334-berzeugung gestellt hat (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 261 Rdn. 2, 25, 41 m. w. N.). 2 1. Dem Angeklagten lag mit der zugelassenen Anklage zur Last, in einer Halle eine Cannabisplantage betrieben und aus bereits geernteten 35 Kilo-gramm Marihuana rund 15 Kilogramm gewinnbringend ver344u337ert zu haben. 3 - 4 - Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 4 Am 29. Juli 2004 wurden in einer Halle in M. 6.907 Can-nabispflanzen in unterschiedlichen Wachstumsstadien und mehr als 19 Kilo-gramm verkaufsfertiges Marihuana vorgefunden. Au337erdem waren eine Viel-zahl leerer Pflanzt366pfe und Wurzelballen vorhanden. 5 In der Halle befand sich ein Stromaggregat. Im Hof stand ein abgemelde-ter PKW, in dem ein Kaufvertrag f374r dieses Fahrzeug auf den Namen des An-geklagten lag. F374r Spuren, die an in der Halle und im Hof aufgefundenen "Ge-tr344nkeflaschen u. 344." gesichert wurden, konnten mittels einer molekulargeneti-schen Analyse insgesamt sechs Verursacher festgestellt werden. Die DNA-Struktur eines dieser Spurenleger stimmte mit der des Angeklagten 374berein. 6 Vor der Entdeckung der Plantage beobachtete eine Anwohnerin, die Zeugin W. , an der Halle verschiedene Fahrzeuge, n344mlich einen wei337en Kastenwagen und zwei andere Lieferwagen. Der wei337e Kastenwagen war bis zum 4. Mai 2004 auf den Angeklagten zugelassen. Einer der Lieferwagen war durch die I. GmbH geleast, deren Gesch344ftsf374hrer und Gesell-schafter der Angeklagte war, bis er die Gesellschaft am 18. M344rz 2004 an den Zeugen Wi. ver344u337erte. 7 Nach dem Mietvertrag f374r die Halle vom 28. Oktober 2003 war Mieter die We. Bauunternehmung GmbH. Der Vertrag trug den Abdruck eines Firmenstempels dieser Gesellschaft und eine Unterschrift, die m366glicher-weise "Wi. " lautete. Diese Baufirma hatte der Zeuge We. im August 2003 unter Vermittlung des Angeklagten an den Zeugen Wi. ver344u337ert. 8 - 5 - Erg344nzend hat das Landgericht ausgef374hrt, dass weitergehende Fest-stellungen nicht getroffen werden konnten. Insbesondere seien Indizien, auf die sich die Anklage gest374tzt habe und die in ihrer Zusammenschau mit den getrof-fenen Feststellungen ergeben sollten, dass der Angeklagte der Betreiber der Plantage war, nicht bewiesen worden. 9 2. Das Landgericht ist 374ber schwerwiegende, f374r die Stellung des Ange-klagten als Betreiber der Plantage sprechende Verdachtsmomente ohne Er366rte-rung hinweggegangen (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 11). 10 Dies gilt etwa f374r den Umstand, dass der Vermieter der Halle, der Zeuge N. , in den 374berwachten Telefonaten vom 30. Juli 2004 bzw. vom 3. August 2004 dem Angeklagten - nachdem er diesen gefragt hatte, ob er glaube, dass "die so bl366d sind" - mitgeteilt hat, er habe bei seiner polizeilichen Vernehmung gesagt, der Angeklagte sei "nur ein Vermittler gewesen". Dass der Zeuge bei dieser Vernehmung vom 29. Juli 2004 falsche Angaben gemacht hatte, hat sich auch aus dem weiteren Inhalt des Telefonats ergeben: Obwohl der Zeuge den Angeklagten geduzt und als "Dicker" angesprochen hat, hatte er in seiner Ver-nehmung behauptet, den Angeklagten nur unter dem Namen "R. " und auch nicht n344her zu kennen. Dies spricht insgesamt daf374r, dass der Angeklagte die Halle - m366glicherweise unter Vorspiegelung ihrer Anmietung durch einen Drit-ten - selbst angemietet und genutzt hat. Diesen naheliegenden Verdacht h344tte das Landgericht nicht uner366rtert lassen d374rfen, zumal der Zeuge N. bei sei-ner im Anschluss an die 374berwachten Telefonate erfolgten Beschuldigtenver-nehmung, in der er einr344umte, den Angeklagten seit Jahren mit vollem Namen zu kennen, ausgesagt hat, dass er diesem den Schl374ssel f374r die Halle gegeben hat, und im 334brigen dabei geblieben ist, in der Folgezeit von ihm jeweils die monatliche Miete in bar erhalten zu haben. 11 - 6 - Uner366rtert bleibt auch der von dem Zeugen P. bekundete Umstand, dass anl344sslich der bei dem Angeklagten vorgenommenen Durchsuchung die schriftliche Bestellung von Notstromaggregaten aufgefunden worden war. Das Landgericht setzt sich in diesem Zusammenhang lediglich mit dem Inhalt der Vernehmung des Mitbeschuldigten Wi. auseinander, die der Zeuge P. aufgrund dieses Fundes durchgef374hrt hat. 12 Von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin W. zur mehrfachen Anwesenheit des Angeklagten auf dem Hallengel344nde konnte sich die Kammer - obwohl die Zeugin den Angeklagten im Ermittlungsverfahren n344her beschrie-ben und anhand eines Lichtbildes identifiziert sowie in der Hauptverhandlung "zu 80 %" wiedererkannt hat - nicht 374berzeugen. Dabei verh344lt sich die Beweis-w374rdigung nicht dazu, ob die - markante Einzelheiten enthaltende - Personen-beschreibung der Zeugin auf den Angeklagten zugetroffen hat. Ferner hat sich die Kammer nicht damit auseinandergesetzt, dass sie die Angaben dieser Zeu-gin zur Anwesenheit verschiedener Fahrzeuge auf dem Hallengel344nde, die sich durch die 334berpr374fung der von dieser notierten Kennzeichen als richtig heraus-gestellt haben, ihren getroffenen Feststellungen insoweit ohne weiteres zugrun-degelegt hat. 13 3. Angesichts der Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, so-wie der weiteren zahlreichen Indizien, deren W374rdigung im 334brigen schon be-sorgen l344sst, dass das Landgericht an den Grad der Gewissheit, die das Gesetz (247 261 StPO) f374r die 334berzeugung des Tatrichters von der Schuld des Ange-klagten verlangt, 374bertriebene und 374berspannte Anforderungen gestellt hat (vgl. BGHR StPO 247 261 Einlassung 5; BGH NStZ-RR 2005, 149 m. w. N.), kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Landgericht von der Schuld des 14 - 7 - Angeklagten 374berzeugt h344tte, wenn es diese Verdachtsmomente in seine Be-weisw374rdigung einbezogen h344tte. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. 15 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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