BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 375/10 vom 7. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 15. Juni 2010 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22. September 2009 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, Bandendiebstahls in zwei F344llen, Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit dem Besitz von Munition und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in Tateinheit mit Verschaffen eines unechten aufenthalts-rechtlichen Papiers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Au337erdem hatte es seine Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung angeordnet. 1 Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2010 - 3 StR 566/09 - den Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte statt des "schweren Raubes" des "besonders schweren Raubes" schuldig ist, den Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben und im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und 2 - 3 - Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat er verworfen. Mit Urteil vom 15. Juni 2010 hat die neu mit der Sache befasste Straf-kammer von der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die R374ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision, mit der er Einwendungen gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch erhebt. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. 3 Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 4 "Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein des-wegen anfechten, weil gegen ihn (neben der Strafe) keine Ma337regel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Denn die ange-ordnete Ma337regel stellt grunds344tzlich ein zus344tzliches 334bel neben der Freiheitsstrafe dar. Durch das Unterlassen der Ma337regelanordnung ist ein Angeklagter daher nicht beschwert. Soweit ein Rechtsmittel die Nichtanordnung der Ma337regel beanstandet, ist es mithin unzul344ssig (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGHR StGB 247 64 Ableh-nung 11; Meyer-Go337ner StPO 53. Auflage vor 247 296 Rn. 10 m.w.N.). An dieser Bewertung 344ndert sich auch dadurch nichts, dass vorliegend der Verteidiger des Angeklagten im Rahmen der Revisionsbegr374n-dung ausgef374hrt hat, das Rechtsmittel richte sich 'nicht gegen die Auf-hebung' (RB vom 21. Juni 2010) bzw. 'nicht gegen Fragen' (RB vom 19. Juli 2010) der Sicherungsverwahrung. Eine wirksame Revisions-beschr344nkung kann hierin nicht liegen, da es unm366glich ist, die ge-samte angefochtene Entscheidung vom Angriff eines Rechtsmittels auszunehmen. Die Revision verkennt, dass das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil in der Hauptsache allein noch 374ber die Frage der Ma337regelanordnung befunden hat. Denn im 334brigen - hinsichtlich des Schuldspruchs und der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe - ist die Ver-urteilung des Angeklagten vom 22. September 2009 aufgrund der Ent-scheidung des Senats vom 2. Februar 2010 bereits in Rechtskraft er-wachsen und kann daher insoweit nicht mehr angefochten werden. - 4 - Folglich kann der Angeklagte im neuerlichen Revisionsverfahren auch nicht mehr mit seinen Einwendungen gegen den Schuldspruch sowie die H366he der verh344ngten Strafe geh366rt werden." Dem schlie337t sich der Senat an. 5 Becker Pfister von Lienen Sch344fer Mayer
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