BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 375/14 vom 28. Oktober 201 4 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktobe r 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Oldenburg vom 18. März 2014 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Rev isionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rü ge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte n Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Von der - vom Generalbundesanwalt beantragten - Ergänzung des Adhäsionsausspruches (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - 3 S tR 304/09, StraFo 2010, 117) hat der Senat im Hinblick auf das Anerkenntnis des Angeklagten abgesehen. Schäfer Pfister Hubert Gericke Spaniol 2
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