BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 376/07 vom 6. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Diebstahl - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. M344rz 2008, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Becker als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. Dezember 2005 dahin erg344nzt, dass von der ver-h344ngten Freiheitsstrafe von sechs Monaten ein Monat Freiheits-strafe als Entsch344digung f374r die rechtsstaatswidrige Verfahrens-verz366gerung als vollstreckt gilt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet, hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil ist lediglich um eine Kompensation f374r einen Konventionsversto337 zu erg344nzen. 1 1. Nach Eingang der Revisionsbegr374ndung beim Landgericht am 23. M344rz 2006 ist es zu einer Verletzung des Gebots z374giger Verfahrenserledi- 2 - 4 - gung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) ge-kommen. Daf374r, dass der Vorsitzende erst mit Verf374gung vom 19. Juni 2007 die Sache der Staatsanwaltschaft gem344337 247 347 Abs. 1 StPO vorgelegt hat, fehlte es an einem sachlichen Grund. Mit der Weiterleitung der Akten in dem aus ei-nem gr366337eren Verfahrenskomplex abgetrennten Verfahren gegen den Ange-klagten durfte er nicht warten, bis das Verfahren gegen den Hauptangeklagten D. zum Abschluss gekommen war, sondern h344tte im erforderlichen Um-fang - der Angeklagte war nur wegen einer Beihilfetat verurteilt worden - Dop-pelakten anlegen lassen m374ssen. Durch das Vers344umnis ist eine unangemes-sene Verfahrensverz366gerung von etwa einem Jahr und zwei Monaten eingetre-ten. Diesen Umstand hat der Senat von Amts wegen zu ber374cksichtigen. Der Erhebung einer Verfahrensr374ge bedarf es im vorliegenden Fall nicht (BGH NStZ 2001, 52; NStZ-RR 2005, 320). 334ber die nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Verst366337en gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorzuneh-mende Art der Kompensation ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH - GS - Beschl. vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 = NJW 2008, 860; zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt - dazu 2.) kann der Senat hier aufgrund der Hauptverhandlung und eines Antrags des Generalbundesanwalts selbst entscheiden (dazu 3.). Dies f374hrt dazu, dass ein Monat der erkannten Freiheitsstrafe als verb374337t ange-rechnet wird (dazu 4.). 3 2. Die nach der Verletzung des Gebots z374giger Verfahrenserledigung notwendige Kompensation erfolgt nicht l344nger durch einen bezifferten Abschlag von der eigentlich verwirkten schuldangemessenen Strafe ("Strafabschlagsl366-sung"), sondern durch einen nach der eigentlich Strafzumessung vorzuneh-menden gesonderten Schritt: In der Urteilsformel ist auszusprechen, dass zur 4 - 5 - Entsch344digung f374r die 374berlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der ver-h344ngten Strafe als vollstreckt gilt. Es kann aber im Einzelfall auch ausreichen, dass zur Kompensation die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung in den Urteilsgr374nden ausdr374cklich festgestellt wird (BGH aaO Rdn. 56). Damit wird der Ausgleich f374r ein dem Staat zuzurechnendes, das Gebot z374giger Verfahrensf374hrung verletzendes Verhalten von Fragen des Unrechts, der Schuld und der Strafh366he abgekoppelt (BGH aaO Rdn. 36). Er ist allein an der Intensit344t der Beeintr344chtigung des subjektiven Rechts des Betroffenen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auszurichten und aufgrund einer wertenden Betrach-tung der ma337geblichen Umst344nde des Einzelfalls (Umfang der staatlich zu ver-antwortenden Verz366gerung; Ma337 des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorga-ne, Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten) zu bemessen (BGH aaO Rdn. 35, 42, 56). 5 3. 334ber die Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO selbst entscheiden (vgl. zur Ber374cksichtigung von Verfahrensverz366gerungen nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils durch das Revisionsgericht BGHR StPO 247 354 Abs. 1 a Satz 2 Herabsetzung 1; Se-nat, Urt. vom 8. Februar 2007 - 3 StR 493/06 - Verfassungsbeschwerde verwor-fen durch BVerfG [Kammer] NStZ 2007, 710). Daran hat der Wechsel von der Strafabschlagsl366sung zur Vollstreckungsl366sung nichts ge344ndert. Es handelt sich, auch wenn die Kompensation nunmehr - losgel366st von der eigentlichen Strafzumessung - unter Entsch344digungsgesichtspunkten erfolgt, um eine Zu-messung der Rechtsfolgen im Sinne dieser Vorschrift. Der Generalbundesan-walt hat beantragt, zwei Monate der Strafe f374r vollstreckt zu erkl344ren. In der Hauptverhandlung vor dem Senat (vgl. BVerfG [Kammer] NStZ 2007, 710, 711; 6 - 6 - BGHR StPO 247 354 Abs. 1 a Verfahren 2) hatte der Angeklagte Gelegenheit vorzutragen, wie sich die Verfahrensverz366gerung f374r ihn ausgewirkt hat. 4. Der Senat stellt fest, dass von der verh344ngten Freiheitsstrafe von sechs Monaten ein Monat Freiheitsstrafe als Entsch344digung f374r die rechts-staatswidrige Verfahrensverz366gerung als vollstreckt gilt. Eine weitergehende Kompensation kommt nicht in Betracht und w344re deshalb nicht mehr angemes-sen im Sinne von 247 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO. Zwar hat der Vorsitzende die Sache 374ber einen erheblichen Zeitraum liegen lassen, wodurch sich f374r den An-geklagten der Beginn der Bew344hrungszeit hinausgeschoben und der Zeitraum verl344ngert hat, in welchem bei erneuter Straff344lligkeit ein Widerruf der Strafaus-setzung m366glich ist (vgl. 247 56 a Abs. 2 Satz 1, 247 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB). Indes war das Vorgehen des Vorsitzenden - was den Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht ungeschehen macht, aber bei dessen Gewichtung bedeut-sam ist - der Bem374hung geschuldet, das Verfahren gegen den Hauptt344ter z374gig fortzusetzen. Zudem hatte die Verz366gerung auf den Angeklagten erkennbar nur geringe Auswirkungen, weil sie nach dem Urteil des Landgerichts eintrat und der Angeklagte sich in Freiheit befand. Er war demnach weder durch die Unge-wissheit, wie der Tatrichter in seiner Sache entscheiden w374rde, noch durch die fortdauernde Teilnahme an einer Hauptverhandlung und erst recht nicht durch Untersuchungshaft beeintr344chtigt. Zudem war wegen der Bew344hrungsstrafe mit dem Eintritt der Rechtskraft ein Strafantritt und damit ein Einschnitt in die Le-benssituation f374r den Angeklagten nicht zu bef374rchten. 7 - 7 - 5. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision hat nur ei-nen geringen Teilerfolg, so dass es nicht unbillig ist, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 8 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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