BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 376/08 vom 9. April 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja _________________________ GVG 247 21 e Abs. 3, StPO 247 338 Nr. 1 Buchst. b 1. Der Pr344sidiumsbeschluss 374ber die Errichtung einer Hilfsstrafkammer und die 334bertragung (auch) bereits anderweitig anh344ngiger Sachen an diese (247 21 e Abs. 3 GVG) ist zu begr374nden. 2. M344ngel dieser Begr374ndung k366nnen sp344testens bis zur Entscheidung der Hilfs-strafkammer 374ber einen in der Hauptverhandlung erhobenen Besetzungsein-wand (247 222 b StPO) behoben werden. BGH, Urt. vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08 - LG Hannover - 2 - in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 12. M344rz 2009 in der Sitzung am 9. April 2009, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Staatsanwalt - in der Verhandlung vom 12. M344rz 2009 - , Staatsanw344ltin - bei der Verk374ndung am 9. April 2009 - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 12. M344rz 2009 - als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hannover vom 29. November 2007 mit den Fest-stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben F344llen und wegen "gewerbsm344337igen" unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Besetzungsr374ge Erfolg, soweit sie beanstandet, die Einrichtung der Hilfsstrafkammer 3 a durch das Pr344sidium des Landgerichts sei nicht gesetzm344337ig erfolgt, so dass diese zur Verhandlung und Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht berufen und das erkennende Gericht somit vorschriftswidrig besetzt gewesen sei (247 338 Nr. 1 StPO i. V. m. 247 21 e Abs. 3 GVG ). 1 1. Der R374ge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: 2 - 5 - Durch schriftliche "Anordnung (1/2007) gem344337 247 21 e GVG" vom 10. Januar 2007 er366ffnete das Pr344sidium des Landgerichts "mit Wirkung vom 11. Januar 2007" unter anderem die Hilfsstrafkammer 3 a und teilte dieser die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 bei der Strafkammer 3 einge-gangenen, dort noch anh344ngigen Haftsachen zu, die noch nicht terminiert wa-ren. Au337erdem wurden dieser Hilfsstrafkammer "mit Wirkung vom 1. M344rz 2007" die n344chsten zwei Haftsachen 374bertragen, f374r die nach der bisherigen Gesch344ftsverteilung die Strafkammer 3 zust344ndig gewesen w344re. Als Anlass f374r die 304nderung der Gesch344ftsverteilung wurde eingangs der Anordnung insoweit eine 334berlastung der Strafkammer 3 angegeben. Eine Begr374ndung enthielt die Entscheidung des Pr344sidiums nicht. Die 334berleitung der bei der Strafkammer 3 bereits anh344ngigen und noch nicht terminierten Haftsachen erfasste - neben einer weiteren Strafsache - auch das gegen den Beschwerdef374hrer gerichtete Verfahren. 3 In diesem teilte die Hilfsstrafkammer 3 a mit Schreiben vom 1. Februar 2007 die Gerichtsbesetzung mit. Der Verteidiger des Beschwerdef374hrers bat mit Schreiben vom 6. Februar 2007 an die Pr344sidialabteilung des Landgerichts, ihm je eine Kopie der Beschlussfassung 374ber die 304nderung der Gesch344ftsvertei-lung, des Protokolls der Pr344sidiumssitzung und der 334berlastungsanzeige des Vorsitzenden der ehemals zust344ndigen Strafkammer zu 374berlassen. Daraufhin 374bersandte der Pr344sident des Landgerichts unter dem 8. Februar 2007 eine Kopie der "Anordnung (1/2007)" und teilte mit, dass die 334bersendung eines Protokolls der Pr344sidiumssitzung nicht m366glich sei, weil "dort Protokolle nicht gef374hrt werden". Eine schriftliche 334berlastungsanzeige sei nicht gefertigt wor-den. Sowohl dem Pr344sidium des Landgerichts als auch dem Oberlandesgericht Celle sei jedoch die 334berlastung der Strafkammer bekannt, die die Er366ffnung der Hilfsstrafkammer notwendig gemacht habe. Vor der Beschlussfassung des 4 - 6 - Pr344sidiums habe er als dessen Vorsitzender dar374ber hinaus Gespr344che mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer 3 gef374hrt, in denen die 334berlastung der Kammer nochmals dargelegt und er366rtert worden sei. In der Hauptverhandlung vom 26. Februar 2007 erhob der Angeklagte vor Einlassung zur Sache den Besetzungseinwand gem344337 247 222 b Abs. 1 StPO. Zur Begr374ndung beanstandete er unter anderem den 334bergang des Ver-fahrens von der ordentlichen Strafkammer 3 in die Zust344ndigkeit der Hilfsstraf-kammer 3 a und begr374ndete die R374ge insoweit damit, dass weder ein Protokoll der Pr344sidiumssitzung noch eine 334berlastungsanzeige des Vorsitzenden der ordentlichen Strafkammer 3 vorliege. Es sei daher nicht nachvollziehbar, auf-grund welcher Tatsachen das Pr344sidium die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer meinte beschlie337en zu m374ssen. 5 Die Gro337e Hilfsstrafkammer 3 a wies den Besetzungseinwand in der Hauptverhandlung vom 12. M344rz 2007 als unbegr374ndet zur374ck. 247 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG erm344chtige das Pr344sidium unter anderem dann zu einer 304nderung des Gesch344ftsverteilungsplanes, wenn dies wegen 334berlastung n366tig werde. Ob ein Fall der 334berlastung eingetreten sei, unterliege allein der Pr374fung und Ermessensentscheidung des Pr344sidiums. Das Gesetz definiere den Begriff "334berlastung" nicht. Insbesondere setze es keine 334berlastungsanzeige des be-troffenen Spruchk366rpers oder die Protokollierung der die Entscheidung vorbe-reitenden Beratung in der Pr344sidiumssitzung voraus. Dass Grundlage der "An-ordnung (1/2007)" die Feststellung einer 334berlastung der Strafkammer 3 gewe-sen sei, folge aus der Stellungnahme des Pr344sidenten vom 8. Februar 2007. 6 - 7 - 2. Die Besetzungsr374ge ist zul344ssig erhoben. Sie ist weder wegen unzu-reichender Substantiierung des in der Hauptverhandlung erhobenen Beset-zungseinwandes (247 222 b Abs. 1 Satz 2 StPO) nach 247 338 Nr. 1 Buchst. b StPO pr344kludiert (s. unten 4. a)) noch hat der Beschwerdef374hrer die Anforderungen an die Begr374ndung der Besetzungsr374ge in der Revision (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) verfehlt (s. unten 4. b)). 7 Die R374ge ist auch begr374ndet. Das Urteil kann schon deshalb keinen Be-stand haben, weil die erforderliche Dokumentation der Gr374nde fehlt, die das Pr344sidium zur 304nderung der Gesch344ftsverteilung veranlasst haben, und des-halb nicht beurteilt werden kann, ob die Einrichtung der Hilfsstrafkammer 3 a gesetzm344337ig war oder ob der Angeklagte durch die 334bertragung seines Verfah-rens auf diese Strafkammer unter Versto337 gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen wurde. 8 a) Allerdings darf das Pr344sidium gem344337 247 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG die nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung getroffenen Anordnungen im Laufe des Gesch344ftsjahres 344ndern, wenn dies wegen 334berlastung eines Spruchk366rpers n366tig wird. Eine solche liegt vor, wenn 374ber einen l344ngeren Zeitraum ein erheb-licher 334berhang der Eing344nge 374ber die Erledigungen zu verzeichnen ist, sodass mit einer Bearbeitung der Sachen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht zu rechnen ist (vgl. Velten in SK-StPO 247 21 e Rdn. 26) und sich die 334ber-lastung daher als so erheblich darstellt, dass der Ausgleich nicht bis zum Ende des Gesch344ftsjahres zur374ckgestellt werden kann (vgl. Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. 247 21 e Rdn. 112). Die Rechtsprechungst344tigkeit der Gerichte wird immer wieder mit nicht vorhersehbaren Ereignissen und Entwicklungen konfrontiert. Derartige Umst344nde erfordern ein Eingreifen des Spruchk366rpers oder des Pr344-sidiums, um die Effizienz des Gesch344ftsablaufes zu erhalten oder wiederherzu- 9 - 8 - stellen. Eine nachtr344gliche 304nderung der Gesch344ftsverteilung kann auch ver-fassungsrechtlich geboten sein, wenn nur auf diese Weise die Gew344hrung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit, insbesondere eine beschleunigte Behandlung von Strafsachen, erreicht werden kann. Das Beschleunigungsgebot l344sst indes das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht vollst344ndig zur374cktre-ten. Vielmehr besteht Anspruch auf eine z374gige Entscheidung durch diesen. Daher muss in derartigen F344llen das Recht des Angeklagten auf den gesetzli-chen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionst374chtigen Straf-rechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfG NJW 2005, 2689, 2690 m. w. N.; Beschl. vom 18. M344rz 2009 - 2 BvR 229/09). b) Zu den vor diesem Hintergrund zul344ssigen und unter den genannten Voraussetzungen auch gebotenen 304nderungsma337nahmen des Pr344sidiums im Sinne von 247 21 e Abs. 3 GVG z344hlt auch die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer. Dieser im Gesetz nicht erw344hnte Spruchk366rper darf nach den von der Recht-sprechung entwickelten Grunds344tzen (vgl. BGHSt 21, 260, 261) bei vor- 374bergehender 334berlastung eines st344ndigen Spruchk366rpers f374r begrenzte Zeit errichtet werden (h. M.; aA Velten aaO 247 21 e Rdn. 44); er geh366rt nicht zu den "institutionellen" Kammern des Landgerichts und vertritt die ordentliche Straf-kammer in solchen Gesch344ften, die diese infolge anderweitiger Inanspruch-nahme nicht selbst erledigen kann (vgl. BGHSt 31, 389, 391). Die Regelung der mit der Errichtung einer Hilfsstrafkammer verbundenen 334bertragung von Auf-gaben der ordentlichen Strafkammer hat denselben Grunds344tzen zu folgen, wie sonstige 304nderungen im Sinne von 247 21 e Abs. 3 GVG; insbesondere ist auch insoweit das Abstraktionsprinzip zu beachten. Danach muss auch die 304nderung des Gesch344ftsverteilungsplans die Aufgaben nach allgemeinen, sachlich-objektiven Merkmalen der Hilfsstrafkammer 374bertragen. Eine spezielle Zuwei- 10 - 9 - sung bestimmter einzelner Verfahren ist unzul344ssig (vgl. Kissel/Mayer aaO 247 21 e Rdn. 99, 111). Nach diesen Ma337st344ben steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer 304nderung der (funktionellen) Zust344ndigkeit auch f374r bereits anh344ngige Verfah-ren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also etwa au337er mehreren anh344ngigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl k374nftiger, gleichartiger F344lle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gr374nden ge-schieht (BVerfGE 24, 33, 54 f.; BVerfG NJW 2003, 345; 2005, 2689, 2690 m. w. N.). In Ausnahmef344llen kann aber auch eine 304nderung der Gesch344ftsverteilung zul344ssig sein, die der Hilfsstrafkammer ausschlie337lich bereits anh344ngige Verfah-ren 374bertr344gt, wenn nur so dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Be-schleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen (s. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. BGHSt 44, 161, 165 ff.; BVerfG Beschl. vom 29. M344rz 2007 - 2 BvR 188/07 und vom 18. M344rz 2009 - 2 BvR 229/09; noch offen gelassen in BVerfG NJW 2005, 2689, 2690). Gleichg374ltig, ob der Hilfsstrafkammer ausschlie337lich anh344ngige Verfahren oder daneben auch zuk374nftig eingehende Verfahren zu-gewiesen werden, muss jedoch jede Umverteilung w344hrend des laufenden Ge-sch344ftsjahres, die bereits anh344ngige Verfahren erfasst, geeignet sein, die Effi-zienz des Gesch344ftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen. Denn 304nde-rungen der Gesch344ftsverteilung, die diesen Anforderungen nicht gen374gen, sind nicht im Sinne des 247 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG n366tig und k366nnen vor allem vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Bestand haben (BVerfG NJW 2005, 2689, 2690). c) Obwohl die Umverteilung von Gesch344ftsaufgaben auf eine Hilfsstraf-kammer nach diesen Ma337st344ben grunds344tzlich zul344ssig ist, birgt sie doch stets erhebliche Gefahren f374r das verfassungsrechtliche Gebot der Gew344hrleistung des gesetzlichen Richters in sich. Dies gilt in besonderem Ma337e bei 334berleitung 11 - 10 - bereits bei der 374berlasteten ordentlichen Strafkammer anh344ngiger Verfahren in die Zust344ndigkeit der Hilfsstrafkammer, weil dann schon eine anderweitige Zu-st344ndigkeit konkretisiert und begr374ndet worden war. Daher ist es in solchen F344l-len geboten, die Gr374nde, die eine derartige Umverteilung erfordern, zu doku-mentieren und den Verfahrensbeteiligten - jedenfalls auf Verlangen - zur Kennt-nis zu geben, um "dem Anschein einer willk374rlichen Zust344ndigkeitsverschie-bung" entgegen zu wirken (vgl. BVerfG NJW 2005, 2689, 2690; Beschl. vom 18. M344rz 2009 - 2 BvR 229/09). Eine solche Pflicht zur umfassenden, nachvoll-ziehbaren Dokumentation und Darlegung der Gr374nde besteht auch dann, wenn neben der Umverteilung bereits anh344ngiger Verfahren auch zuk374nftig einge-hende Sachen auf die Hilfsstrafkammer 374bertragen werden (vgl. hierzu ein-schr344nkend - nicht tragend - BGH - 2. Strafsenat - NStZ 2007, 537; vgl. auch 5. Strafsenat in BGHR GVG 247 21 e Abs. 3 304nderung 7; zur Begr374ndungspflicht vgl. Kissel/Mayer aaO 247 21 e Rdn. 73 aE; Velten aaO 247 21 e Rdn. 30); denn auch bei einer derartigen 304nderung der Gesch344ftsverteilung bedarf die 334berlei-tung schon anh344ngiger Verfahren in eine neue Zust344ndigkeit besonderer Recht-fertigung. Den sich danach ergebenden Anforderungen an die Begr374ndung einer 304nderung der Gesch344ftsverteilung nach 247 21 e Abs. 3 GVG, durch die eine Hilfsstrafkammer errichtet wird und dieser bereits bei einer ordentlichen Straf-kammer anh344ngige Verfahren zugewiesen werden, gen374gt die hier beanstande-te Entscheidung des Pr344sidiums nicht. Dieses hat eine rechtzeitige Dokumenta-tion der f374r die "Anordnung (1/2007)" ma337geblichen Gr374nde und Erw344gungen v366llig unterlassen. Deren revisionsrechtliche 334berpr374fung ist dem Senat daher nicht m366glich. 12 - 11 - 3. Die Anforderungen an Inhalt und Umfang der gebotenen Dokumenta-tion richten sich nach den Ma337st344ben, die f374r die revisionsgerichtliche Kontrolle der Rechtm344337igkeit eines derartigen Pr344sidiumsbeschlusses bestehen. Hierf374r gilt: 13 a) Die revisionsrechtliche 334berpr374fung der Gesetzm344337igkeit einer Ab344n-derung der Gesch344ftsverteilung im Laufe des Gesch344ftsjahres ist nicht ausge-schlossen, sondern grunds344tzlich m366glich (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 3, 353 ff.; 44, 161, 165, 170; Kissel/Mayer 247 16 Rdn. 50 ff., 247 21 e Rdn. 120). Sie be-schr344nkt sich bei Errichtung einer Hilfsstrafkammer nach der bisherigen Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs allerdings darauf, ob der neue Spruchk366r-per in gesetzm344337iger Weise vom Pr344sidium errichtet worden ist und ob die f374r die Bildung der Hilfsstrafkammer als Grund angegebenen Tatsachen den Rechtsbegriff der (vor374bergehenden) 334berlastung erf374llen (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. 247 338 Rdn. 30 m. w. N.). Auf die Tatsachen, die zu der 304nderung ge-f374hrt haben, sowie darauf, ob die ordentliche Strafkammer tats344chlich 374berlastet war, erstreckt sich die Pr374fung hingegen nicht (vgl. BGHR GVG 247 21 e Abs. 3 304nderung 4; Hanack in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 338 Rdn. 22). Der Nachpr374fung durch das Revisionsgericht sind danach enge Grenzen gesetzt (vgl. BGHR GVG 247 21 e Hilfsstrafkammer 1 m. w. N.). Dies wird aus der eigen-verantwortlichen Stellung des Pr344sidiums als Gremium verwaltungsunabh344ngi-ger Selbstorganisation der Gerichte und aus der Besonderheit der ihm 374bertra-genen Aufgaben hergeleitet. Daraus folge, dass der Beurteilung durch das Pr344-sidium wegen der Notwendigkeit flexibler, an die konkrete Situation angepasster und auf wesentliche Ver344nderungen zeitnah reagierender Entscheidungen schon deshalb ein gewisser Vorrang zukommen m374sse, weil es 374ber Entschei-dungsgrundlagen verf374ge, die dem sachverhaltsferneren Revisionsgericht durch dienstliche 304u337erungen und andere Mittel des Beweises nur unvollkom- 14 - 12 - men vermittelt werden k366nnten. Hinzu komme, dass die Entscheidungen 374ber die Gesch344ftsverteilung wesentlich von der Bewertung zuk374nftiger Entwicklun-gen insbesondere im Gesch344ftsanfall bestimmt seien und solche vorausschau-enden Beurteilungen ihrer Natur nach eine ins Einzelne gehende Richtigkeits-kontrolle nicht zulie337en. Aus diesen Gr374nden sei die Regelung der Gesch344fts-verteilung, soweit es an bindenden rechtlichen Vorgaben fehle, dem pflichtge-m344337en Ermessen des Pr344sidiums zu 374berlassen. Im Bereich rechtlicher Einzel-normierung m374sse den dargelegten Besonderheiten dadurch Rechnung getra-gen werden, dass dem Pr344sidium bei der Anwendung unbestimmter Rechts-begriffe ein weiter Beurteilungsspielraum zugebilligt werde. Um einen solchen unbestimmten Rechtsbegriff handele es sich bei der Voraussetzung vor374berge-hender 334berlastung der ordentlichen Strafkammer, von der die Einrichtung ei-ner Hilfsstrafkammer abh344nge. Ein durchgreifender Rechtsmangel sei daher erst dann begr374ndet, wenn offen zu Tage liege, dass die Entscheidung 374ber die Bildung der Hilfsstrafkammer und/oder die damit verbundene Zuweisung von Gesch344ften an diese als objektiv willk374rlich zu bewerten sei (vgl. Breidling in L366we/Rosenberg aaO 247 21 e GVG Rdn. 45). b) Demgegen374ber hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Be-schluss vom 16. Februar 2005 (NJW 2005, 2689, 2690) ausgef374hrt, dass es bei der Pr374fung, ob in einem bestimmten Verfahren dem grundrechtsgleichen An-spruch des Betroffenen auf Gew344hrleistung des gesetzlichen Richters gen374gt worden sei, zwar die Auslegung und Anwendung von Zust344ndigkeitsnormen grunds344tzlich nur beanstande, wenn sie bei verst344ndiger W374rdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verst344ndlich erschienen und offensichtlich unhaltbar - mithin willk374rlich - seien. Jedoch sei dies anders, wenn nicht die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer Zust344ndigkeitsregel (et-wa eines Gesch344ftsverteilungsplans oder der Voraussetzungen des 247 21 e Abs. 15 - 13 - 3 GVG) durch das Gericht, sondern die Verfassungsm344337igkeit der Regelung im Gesch344ftsverteilungsplan, die der Rechtsanwendung zugrunde liege, betroffen sei. An die verfassungsrechtliche 334berpr374fung der Umverteilung von bereits anh344ngigen Verfahren durch das Pr344sidium m374sse vielmehr ein Kontrollma337-stab angelegt werden, der 374ber eine reine Willk374rpr374fung hinausgehe und in den F344llen der nachtr344glichen Zust344ndigkeits344nderung jede Rechtswidrigkeit einer solchen durch das Pr344sidium getroffenen Regelung im Gesch344ftsvertei-lungsplan erfasse. c) Es liegt auf der Hand, dass der Ma337stab der Fachgerichte bei der Pr374-fung der Rechtm344337igkeit einer 304nderung der Gesch344ftsverteilung nach 247 21 e Abs. 3 GVG und hier damit derjenige des Senats bei der revisionsrechtlichen Beurteilung der Einrichtung der Hilfsstrafkammer 3 a sowie der Umverteilung von Strafverfahren an diese aufgrund der Besetzungsr374ge kein abweichender sein kann. Denn ansonsten f344nde die 334berpr374fung der Pr344sidiumsentscheidung nach den verfassungsrechtlich vorgegebenen Beurteilungskriterien erst in ei-nem vom Angeklagten eventuell angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfah-ren statt. An dem eingeschr344nkten Ma337stab einer reinen Willk374rpr374fung kann daher insoweit nicht festgehalten werden. 16 Dies wirkt jedoch zur374ck auf die Anforderungen an den Inhalt der Doku-mentation eines Pr344sidiumsbeschlusses 374ber die Errichtung einer Hilfsstraf-kammer und die 334bertragung (auch) bereits anderweitig anh344ngiger Sachen auf diese. Der Beschluss muss so detailliert begr374ndet sein, dass eine Pr374fung sei-ner Rechtm344337igkeit nach den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Ma337st344ben m366glich ist (s. n344her BVerfG NJW 2005, 2689, 2690 f.). 17 - 14 - d) Diese Dokumentation muss im erforderlichen Umfang grunds344tzlich schon zum Zeitpunkt der Pr344sidiumsentscheidung vorliegen. Denn sie dient nicht nur der notwendigen Unterrichtung der Pr344sidiumsmitglieder 374ber die Gr374nde f374r die geplante 304nderung des Gesch344ftsverteilungsplans, sondern bil-det f374r diese auch die erforderliche umfassende Entscheidungsgrundlage. Die Ermittlung und Niederlegung aller bedeutsamen Umst344nde zu diesem Zeitpunkt stellt sicher, dass die Entscheidung des Pr344sidiums auf dem aktuellen Stand der Belastungssituation der ordentlichen Strafkammer und der 374brigen bedeut-samen Umst344nde beruht. Ferner ist die Dokumentation der Gr374nde der Umver-teilung von Verfahren zu diesem Zeitpunkt am besten geeignet, gegen374ber al-len Verfahrensbeteiligten dem "Anschein der Willk374rlichkeit" entgegenzuwirken. Schlie337lich k366nnen die zur Erhebung des Besetzungseinwands nach 247 222 b Abs. 1 StPO Berechtigten nur bei Vorliegen der 304nderungsgr374nde auf tragf344hi-ger sachlicher Grundlage sowie rechtzeitig entscheiden, ob die Besetzung des erkennenden Gerichts ordnungsgem344337 ist oder ob es Umst344nde gibt, die einen Besetzungseinwand rechtfertigen (s. n344her unten 4. a)). 18 e) Die Dokumentation der 304nderungs- und Umverteilungsgr374nde muss jedenfalls sp344testens in dem Zeitpunkt vorhanden sein, in dem in einer der in die Zust344ndigkeit der Hilfsstrafkammer fallenden Sachen 374ber einen (zul344ssig erhobenen) Besetzungseinwand nach 247 222 b Abs. 2 StPO sachlich zu ent-scheiden ist. Unabh344ngig davon, dass bei Fehlen einer Begr374ndung der 304nde-rung zum Zeitpunkt des Pr344sidiumsbeschlusses eine verl344ssliche Rekonstrukti-on der tats344chlichen Gr374nde f374r die Errichtung der Hilfsstrafkammer mit zuneh-mendem Zeitablauf immer schwieriger wird, ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck der f374r die erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht und Ober-landesgericht bestehenden R374gepr344klusion; denn mit den durch das Strafver-fahrens344nderungsgesetz 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl I S. 1645) einge- 19 - 15 - f374hrten Pr344klusionsvorschriften der 247 222 b Abs. 1, 247 338 Nr. 1 StPO wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Besetzungsfehler bereits in einem fr374hen Verfah-rensstadium erkannt und geheilt werden, um zu vermeiden, dass ein m366gli-cherweise mit gro337em justiziellem Aufwand zustande gekommenes Urteil allein wegen eines derartigen Besetzungsfehlers im Revisionsverfahren aufgehoben und in der Folge die gesamte Hauptverhandlung - mit erheblichen Mehrbelas-tungen sowohl f374r die Strafjustiz als auch f374r den Angeklagten - wiederholt wer-den muss (vgl. BGH NJW 2003, 2545, 2546 unter Hinweis auf die Begr374ndung des Entwurfs BTDrucks. 8/976 S. 25 ff.). Deshalb wurde ein Zwischenverfahren 374ber die gegen die Besetzung erhobenen Beanstandungen geschaffen, um der Gefahr einer Ausuferung der Besetzungsr374gen entgegenzuwirken und sie auf das verfassungsrechtlich gebotene Ma337 zur374ckzuf374hren (vgl. Kissel/Mayer aaO 247 16 Rdn. 60; Schl374chter in SK-StPO 247 222 b Rdn. 1). Soll dieses Zwischenver-fahren effektiv sein und seinen vom Gesetzgeber bestimmten Sinn und Zweck erf374llen, bereits zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und nicht erst in der Revisionsinstanz zu kl344ren, ob das erkennende Gericht vorschrifts-m344337ig besetzt ist, so m374ssen die R374geberechtigten, die hinsichtlich des Ein-wands besonderen Begr374ndungspflichten unterworfen sind, wie auch das nach 247 222 b Abs. 2 StPO 374ber den Einwand entscheidende Gericht in der Lage sein, anhand der ma337geblichen Tatsachen zu beurteilen, ob Besetzungsm344ngel vor-handen sind (vgl. Gollwitzer in L366we/Rosenberg aaO 247 222 b Rdn. 25). All dies erfordert im Falle der 304nderung der Gesch344ftsverteilung wegen 334berlastung eines Spruchk366rpers im Sinne des 247 21 e Abs. 3 StPO, insbeson-dere bei Umverteilung (auch) bereits anh344ngiger Verfahren eine Begr374ndung der Anordnung zugleich mit dem ma337geblichen Beschluss des Pr344sidiums. Et-waige Begr374ndungsm344ngel k366nnen sp344testens bis zur Entscheidung 374ber einen erhobenen Besetzungseinwand gem344337 247 222 b StPO behoben werden, sofern 20 - 16 - der zun344chst einer umfassenden Begr374ndung ermangelnde 304nderungsbe-schluss des Pr344sidiums durch eine ausf374hrliche, alle Gr374nde f374r die Umvertei-lung dokumentierende Begr374ndung in einem erg344nzenden Beschluss des Pr344-sidiums best344tigt wird, so dass der Beschwerdef374hrer zu keinem Zeitpunkt ei-nen berechtigten Anlass zu der Annahme hatte, die Gerichtszust344ndigkeit sei zu seinen Lasten manipuliert worden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 18. M344rz 2009 - 2 BvR 229/09). Daran gemessen war die vom Pr344sidenten des Landgerichts in seinem Schreiben an den Verteidiger vom 8. Februar 2007 vor Beginn der Hauptver-handlung erteilte Auskunft zwar noch rechtzeitig; indes war sie nach ihrem sachlichen Gehalt nicht geeignet, die Pr374fung der 304nderung der Gesch344ftsver-teilung nachtr344glich zu erm366glichen. Das Schreiben enthielt lediglich die Be-hauptung einer - nur innerhalb der Justiz bekannten - 334berlastung der Straf-kammer 3 zum Zeitpunkt des Pr344sidiumsbeschlusses, belegte diese jedoch nicht mit Tatsachen. Gleiches gilt f374r die Mitteilung des Landgerichtspr344siden-ten, dass er vor der Einrichtung der Hilfsstrafkammer 3 a mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden der ordentlichen Strafkammer 3 Ge-spr344che gef374hrt habe, in denen die 334berlastung der Kammer nochmals darge-legt und er366rtert worden sei. Die erforderliche Dokumentation der Gr374nde des Pr344sidiumsbeschlusses wurde somit auch nicht rechtzeitig nachgeholt. 21 4. Aus all dem folgt f374r die Entscheidung 374ber die Besetzungsr374ge: 22 a) Da der Angeklagte mit seinem in der Hauptverhandlung rechtzeitig er-hobenen Besetzungseinwand alle Tatsachen vorgebracht hat, die ihm zu den Hintergr374nden der Errichtung der Hilfsstrafkammer 3 a zug344nglich waren, hat er die ihm gem344337 247 222 b Abs. 1 Satz 2 StPO insoweit obliegende Vortragslast 23 - 17 - erf374llt und ist daher mit der Besetzungsr374ge nicht nach 247 338 Nr. 1 Buchst. b StPO pr344kludiert. Weiteres musste er nicht darlegen; insbesondere war er mangels jeder Dokumentation der f374r die "Anordnung (1/2007)" ma337geblichen Gr374nde nicht gehalten, seinerseits die Tatsachen vorzutragen, die die Hilfs-strafkammer ben366tigte, um die Rechtm344337igkeit dieser Anordnung und damit ihre eigene Zust344ndigkeit sowie die Berechtigung des Besetzungseinwands in-haltlich pr374fen zu k366nnen. Das auf den Besetzungseinwand in den erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten er366ffnete Zwischenverfahren dient dazu, die Pr374fung und Beanstandung der Gerichtsbesetzung auf den von 247 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO beschriebenen Zeitpunkt vorzuverlegen, damit ein Fehler rechtzeitig aufgedeckt und gegebenenfalls geheilt wird. Damit wird auch dem Recht des Angeklagten, sich nur vor seinem gesetzlichen Richter verant-worten zu m374ssen, besser Rechnung getragen, als wenn er darauf verwiesen w374rde, dieses Recht erst mit der Revision geltend zu machen. Ist jedoch der Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung zur Wahrung der entsprechenden Revisionsr374ge zu Beginn der Hauptverhandlung zu erheben, so muss rechtlich und faktisch auch die M366glichkeit zur Pr374fung der Besetzung vor der Verhand-lung bestehen, da andernfalls die Rechte der Prozessbeteiligten und insbeson-dere des Angeklagten in nicht hinnehmbarer Weise verk374rzt w374rden. Ihm ist daher - jedenfalls auf sein Verlangen - die insoweit erforderliche Tatsachen-kenntnis zu verschaffen, nicht etwa muss er diese Tatsachen selbst ermitteln. Denn aus dem Grundsatz einer rechtsstaatlichen, fairen Verfahrensf374hrung folgt, dass ihm eine effektive 334berpr374fung der Besetzung erm366glicht werden muss, und dass die Pr344klusionswirkung des nicht vollst344ndig erhobenen Ein-wandes f374r das Revisionsverfahren nur so weit reichen darf, wie diese M366glich-keit gew344hrt worden ist. Hieraus ergibt sich, dass in den in Betracht kommen- 24 - 18 - den F344llen eine Pflicht zur Mitteilung der Gerichtsbesetzung und zur Information 374ber die hierf374r ma337gebenden Gr374nde besteht sowie ein ausreichend bemes-sener Zeitraum gew344hrt werden muss (vgl. Begr374ndung des Gesetzesentwurfs BTDrucks. 8/976 S. 26). Da hier die Gr374nde, die f374r die Einrichtung der Hilfsstrafkammer 3 a be-stimmend waren, nicht dokumentiert worden sind, war es dem Angeklagten unm366glich, die Ordnungsm344337igkeit der Besetzung des erkennenden Gerichts auch nur im Ansatz zu 374berpr374fen. Damit konnte er nicht beurteilen, ob ein Be-setzungseinwand berechtigt war oder f374r seine Erhebung kein Anlass bestand. Demgem344337 war er entweder darauf verwiesen, die Wahrung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter in der ersten Instanz ungepr374ft zu lassen - was die Pr344klusion seiner erst im Revisionsverfahren geltend gemachten Besetzungs-r374ge zur Folge gehabt h344tte - oder den Besetzungseinwand - wie geschehen - vorsorglich und "ins Blaue hinein" zu erheben. Zwar war er dabei nicht in der Lage, diesen Einwand in der vorgeschriebenen Art und Weise zu begr374nden; denn hierzu h344tte er die Fehlerhaftigkeit der Besetzung substantiiert behaupten, also anhand von Tatsachen schl374ssig darlegen (247 222 b Abs. 1 Satz 2 StPO), sowie alle Beanstandungen gleichzeitig vorbringen m374ssen (247 222 b Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. Gollwitzer aaO 247 222 b Rdn. 17, 18; Schl374chter aaO 247 222 a Rdn. 1). Dies kann jedoch aus den dargelegten Gr374nden nicht zu seinen Lasten gehen. Da ihm keine Dokumentation 374ber die Gr374nde f374r die 304nderung der Ge-sch344ftsverteilung zur Verf374gung stand, durfte er sich zur Begr374ndung des Be-setzungseinwands daher auf die Beanstandung beschr344nken, dass mangels vorhandener Unterlagen nicht nachzuvollziehen sei, aufgrund welcher Tatsa-chen das Pr344sidium die Hilfsstrafkammer eingerichtet hat. Das aus 247 222 a Abs. 3 StPO folgende Recht auf Einsicht in die Besetzungsunterlagen 344nderte hieran nichts, weil es - worauf der Pr344sident in seinem Schreiben an den Verteidiger 25 - 19 - hingewiesen hatte - eine Niederlegung der Gr374nde f374r die Umverteilung der Gesch344fte nicht gab. Demgegen374ber kann vom Angeklagten nicht verlangt werden, dass er 374ber die eingeholten Mitteilungen der Justizverwaltung hinaus selbst ermitteln m374sse, ob die Errichtung einer Hilfsstrafkammer und die Zuweisung der Ge-sch344fte an diese ordnungsgem344337 waren. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - jede Dokumentation zu der entsprechenden Entscheidung des Pr344sidiums fehlt. Denn dies w374rde bedeuten, dass dem Angeklagten die Pflicht auferlegt w374rde, selbst die gesamte Belastungssituation der ordentlichen Strafkammer in allen Einzelheiten zu erforschen und die insoweit ma337geblichen Tatsachen festzustellen. Dies w344re - falls es 374berhaupt gelingen k366nnte - mit einem enor-men Aufwand verbunden und w374rde etwa auch die Einsicht in verfahrensfrem-de Akten sowie alle sonstige interne Unterlagen der als 374berlastet angesehenen Strafkammer, wie zum Beispiel Verhandlungskalender und Terminierungspl344ne erfordern. Solch umfangreiche Ermittlungen sind einem Angeklagten - zumal innerhalb der regelm344337ig kurzen Zeit zwischen der Mitteilung der Gerichtsbe-setzung und dem Beginn der Hauptverhandlung sowie ungeachtet der Frage, ob entsprechende Einsichtsrechte 374berhaupt best374nden - jedenfalls nicht zu-zumuten und in der Regel tats344chlich auch gar nicht m366glich. Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn eine Begr374ndung der 304nderung der Gesch344ftsverteilung vorliegt und zus344tzlich nur wenige einzelne Umst344nde ermittelt und vorgetragen werden m374ssen (vgl. BGHSt 44, 161, 163 f.), braucht hier nicht entschieden zu werden. 26 b) F374r die aus 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO folgende Vortragslast des An-geklagten zur Begr374ndung der Besetzungsr374ge in der Revision gilt das Ent-sprechende. Ist eine Dokumentation der Gr374nde f374r die 304nderung der Ge- 27 - 20 - sch344ftsverteilung nicht vorhanden und hat der Angeklagte auf seinen Beset-zungseinwand keine weitergehenden Informationen erhalten, so kann er auch die im Revisionsverfahren erhobene (nicht pr344kludierte) Besetzungsr374ge nur ebenso pauschal ausf374hren, wie seinen Besetzungseinwand. Vom Angeklagten zu verlangen, dass er f374r das Revisionsverfahren dar374ber hinaus alle Tatsa-chen ermitteln (und vortragen) m374sse, die eine nicht ordnungsgem344337e Beset-zung der Hilfsstrafkammer belegen, w374rde die aus 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO folgenden Pflichten 374berspannen (vgl. BVerfG StV 2006, 57; StraFo 2005, 512 m. w. N.; Beschl. vom 10. M344rz 2009 - 2 BvR 49/09). c) Die vom Senat zu den Gr374nden der Errichtung der Hilfsstrafkammer eingeholten dienstlichen Stellungnahmen des Pr344sidenten des Landgerichts und des damaligen Vorsitzenden der ordentlichen Strafkammer 3 k366nnen nicht herangezogen werden, um die vorschriftsm344337ige Besetzung des erkennenden Gerichts nachtr344glich zu belegen. Denn aus dem dargelegten Sinn und Zweck der R374gepr344klusion nach 247 222 b Abs. 1, 247 338 Nr. 1 StPO folgt, dass jedenfalls dann, wenn jede Dokumentation der Gr374nde f374r die Errichtung einer Hilfsstraf-kammer und die 334bertragung bereits anderweit anh344ngiger Verfahren in deren Zust344ndigkeit unterblieben ist, ein Nachschieben von Gr374nden nach der Ent-scheidung 374ber den Besetzungseinwand unbeachtlich ist und insbesondere ei-ner mit der Revision erhobenen Besetzungsr374ge nicht mehr den Boden entzie-hen kann. Vielmehr greift diese ohne weiteres durch. Denn in diesem Fall muss auch der im Revisionsverfahren herrschende Grundsatz zur374ckstehen, dass nur ein bewiesener Verfahrensmangel zur Aufhebung eines Urteils f374hren kann (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 337 Rdn. 10). Hierzu gilt: 28 - 21 - Im Allgemeinen sind die zu einer Besetzungsr374ge vorgebrachten Tatsa-chenbehauptungen, die nicht durch den Inhalt des Protokolls bewiesen werden k366nnen (247 274 StPO), zwar der 334berpr374fung durch das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zug344nglich (vgl. Sarstedt/Hamm, Die Revision in Straf-sachen, 6. Aufl. Rdn. 295 ff., 298). Eine abweichende Beurteilung ist aber dann geboten, wenn im Revisionsverfahren erstmals die auch dem Revisionsf374hrer bisher unbekannten Tatsachen in vollem Umfang ermittelt werden m374ssten, die f374r die Beurteilung der Zust344ndigkeit des erstinstanzlich erkennenden Spruch-k366rpers ma337geblich sind, und dadurch der Regelungszweck der 247 222 b Abs. 1, 247 338 Nr. 1 StPO konterkariert w374rde. Hierf374r ist auch von Belang, dass das Revisionsverfahren zur Ermittlung der Hintergr374nde der regelm344337ig schon l344n-ger zur374ckliegenden Pr344sidiumsentscheidungen denkbar ungeeignet ist, weil eine exakte Aufkl344rung der entsprechenden Umst344nde wegen des erheblichen Zeitablaufs kaum geleistet werden kann. Aus diesem Grund k366nnten die Durch-f374hrung des Freibeweisverfahrens und die Heranziehung seiner Erkenntnisse im 334brigen darauf hinauslaufen, dass sich die Nachl344ssigkeit des Pr344sidiums im Ergebnis zu Lasten des Beschwerdef374hrers auswirkt. Denn f374hrten die freibe-weislichen Erhebungen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so bliebe der ge-r374gte Besetzungsmangel unbewiesen mit der Folge, dass - verfassungsrecht-lich unbedenklich - von einer ordnungsgem344337en Besetzung auszugehen w344re (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 337 Rdn. 12). Danach ist es im vorliegenden Fall letztlich ohne Belang, ob die Besetzung des erkennenden Gerichts tats344chlich nicht vorschriftsm344337ig im Sinne von 247 338 Nr. 1 StPO war. Der Senat weist da-her nur erg344nzend darauf hin, dass auch der Inhalt der von ihm eingeholten dienstlichen Erkl344rungen nach den aufgezeigten Ma337st344ben die Rechtm344337igkeit der "Anordnung (1/2007)" zur Errichtung der Hilfsstrafkammer und Umvertei-lung von Strafverfahren nicht belegt. 29 - 22 - Ob das Freibeweisverfahren in der Revision durchzuf374hren ist und da-durch erlangte Erkenntnisse heranzuziehen sind, wenn eine vorhandene Do-kumentation nur punktuell zu erg344nzen ist (vgl. BGHSt 44, 161), kann der Senat wiederum offen lassen. 30 d) Die Sache bedarf somit neuer Verhandlung und Entscheidung. 31 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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