BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 376/09 vom 6. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Okto-ber 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Krefeld vom 11. Mai 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer Brandstiftung und wegen Diebstahls in vier F344llen, wobei es in zwei F344llen beim Versuch blieb", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Un-terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er mit der R374ge der Verlet-zung formellen und materiellen Rechts begr374ndet. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge im Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen zur schweren Brandstiftung trank der Ange-klagte am Tattag ab etwa 18.00 Uhr 12 bis 13 Flaschen Bier. Gegen 23.30 Uhr betrat er die in einem Mehrfamilienhaus gelegene Dachwohnung seiner fr374he-ren Freundin Nadine K. , z374ndete an der Garderobe und am Schlafzimmer-schrank h344ngende Kleidungsst374cke an und verlie337 die Wohnung. Dabei hielt er es f374r m366glich und nahm es billigend in Kauf, dass das Feuer das Haus erfas-sen werde. Das Haus geriet in Brand und die Wohnungen wurden unbewohn-bar. Es entstand ein Schaden in H366he von 139.000 200. 2 II. Der gesamte Strafausspruch hat keinen Bestand. 3 1. Die sachverst344ndig beratene Jugendkammer hat bei der schweren Brandstiftung eine verminderte Schuldf344higkeit (247 21 StGB) des Angeklagten bejaht und hierzu im Wesentlichen ausgef374hrt: Der Angeklagte leide an einer schweren Borderline-Pers366nlichkeitsst366rung impulsiven Typs bei durchg344ngig bestehender St366rung der Impulskontrolle. Da seine Affektregulation deutlich herabgesetzt sei, 344u337erten sich Wutausbr374che in K366rperverletzungen, Sachbe-sch344digungen, Autoaggressionen und in Brandstiftungen. Zerst366rerische Taten zum Nachteil von Personen, mit denen er eine Beziehung gehabt habe, h344tten Symptomcharakter f374r die Pers366nlichkeitsst366rung. Bei dieser handele es sich nach ihrem Gewicht um eine schwere andere seelische Abartigkeit, weil durch sie das Selbstwertgef374hl, die Beziehungsgestaltung, die Affektregulation und damit insgesamt die Lebensf374hrung des Angeklagten in erheblichem Ma337e be-eintr344chtigt seien. Infolge der Pers366nlichkeitsst366rung in Verbindung mit der Al-koholisierung sei von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten zur Tatzeit auszugehen. 4 Das Landgericht hat auf die verfahrensgegenst344ndlichen Taten, die der Angeklagte zum Teil als Heranwachsender beging, gem344337 247 32 JGG Erwach- 5 - 4 - senenstrafrecht angewendet. Es hat einen minder schweren Fall der schweren Brandstiftung verneint, den Strafrahmen des 247 306 a Abs. 1 StGB nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und eine Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Mona-ten festgesetzt. Aus dieser Strafe sowie den Einzelstrafen f374r die jeweils zwei F344lle des vollendeten und des versuchten Diebstahls von einmal f374nf, zweimal drei und einmal zwei Monaten Freiheitsstrafe hat es dann eine Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren gebildet. 2. Gegen die Begr374ndung, mit der die Jugendkammer einen minder schweren Fall der schweren Brandstiftung abgelehnt hat, bestehen durchgrei-fende rechtliche Bedenken. 6 Sie hat nicht erkennbar gepr374ft, ob wegen der zu Gunsten des Angeklag-ten angef374hrten Strafzumessungserw344gungen und der verminderten Steue-rungsf344higkeit infolge der Pers366nlichkeitsst366rung in Verbindung mit der Alkoho-lisierung ein minder schwerer Fall der schweren Brandstiftung bejaht werden kann (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 46 Rdn. 86; 247 50 Rdn. 4). Die Jugendkam-mer hat lediglich darauf abgestellt, dass die Alkoholisierung nicht ohne weiteres die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt, und zwar selbst dann nicht, wenn infolge der Alkoholisierung die Voraussetzungen des 247 21 StGB vorliegen sollten (UA S. 27). Damit hat sie weder die Pers366nlichkeitsst366rung des Angeklagten noch den vertypten Milderungsgrund des 247 21 StGB, den sie we-gen der Pers366nlichkeitsst366rung in Verbindung mit dem Alkoholkonsum als ge-geben angenommen hat, in ihre Abw344gung einbezogen. 7 Weiterhin hat die Jugendkammer bei der Ablehnung des minder schwe-ren Falles und der konkreten Strafzumessung rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten gewertet, die Brandstiftung aus Wut dar374ber, dass sich die Ge-sch344digte K. einem anderen Mann zugewandt habe, stelle sich als Aus- 8 - 5 - druck eines krassen, nicht mehr nachvollziehbaren Besitzdenkens und damit eines besonders verachtenswerten Motivs dar. Diese Formulierung l344sst besor-gen, dass das Landgericht dem Angeklagten diese Tatmotivation uneinge-schr344nkt vorgeworfen hat, obwohl sie ihre Ursache in der festgestellten Pers366n-lichkeitsst366rung hat (vgl. BGHR StGB 247 21 Strafzumessung 5; Fischer aaO 247 46 Rdn. 28). Der Senat kann nicht sicher ausschlie337en, dass sich die dargestellten Rechtsfehler bei der Bemessung der f374r die schwere Brandstiftung verh344ngten Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. 9 3. Die Aufhebung der wegen der schweren Brandstiftung verh344ngten Einzelstrafe f374hrt zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hat auch die Einzelstrafen f374r die jeweils zwei F344lle des Diebstahls und des versuchten Diebstahls aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine in sich stimmige Straf-zumessung zu erm366glichen, zumal dieser wiederum zu pr374fen haben wird, ob auf alle Taten Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Au337erdem kann bei der Anwendung von Jugendstrafrecht unter den Voraussetzungen des 247 5 Abs. 3 JGG von einer Jugendstrafe abgesehen werden. 10 III. Die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus (247 63 StGB) kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. 11 Diese Ma337regel setzt die positive Feststellung eines l344nger andauern-den, nicht nur vor374bergehenden Zustands voraus, der zumindest eine erhebli-che Einschr344nkung der Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB sicher begr374n-det (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.). Sie bedarf einer besonders sorgf344ltigen Begr374ndung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Ma337nahme darstellt. 12 - 6 - Das Vorliegen eines l344nger andauernden Zustandes im Sinne des 247 63 StGB beim Angeklagten ist nicht belegt. Vielmehr ist zu besorgen, dass die Ju-gendkammer rechtsfehlerhaft den Zustand mit der erheblich verminderten Schuldf344higkeit gleichgesetzt hat (vgl. Fischer aaO 247 63 Rdn. 6). Nach den Feststellungen war der Angeklagte bei der schweren Brandstiftung, die ent-scheidend f374r die Unterbringungsanordnung war, als Folge der Pers366nlichkeits-st366rung in Kombination mit der Alkoholisierung, die regelm344337ig nur vor374berge-hender Natur ist, in seiner Steuerungsf344higkeit erheblich vermindert. Diese Aus-f374hrungen legen es nahe, dass die Pers366nlichkeitsst366rung allein die verminderte Schuldf344higkeit nicht bewirkte. In einem Fall, in dem die erhebliche Verminde-rung der Steuerungsf344higkeit auf das Zusammenwirken von Pers366nlichkeitsst366-rung und Alkoholkonsum zur374ckzuf374hren ist, liegt ein die Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigender Zustand nur vor, wenn der T344ter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet, in krankhafter Weise alkohol-374berempfindlich ist (vgl. BGHR StGB 247 63 Zustand 9 und 30) oder eine l344nger andauernde geistig-seelische St366rung hat, bei der bereits geringer Alkoholkon-sum oder andere allt344gliche Ereignisse die erhebliche Beeintr344chtigung der Schuldf344higkeit ausl366sen k366nnen und dies getan haben (vgl. BGHSt 44, 369, 373 ff.). Dazu verh344lt sich das Urteil nicht. 13 IV. Wegen der dargestellten Rechtsfehler hebt der Senat den Rechtsfol-genausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen zur Schuldf344higkeitsbeurtei-lung und zu den Voraussetzungen des 247 63 StGB auf. Der Schuldspruch kann bestehen bleiben, weil eine Schuldunf344higkeit des Angeklagten bei allen Taten sicher auszuschlie337en ist. Sollte der neue Tatrichter die Voraussetzungen des 247 21 StGB auch aufgrund einer Alkoholisierung bejahen und wiederum feststel-len, dass vom Angeklagten auch k374nftig erhebliche rechtswidrige Taten zu er-warten sind, so wird er zu pr374fen haben, ob dieser Gefahr schon durch die we- 14 - 7 - niger beschwerende Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt (247 64 StGB) ausreichend begegnet werden kann (vgl. Fischer aaO 247 72 Rdn. 5). Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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