BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 376 /1 2 vom 30. Oktober 201 2 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundes anwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 30. Oktober 2012 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Lüneburg vom 29. Ma i 2012 wird a) die Strafverfolgung auf den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in drei Fällen beschränkt, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in drei Fäll en verurteilt ist und c) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landge richts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefo h- lenen in drei Fällen zu der Gesam tfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn M o- naten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachl i- chen Rechts. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gem äß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in drei Fällen beschränkt. Hinsichtlich der Verurteilung im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 St PO). Die Beschränkung der Strafverfolgung zieht die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich. Der Wegfall des vom Landgericht in den drei Fällen angenommenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen führt zur Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen; denn das 1 2 3 4 - 4 - Landgericht hat ausdrücklich die tateinheitliche Verwirklichung dieses Delikts strafschärfend berücksichtigt. Aufgrund der Aufhebung der Einzelstrafen kann auch die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben. Schäfer Pfister Hubert Gericke Spaniol
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