ECLI:DE:BGH:2018:131118B3STR376.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 376 / 1 8 vom 13 . November 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Revision des Angeklagten G . T . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesge richtshofs hat auf Ant rag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerde führer s am 13 . November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten G . T . wird das Urte il des Landgerichts Hannover vom 24 . Mai 2018 im Au s- spruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen betreffend die Angeklagten L . T . , G . T . und B . als Gesamtschuldner ( IV. c ] des Urteil stenors) dahin geändert, dass diese Anordnung nur in Höhe eines Geldbetrages von 6.700 ergeht. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten G . T . wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls betreffend eine dauerhaft genutzte Privatwohnung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einzi e- hung des Wertes der Taterträge in Höhe von 19.600 gegenüber den Ang e- klagten G . T . und L . T . als Gesamtschuldner ( IV. b] des Urteilstenors) sowie in Höhe von weiteren 15.700 gegenüber den 1 - 3 - Angeklagten G . T . , L . T . und B . als Ge samt - schuldner angeordnet ( IV. c] des Urteilstenors). Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten G . T . hat - auch soweit es die nicht revidierenden Angeklagten L . T . und B . betrifft - den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat in Bezug auf den Schuld - und Strafausspruch sowie die gegen den Angeklagten und L . T . als Gesamtschuldner ergangene Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die den Angekla g- ten und L . T . sowie B . als Gesamts chuldner betreffende Anordnung der Einziehung des Wertes der Taterträge (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hat demgegenüber nur in Höhe von 6.700 Bestand. Die über diesen Betrag hinausgehende Wertersatzeinziehung beruht - wie die Stra f- kammer in den Urteilsgründen selbst ausgeführt hat - auf einem offenkundigen Rechenfehler. Der Senat hat den betreffenden Ausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert und die Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die von dem Fehler gleichermaßen betroffenen Mitang e- klagten L . T . und B . erstreckt. 2 - 4 - Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision is t es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Gericke Spaniol Tiemann Leplow 3
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